1. DER GEGENSTAND DER VEREINBARUNG
1.1. Der Vermieter verpflichtet sich zur vorübergehenden Nutzung, der Mieter zur Annahme, Bezahlung der Nutzung und fristgerechten Rückgabe technische Mittel für einen funktionstüchtigen Zustand, unter Berücksichtigung der normalen Abnutzung gemäß der dem Vertrag beigefügten Nomenklatur und als dessen integraler Bestandteil, zusammen mit einer technischen Dokumentation (im Folgenden: Ausrüstung). Die dem Mieter aus der Nutzung der Mietgegenstände zufließenden Produkte und Erträge sind Eigentum des Mieters.
1.2. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gehört die Mietsache dem Vermieter aufgrund von Eigentum, das ab "" 2019 bestätigt wird, ist nicht verpfändet oder beschlagnahmt, ist nicht Gegenstand von Ansprüchen Dritter.
1.3. Das geleaste Gerät ist in normale Vorraussetzungen die den Anforderungen an diese Art von Ausrüstung entsprechend dem Verwendungszweck des Mietgegenstandes genügt.
1.4. Ohne Zustimmung des Vermieters dürfen die angegebenen Geräte weder vom Mieter weitervermietet noch von anderen Personen genutzt werden.
1.5. Der Vermieter hat das Recht, die Auflösung des Vertrages und Schadensersatz zu verlangen, wenn er den Umstand feststellt, dass die Geräte nicht den Bedingungen des Mietvertrages oder seinem Zweck entsprechen.
1.6. Der Vermieter haftet für Mängel der von ihm vertragsgemäß gemieteten Geräte, die deren Nutzung ganz oder teilweise behindern, obwohl der Vermieter sie bei der Vermietung (bzw. bei Vertragsabschluss) nicht kennen konnte über das Vorhandensein dieser Mängel.
1.7. In Fällen eines erheblichen Verstoßes des Mieters gegen das Verfahren zur Herstellung mieten(Zahlungsbedingungen) Der Vermieter kann vom Mieter verlangen, die Miete innerhalb der vom Vermieter angegebenen Frist vorzeitig zu zahlen, jedoch nicht mehr als zwei Zahlungsfristen hintereinander.
1.8. Die Parteien haben bestimmt, dass der Mieter, der seine Verpflichtungen aus dem Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hat, unter sonst gleichen Bedingungen das Vorkaufsrecht zum Abschluss eines Mietvertrages für neuer Begriff nach Ablauf dieser Vereinbarung.
1.9. Der Vertrag gilt als abgeschlossen ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung durch die Parteien und der Übergabe der Ausrüstung an den Mieter gemäß der Abnahmebescheinigung. Die Annahme- und Übergabeakte bezeichnet Zubehör und Ersatzteile von Geräten, Schlüssel, Dokumente usw.
2. VERFAHREN FÜR DIE BEREITSTELLUNG UND RÜCKGABE VON AUSRÜSTUNG
2.1. Die Ausrüstung wird für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellt. Der Mieter hat das Recht, die Mietzeit um zu verlängern, was er dem Vermieter spätestens Tage vor Ablauf der Mietzeit mitteilen muss.
2.2. Der Vermieter ist verpflichtet, die Geräte in gutem Zustand, vollständig, mit einer Überprüfung der Geräte und einer Kennzeichnung der Übereinstimmung mit den technischen Parametern bereitzustellen.
2.3. Der Mieter beauftragt einen Vertreter mit der Entgegennahme und Rückgabe der Geräte, der sie überprüft Arbeitsbedingung und Vollständigkeit.
2.4. Der Vertreter des Mieters unterzeichnet eine Verpflichtung zur Rückgabe der Ausrüstung. Die Übergabe der Geräte erfolgt nach Eingang der Rückgabeverpflichtung des Mieters und der bezahlten Rechnung für das erste Quartal beim Vermieter.
2.5. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter notwendige Informationen, technische Dokumentation, und schicken Sie ggf. Ihre Fachkraft zur Schulung und Einweisung in die Regeln technischer Betrieb Ausrüstung.
2.6. Bei Geräteausfall aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, ist der Vermieter verpflichtet, den Schaden innerhalb einer Frist zu beseitigen oder die mangelhafte Sache durch eine funktionsfähige zu ersetzen. Dieser Fall durch ein bilaterales Gesetz beglaubigt. Während der Zeit, in der der Mieter die Geräte wegen Ausfall nicht nutzen konnte, wird die Miete nicht berechnet und die Mietzeit entsprechend verlängert.
2.7. Wenn das Gerät aufgrund von Missbrauch oder deren Lagerung durch den Mieter, so führt dieser auf eigene Kosten Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch.
2.8. Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte auf eigene Kosten aus dem Lager des Vermieters zu entfernen und zurückzugeben.
2.9. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Mietsache in die Untervermietung zu übertragen, kostenlose Nutzung, ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf Dritte übertragen, Mietrechte verpfänden.
2.10. Der Mieter hat das Recht, das Gerät vorzeitig zurückzugeben. Der Vermieter ist verpflichtet, die vorzeitig zurückgegebenen Geräte abzunehmen und dem Mieter den entsprechenden Teil der erhaltenen Miete, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag der tatsächlichen Rückgabe der Geräte folgt, zurückzugeben.
2.11. Die Mietzeit für Geräte wird ab dem Tag berechnet, der auf das Datum des Erhalts der Geräte folgt.
2.12. Bei der Rücksendung wird das Gerät auf Vollständigkeit geprüft und technische Überprüfung im Beisein des Mieters. Bei Unvollständigkeit oder Fehlfunktion wird ein bilateraler Akt erstellt, der als Grundlage für die Einreichung von Ansprüchen dient. Verweigert der Mieter die Unterzeichnung des Gesetzes, wird dies im Gesetz, das unter Mitwirkung eines zuständigen Vertreters einer unabhängigen Organisation erstellt wird, entsprechend vermerkt.
3. BERECHNUNGEN
3.1. Die Miete für die Ausrüstung beträgt vierteljährlich RUB.
3.2. Der Vermieter stellt dem Mieter eine Rechnung aus, die dieser innerhalb von Tagen zu zahlen hat.
4. SANKTIONEN
4.1. Bei verspäteter Zahlung der Miete innerhalb der im Vertrag angegebenen Frist zahlt der Mieter dem Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe von % des geschuldeten Betrages für jeden Tag der Verspätung.
4.2. Für die verspätete Bereitstellung der Geräte innerhalb der in der Bestellung angegebenen Frist hat der Vermieter dem Mieter eine Vertragsstrafe in Höhe von % für jeden Tag der Verspätung und für die Verzögerung über Tage hinaus eine zusätzliche Aufrechnung in Höhe von in Höhe von % der Mietkosten.
4.3. Bei verspäteter Rückgabe der Ausrüstung oder inklusive Komponenten innerhalb der in der Bestellung festgelegten Frist zahlt der Mieter dem Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe von % für jeden Tag der Verspätung und im Falle einer Verspätung über mehrere Tage eine zusätzliche Aufrechnungsstrafe in Höhe von % der Kosten von das Gerät nicht rechtzeitig zurückgegeben.
4.4. Wird das Gerät nicht innerhalb von Tagen nach Ablauf der Nutzungsdauer zurückgegeben, zahlt der Mieter dem Vermieter die Mehrfachkosten dieses Geräts.
4.5. Bei der Rückgabe defekter Geräte, die durch ein Verschulden des Mieters beschädigt wurden, was durch eine bilaterale Handlung bestätigt wird, zahlt dieser dem Vermieter die Reparaturkosten und eine Geldstrafe in Höhe von % der Kosten der beschädigten Geräte. Wird bei der Rückgabe der Geräte Unvollständigkeit festgestellt, erstattet der Mieter dem Vermieter die tatsächlichen Kosten für den Kauf der fehlenden Geräteteile und eine Vertragsstrafe in Höhe von % der Kosten für die fehlenden Teile.
4.6. Für die Überlassung von Geräten zur Nutzung an andere Personen ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters hat der Mieter an den Vermieter eine Geldstrafe in Höhe von % der Gerätekosten zu zahlen.
5. HÖHERE GEWALT
5.1. Keine Partei haftet gegenüber der anderen Partei für die Nichterfüllung von Verpflichtungen, die sich aus Umständen ergeben, die gegen den Willen und Willen der Parteien eingetreten sind und die nicht vorhersehbar oder vermieden werden können, einschließlich erklärter oder tatsächlicher Krieg, Unruhen, Epidemien, Blockade, Embargo, Erdbeben, Überschwemmungen, Brände und andere Naturkatastrophen.
5.2. Eine Partei, die ihrer Verpflichtung nicht nachkommen kann, hat die andere Partei innerhalb einer angemessenen Frist von dem Hindernis und deren Auswirkung auf die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag zu benachrichtigen.
6. SCHLUSSTEIL
6.1. In allem anderen, was nicht in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist, richten sich die Parteien nach der geltenden Gesetzgebung der Russischen Föderation.
GR. , Reisepass: Serie, Nummer, ausgestellt, wohnhaft in:, nachfolgend " Vermieter„Einerseits und in der auf der Grundlage handelnden Person, im Folgenden bezeichnet als“ Mieter", Auf der anderen Seite, im Folgenden als die "Parteien" bezeichnet, haben diese Vereinbarung, im Folgenden" Vertrag", Zu folgenden Themen:1. DER GEGENSTAND DER VEREINBARUNG
1.1. Der Vermieter verpflichtet sich zur vorübergehenden Nutzung und der Mieter zur Abnahme, Bezahlung und rechtzeitigen Rückgabe der technischen Mittel für einen funktionstüchtigen Zustand unter Berücksichtigung der normalen Abnutzung gemäß der dem Vertrag beigefügten Nomenklatur, die ist sein integraler Bestandteil, begleitet von der technischen Dokumentation (im Folgenden: Ausrüstung). Die dem Mieter aus der Nutzung der Mietgegenstände zufließenden Produkte und Erträge sind Eigentum des Mieters.
1.2. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gehört die Mietsache dem Vermieter aufgrund von Eigentum, das ab "" 2019 bestätigt wird, ist nicht verpfändet oder beschlagnahmt, ist nicht Gegenstand von Ansprüchen Dritter.
1.3. Die Mietsache befindet sich in einem normalen Zustand, der den Anforderungen an diese Art von Geräten entsprechend dem Verwendungszweck des Mietgegenstandes entspricht.
1.4. Ohne Zustimmung des Vermieters dürfen die angegebenen Geräte weder vom Mieter weitervermietet noch von anderen Personen genutzt werden.
1.5. Der Vermieter hat das Recht, die Auflösung des Vertrages und Schadensersatz zu verlangen, wenn er den Umstand feststellt, dass die Geräte nicht den Bedingungen des Mietvertrages oder seinem Zweck entsprechen.
1.6. Der Vermieter haftet für Mängel der von ihm vertragsgemäß gemieteten Geräte, die deren Nutzung ganz oder teilweise behindern, obwohl der Vermieter sie bei der Vermietung (bzw. bei Vertragsabschluss) nicht kennen konnte über das Vorhandensein dieser Mängel.
1.7. Im Falle eines erheblichen Verstoßes des Mieters gegen das im Vertrag festgelegte Verfahren zur Zahlung der Miete (Zahlungsbedingungen) kann der Vermieter vom Mieter die vorzeitige Zahlung der Miete innerhalb der vom Vermieter festgelegten Frist, jedoch nicht länger als zwei ., verlangen Bedingungen der geplanten Zahlungen in Folge.
1.8. Die Parteien haben bestimmt, dass der Mieter, der seine Verpflichtungen aus dem Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hat, unter sonst gleichen Bedingungen das Vorkaufsrecht hat, nach Ablauf dieses Vertrages einen Mietvertrag für eine neue Laufzeit abzuschließen.
1.9. Der Vertrag gilt als abgeschlossen ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung durch die Parteien und der Übergabe der Ausrüstung an den Mieter gemäß der Abnahmebescheinigung. Die Annahme- und Übergabeakte bezeichnet Zubehör und Ersatzteile von Geräten, Schlüssel, Dokumente usw.
2. VERFAHREN FÜR DIE BEREITSTELLUNG UND RÜCKGABE VON AUSRÜSTUNG
2.1. Die Ausrüstung wird für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellt. Der Mieter hat das Recht, die Mietzeit um zu verlängern, was er dem Vermieter spätestens Tage vor Ablauf der Mietzeit mitteilen muss.
2.2. Der Vermieter ist verpflichtet, die Geräte in gutem Zustand, vollständig, mit einer Überprüfung der Geräte und einer Kennzeichnung der Übereinstimmung mit den technischen Parametern bereitzustellen.
2.3. Der Mieter beauftragt einen Vertreter mit der Entgegennahme und Rückgabe der Geräte, der den Zustand und die Vollständigkeit überprüft.
2.4. Der Vertreter des Mieters unterzeichnet eine Verpflichtung zur Rückgabe der Ausrüstung. Die Übergabe der Geräte erfolgt nach Eingang der Rückgabeverpflichtung des Mieters und der bezahlten Rechnung für das erste Quartal beim Vermieter.
2.5. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die erforderlichen Informationen, technischen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls seine Fachkraft zur Schulung und Einweisung in die Regeln für den technischen Betrieb der Geräte zu entsenden.
2.6. Bei Geräteausfall aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, ist der Vermieter verpflichtet, den Schaden innerhalb einer Frist zu beseitigen oder die mangelhafte Sache durch eine funktionsfähige zu ersetzen. Dieser Fall wird durch ein bilaterales Gesetz bestätigt. Während der Zeit, in der der Mieter die Geräte wegen Ausfall nicht nutzen konnte, wird die Miete nicht berechnet und die Mietzeit entsprechend verlängert.
2.7. Fällt das Gerät durch unsachgemäße Verwendung oder Lagerung durch den Mieter aus, wird dieser auf eigene Kosten repariert oder ersetzt.
2.8. Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte auf eigene Kosten aus dem Lager des Vermieters zu entfernen und zurückzugeben.
2.9. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Mietsache zur Untervermietung, zur unentgeltlichen Nutzung zu überlassen, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen, die Mietrechte zu verpfänden.
2.10. Der Mieter hat das Recht, das Gerät vorzeitig zurückzugeben. Der Vermieter ist verpflichtet, die vorzeitig zurückgegebenen Geräte abzunehmen und dem Mieter den entsprechenden Teil der erhaltenen Miete, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag der tatsächlichen Rückgabe der Geräte folgt, zurückzugeben.
2.11. Die Mietzeit für Geräte wird ab dem Tag berechnet, der auf das Datum des Erhalts der Geräte folgt.
2.12. Bei Rückgabe des Gerätes wird im Beisein des Mieters auf Vollständigkeit und technische Prüfung geprüft. Bei Unvollständigkeit oder Fehlfunktion wird ein bilateraler Akt erstellt, der als Grundlage für die Einreichung von Ansprüchen dient. Verweigert der Mieter die Unterzeichnung des Gesetzes, wird dies im Gesetz, das unter Mitwirkung eines zuständigen Vertreters einer unabhängigen Organisation erstellt wird, entsprechend vermerkt.
3. BERECHNUNGEN
3.1. Die Miete für die Ausrüstung beträgt vierteljährlich RUB.
3.2. Der Vermieter stellt dem Mieter eine Rechnung aus, die dieser innerhalb von Tagen zu zahlen hat.
4. SANKTIONEN
4.1. Bei verspäteter Zahlung der Miete innerhalb der im Vertrag angegebenen Frist zahlt der Mieter dem Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe von % des geschuldeten Betrages für jeden Tag der Verspätung.
4.2. Für die verspätete Bereitstellung der Geräte innerhalb der in der Bestellung angegebenen Frist hat der Vermieter dem Mieter eine Vertragsstrafe in Höhe von % für jeden Tag der Verspätung und für die Verzögerung über Tage hinaus eine zusätzliche Aufrechnung in Höhe von in Höhe von % der Mietkosten.
4.3. Für die verspätete Rückgabe der im Set enthaltenen Geräte oder Komponenten innerhalb der in der Bestellung angegebenen Frist zahlt der Mieter dem Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe von % für jeden Tag der Verspätung, und bei einer Verzögerung von mehr Tagen - eine zusätzliche Verrechnungsstrafe in Höhe von % der Kosten der nicht rechtzeitig zurückgegebenen Geräte.
4.4. Wird das Gerät nicht innerhalb von Tagen nach Ablauf der Nutzungsdauer zurückgegeben, zahlt der Mieter dem Vermieter die Mehrfachkosten dieses Geräts.
4.5. Bei der Rückgabe defekter Geräte, die durch ein Verschulden des Mieters beschädigt wurden, was durch eine bilaterale Handlung bestätigt wird, zahlt dieser dem Vermieter die Reparaturkosten und eine Geldstrafe in Höhe von % der Kosten der beschädigten Geräte. Wird bei der Rückgabe der Geräte Unvollständigkeit festgestellt, erstattet der Mieter dem Vermieter die tatsächlichen Kosten für den Kauf der fehlenden Geräteteile und eine Vertragsstrafe in Höhe von % der Kosten für die fehlenden Teile.
4.6. Für die Überlassung von Geräten zur Nutzung an andere Personen ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters hat der Mieter an den Vermieter eine Geldstrafe in Höhe von % der Gerätekosten zu zahlen.
5. HÖHERE GEWALT
5.1. Keine Partei haftet gegenüber der anderen Partei für die Nichterfüllung von Verpflichtungen, die sich aus Umständen ergeben, die gegen den Willen und Willen der Parteien eingetreten sind und die nicht vorhersehbar oder vermieden werden können, einschließlich erklärter oder tatsächlicher Krieg, Unruhen, Epidemien, Blockade, Embargo, Erdbeben, Überschwemmungen, Brände und andere Naturkatastrophen.
5.2. Eine Partei, die ihrer Verpflichtung nicht nachkommen kann, hat die andere Partei innerhalb einer angemessenen Frist von dem Hindernis und deren Auswirkung auf die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag zu benachrichtigen.
6. SCHLUSSTEIL
6.1. In allem anderen, was nicht in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist, richten sich die Parteien nach der geltenden Gesetzgebung der Russischen Föderation.
6.2. Die Vereinbarung wird in zwei Kopien mit gleicher Rechtskraft erstellt, eine Kopie für jede der Parteien.
6.3. Der Vereinbarung beigefügt:.
7. RECHTLICHE ADRESSEN UND ANGABEN DER PARTEIEN
Vermieter Registrierung: Postanschrift: Passserie: Nummer: Ausgestellt von: Von: Telefon:
Mieter Jur. Adresse: Postanschrift: INN: KPP: Bank: Konto / Konto: Korrespondent / Konto: BIK:
8. UNTERSCHRIFTEN DER PARTEIEN
Vermieter _________________
Mieter _________________
Staatsbürger, Reisepass (Serie, Nummer, ausgestellt), wohnhaft unter der Adresse, im Folgenden „ Vermieter„Einerseits und in der auf der Grundlage handelnden Person, im Folgenden bezeichnet als“ Mieter", Andererseits im Folgenden bezeichnet als" Parteien", haben diese Vereinbarung, im Folgenden als "Vereinbarung" bezeichnet, wie folgt geschlossen:1. DER GEGENSTAND DER VEREINBARUNG
1.1. Der Vermieter verpflichtet sich zur vorübergehenden Nutzung und der Mieter zur Abnahme, Bezahlung und rechtzeitigen Rückgabe der technischen Mittel für einen funktionstüchtigen Zustand unter Berücksichtigung der normalen Abnutzung gemäß der dem Vertrag beigefügten Nomenklatur, die ist sein integraler Bestandteil, begleitet von der technischen Dokumentation (im Folgenden: Ausrüstung). Die dem Mieter aus der Nutzung der Mietgegenstände zufließenden Produkte und Erträge sind Eigentum des Mieters.
1.2. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gehört die gemietete Ausrüstung dem Vermieter aufgrund von Eigentum, das ab "" Jahr bestätigt wird, nicht verpfändet oder verpfändet ist, nicht Gegenstand von Ansprüchen Dritter ist.
1.3. Die Mietsache befindet sich in einem normalen Zustand, der den Anforderungen an diese Art von Geräten entsprechend dem Verwendungszweck des Mietgegenstandes entspricht.
1.4. Ohne Zustimmung des Vermieters dürfen die angegebenen Geräte weder vom Mieter weitervermietet noch von anderen Personen genutzt werden.
1.5. Der Vermieter hat das Recht, die Auflösung des Vertrages und Schadensersatz zu verlangen, wenn er den Umstand feststellt, dass die Geräte nicht den Bedingungen des Mietvertrages oder seinem Zweck entsprechen.
1.6. Der Vermieter haftet für Mängel der von ihm vertragsgemäß gemieteten Geräte, die deren Nutzung ganz oder teilweise behindern, obwohl der Vermieter sie bei der Vermietung (bzw. bei Vertragsabschluss) nicht kennen konnte über das Vorhandensein dieser Mängel.
1.7. Im Falle eines erheblichen Verstoßes des Mieters gegen das im Vertrag festgelegte Verfahren zur Zahlung der Miete (Zahlungsbedingungen) kann der Vermieter vom Mieter die vorzeitige Zahlung der Miete innerhalb der vom Vermieter festgelegten Frist, jedoch nicht länger als zwei ., verlangen Bedingungen der geplanten Zahlungen in Folge.
1.8. Die Parteien haben bestimmt, dass der Mieter, der seine Verpflichtungen aus dem Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hat, unter sonst gleichen Bedingungen das Vorkaufsrecht hat, nach Ablauf dieses Vertrages einen Mietvertrag für eine neue Laufzeit abzuschließen.
1.9. Der Vertrag gilt als abgeschlossen ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung durch die Parteien und der Übergabe der Ausrüstung an den Mieter gemäß der Abnahmebescheinigung. Die Annahme- und Übergabeakte bezeichnet Zubehör und Ersatzteile von Geräten, Schlüssel, Dokumente usw.
2. VERFAHREN FÜR DIE BEREITSTELLUNG UND RÜCKGABE VON AUSRÜSTUNG
2.1. Die Geräte werden für einen Zeitraum von einem Jahr zur Verfügung gestellt. Der Mieter hat das Recht, die Mietzeit um zu verlängern, was er dem Vermieter spätestens Tage vor Ablauf der Mietzeit mitteilen muss.
2.2. Der Vermieter ist verpflichtet, die Geräte in gutem Zustand, vollständig, mit einer Überprüfung der Geräte und einer Kennzeichnung der Übereinstimmung mit den technischen Parametern bereitzustellen.
2.3. Der Mieter beauftragt einen Vertreter mit der Entgegennahme und Rückgabe der Geräte, der den Zustand und die Vollständigkeit überprüft.
2.4. Der Vertreter des Mieters unterzeichnet eine Verpflichtung zur Rückgabe der Ausrüstung. Die Übergabe der Geräte erfolgt nach Eingang der Rückgabeverpflichtung des Mieters und der bezahlten Rechnung für das erste Quartal beim Vermieter.
2.5. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die erforderlichen Informationen, technischen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls seine Fachkraft zur Schulung und Einweisung in die Regeln für den technischen Betrieb der Geräte zu entsenden.
2.6. Im Falle eines Geräteausfalls aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, ist der Vermieter verpflichtet, den Schaden innerhalb von Tagen zu beheben oder den mangelhaften Gegenstand durch einen funktionsfähigen zu ersetzen. Dieser Fall wird durch ein bilaterales Gesetz bestätigt. Während der Zeit, in der der Mieter die Geräte wegen Ausfall nicht nutzen konnte, wird die Miete nicht berechnet und die Mietzeit entsprechend verlängert.
2.7. Fällt das Gerät durch unsachgemäße Verwendung oder Lagerung durch den Mieter aus, wird dieser auf eigene Kosten repariert oder ersetzt.
2.8. Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte auf eigene Kosten aus dem Lager des Vermieters zu entfernen und zurückzugeben.
2.9. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Mietsache zur Untervermietung, zur unentgeltlichen Nutzung zu überlassen, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen, die Mietrechte zu verpfänden.
2.10. Der Mieter hat das Recht, das Gerät vorzeitig zurückzugeben. Der Vermieter ist verpflichtet, die vorzeitig zurückgegebenen Geräte abzunehmen und dem Mieter den entsprechenden Teil der erhaltenen Miete, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag der tatsächlichen Rückgabe der Geräte folgt, zurückzugeben.
2.11. Die Mietzeit für Geräte wird ab dem Tag berechnet, der auf das Datum des Erhalts der Geräte folgt.
2.12. Bei Rückgabe des Gerätes wird im Beisein des Mieters auf Vollständigkeit und technische Prüfung geprüft. Bei Unvollständigkeit oder Fehlfunktion wird ein bilateraler Akt erstellt, der als Grundlage für die Einreichung von Ansprüchen dient. Verweigert der Mieter die Unterzeichnung des Gesetzes, wird dies im Gesetz, das unter Mitwirkung eines zuständigen Vertreters einer unabhängigen Organisation erstellt wird, entsprechend vermerkt.
3. BERECHNUNGEN
3.1. Die Miete für die Ausrüstung beträgt vierteljährlich RUB.
3.2. Der Vermieter stellt dem Mieter eine Rechnung aus, die dieser innerhalb von Tagen zu zahlen hat.
4. SANKTIONEN
4.1. Bei verspäteter Zahlung der Miete innerhalb der im Vertrag angegebenen Frist zahlt der Mieter dem Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe von % des geschuldeten Betrages für jeden Tag der Verspätung.
4.2. Für die verspätete Bereitstellung der Geräte innerhalb der in der Bestellung angegebenen Frist hat der Vermieter dem Mieter eine Vertragsstrafe in Höhe von % für jeden Tag der Verspätung und für die Verzögerung über Tage hinaus eine zusätzliche Aufrechnung in Höhe von in Höhe von % der Mietkosten.
4.3. Für die verspätete Rückgabe der im Set enthaltenen Geräte oder Komponenten innerhalb der in der Bestellung angegebenen Frist zahlt der Mieter dem Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe von % für jeden Tag der Verspätung, und bei einer Verzögerung von mehr Tagen - eine zusätzliche Verrechnungsstrafe in Höhe von % der Kosten der nicht rechtzeitig zurückgegebenen Geräte.
4.4. Wird das Gerät nicht innerhalb von Tagen nach Ablauf der Nutzungsdauer zurückgegeben, zahlt der Mieter dem Vermieter die Mehrfachkosten dieses Geräts.
4.5. Bei der Rückgabe defekter Geräte, die durch ein Verschulden des Mieters beschädigt wurden, was durch eine bilaterale Handlung bestätigt wird, zahlt dieser dem Vermieter die Reparaturkosten und eine Geldstrafe in Höhe von % der Kosten der beschädigten Geräte. Wird bei der Rückgabe der Geräte Unvollständigkeit festgestellt, erstattet der Mieter dem Vermieter die tatsächlichen Kosten für den Kauf der fehlenden Geräteteile und eine Vertragsstrafe in Höhe von % der Kosten für die fehlenden Teile.
4.6. Für die Überlassung von Geräten zur Nutzung an andere Personen ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters hat der Mieter an den Vermieter eine Geldstrafe in Höhe von % der Gerätekosten zu zahlen.
5. HÖHERE GEWALT
5.1. Keine Partei haftet gegenüber der anderen Partei für die Nichterfüllung von Verpflichtungen, die sich aus Umständen ergeben, die gegen den Willen und Willen der Parteien eingetreten sind und die nicht vorhersehbar oder vermieden werden können, einschließlich erklärter oder tatsächlicher Krieg, Unruhen, Epidemien, Blockade, Embargo, Erdbeben, Überschwemmungen, Brände und andere Naturkatastrophen.
5.2. Eine Partei, die ihrer Verpflichtung nicht nachkommen kann, hat die andere Partei innerhalb einer angemessenen Frist von dem Hindernis und deren Auswirkung auf die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag zu benachrichtigen.
6. SCHLUSSTEIL
6.1. In allem anderen, was nicht in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist, richten sich die Parteien nach der geltenden Gesetzgebung der Russischen Föderation.
6.2. Die Vereinbarung wird in zwei Kopien mit gleicher Rechtskraft erstellt, eine Kopie für jede der Parteien.
6.3. Der Vereinbarung beigefügt:
Ein Mietvertrag für Geräte ist ein behördliches Dokument, das Informationen über die Bedingungen, das Verfahren und die Kosten der Bereitstellung von Geräten enthält, die in den Klauseln des Vertrages zur vorübergehenden Nutzung angegeben sind, und auch das Rechtsverhältnis regelt, das sich aus seiner Unterzeichnung ergibt.
Wir werden Sie in diesem Artikel über alle Nuancen dieses Dokuments informieren.
Wann wird es verwendet
Wenn das Recht zur Nutzung der Geräte zwischen den juristischen Personen, die an der Transaktion beteiligt sind, übertragen wird, entstehen Rechtsbeziehungen, geregelt durch Das Bürgerliche Gesetzbuch RF. Viele Geschäftsleute müssen von Zeit zu Zeit für ein effektives Geschäftsverhalten solche Vereinbarungen verwenden, die es ihnen ermöglichen, die Ziele und Hauptziele des Unternehmens zu verwirklichen.
Damit der Deal zustande kommt rechtliche gründe, ist eine Partei, die technische Mittel überträgt (Vermieter), verpflichtet, der anderen (Mieter) Eigentumsdokumente am Geschäftsgegenstand sowie die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen technische Dokumentation... Diese beinhalten:
- Benutzerhandbuch;
- technischer Pass;
- Garantiegutscheine;
- Qualitätszertifikate;
- Service-Karten.
Welche Geräte können gemietet werden
Gegenstand eines Mietvertrages können sein:
- Bauwerkzeuge und -geräte;
- Produktionsmaschinen;
- Ausrüstung;
- Ausrüstung;
- Inventar;
- Industrie, Kältetechnik, Medizintechnik, Handel, Tonausstattung usw.
Geräte, die geleast werden, können alle beweglichen Sachen sein, die für die Durchführung bestimmter Aktivitäten in verschiedenen Zielbereichen bestimmt sind, sei es im Produktionsbereich oder im Sportbereich.
Was das Dokument enthalten sollte, Hauptabschnitte
Der Vertrag muss Angaben über die Namen der Parteien, Voraussetzungen und rechtliche Anschriften enthalten. Am Ende wird das Dokument durch Siegel zertifiziert Rechtspersonen und Unterschriften bevollmächtigter Personen. Dies sind formale Aspekte, aber ohne deren Vorhandensein hat der Vertrag nicht die erforderliche Rechtskraft.
Zu den obligatorischen Abschnitten gehören:
- Gegenstand der Transaktion... In diesem Abschnitt werden die technischen Mittel, das übertragbare Nutzungsrecht, deren Zweck, Ausstattung und Zustand angegeben. Gleichzeitig ist anzumerken, dass die mit Hilfe dieser Geräte hergestellten Produkte, wenn es sich um Industrieanlagen handelt, laut Gesetz dem Mieter gehören.
- Rückgabeverfahren und Vertragslaufzeit... Bei der Vorgabe der Frist für den Einsatz technischer Mittel können die Parteien Hinweise auf die Möglichkeit ihrer Verlängerung hinzufügen. Außerdem wird der Zustand und die Vollständigkeit der Geräte zum Zeitpunkt der Rückgabe an den Eigentümer ausführlich beschrieben. Das Verfahren für geplante und außerplanmäßige Reparaturen ist ein obligatorischer Punkt in diesem Abschnitt.
- Berechnungsverfahren... Es enthält Informationen über die Höhe der Miete und den Zeitraum, in dem sie gezahlt werden muss. Oder es wird angegeben, dass die Vereinbarung kostenlos ist.
- Verantwortung der Parteien, ihre Rechte und Pflichten... Im Falle der Nichteinhaltung der Vertragsklauseln durch eine der Parteien werden die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Sanktionen angewendet. In der Regel wird hier das Verfahren zur Berechnung von Strafen und Strafen sowie die Höhe der Geldbußen bei Verstößen gegen bestimmte Absätze des Dokuments angegeben. Wenn beispielsweise bei der Rückgabe von Geräten nicht genügend Komponenten vorhanden sind, ist der Mieter verpflichtet, eine Strafe in Höhe von 20 % des Wertes zu zahlen.
- Umstände höherer Gewalt... Der Abschnitt enthält Informationen zur Haftungsfreistellung der Parteien bei Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen, wenn dies aufgrund einer Handlung gegen ihren Willen geschah höhere Gewalt... Es wird empfohlen, die Handlungen, die unter dem Begriff „höhere Gewalt“ impliziert werden, ausdrücklich anzugeben.
- Schlussbestimmungen... Die Übertragung von Befugnissen, Geschäftsgeheimnisse, Korrespondenzadressen, das Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten und ähnliche Fragen werden im Abschluss offengelegt.
Der Vereinbarung sind die in ihrem Inhalt aufgeführten Unterlagen und die Liste der übertragenen technischen Mittel beizufügen.