1. GEGENSTAND DER VEREINBARUNG
1.1. Der Vermieter stellt dem Mieter die Softwareprodukte (im Folgenden als Software bezeichnet) zur vorübergehenden Nutzung zur Verfügung, die in Anhang Nr. zu diesem Vertrag zu den Bedingungen der Übertragung von nicht ausschließlichen Rechten zur Nutzung der Software angegeben sind.
1.2 Der Vermieter stellt dem Mieter zur Verfügung elektronische Schlüssel Schutz, um die angegebene Anzahl von Lizenzen (Arbeitsplätzen) der Software zu aktivieren.
1.3. Der Vermieter kann im Rahmen dieses Vertrages andere Arbeiten und Dienstleistungen für den Mieter erbringen.
2. RECHTE UND PFLICHTEN DES VERMIETERS
2.1. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist der Vermieter verpflichtet, innerhalb von Werktagen nach Erhalt der Vorauszahlung Zugang zu den gemieteten BCPs zu gewähren.
3. RECHTE UND PFLICHTEN DES MIETERS
3.1. Der Mieter ist verpflichtet, alle in der Benutzerdokumentation festgelegten Regeln und Anforderungen für die Arbeit mit Software einzuhalten.
3.2. Der Mieter ist verpflichtet, alle im Lizenzvertrag festgelegten Regeln und Anforderungen einzuhalten.
3.3. Nach vorheriger Absprache installiert und konfiguriert der Mieter die Software selbstständig. In diesem Fall muss der PP vom Vermieter innerhalb der in Ziffer 2.1 genannten Frist bereitgestellt werden. eigentliche Vereinbarung.
3.4. Der Mieter ist verpflichtet, die Verbreitung unautorisierter Kopien der Software zu verhindern, die Software Dritten zur Nutzung zu überlassen, zu vermieten oder anderweitig zu überlassen.
3.5. Neue Versionen der Software kann der Mieter kostenlos anfordern. Die Installation und Konfiguration von Updates erfolgt vollständig durch den Mieter, sofern in gesonderten Zusatzverträgen nichts anderes geregelt ist.
3.6. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Anzahl der Nutzer der Software sowie die Hardwarekonfiguration mitzuteilen Computersysteme, auf dem PP durchgeführt wird, um auszuwählen richtiges Modell Softwarelizenzierung.
4. EINGESCHRÄNKTE GARANTIE
4.1. Der Vermieter erbringt Dienstleistungen Kundendienst PP im Rahmen von Verwaltungsdienstleistungen. Umfang und Art der Leistungen werden durch Zusatzvereinbarungen zu dieser Vereinbarung geregelt.
4.2. Der Vermieter haftet nicht für eventuelle Schäden, die durch die Nutzung der gemieteten Software entstehen. Der Vermieter wird jedoch in jeder erdenklichen Weise bei der Lösung der PP-Probleme mit dem PP-Hersteller behilflich sein.
5. ZAHLUNG FÜR SOFTWAREPRODUKTE UND DIENSTLEISTUNGEN
5.1. Monatliche Größe Miete wird von den Parteien auf der Grundlage der in Anhang Nr. zu diesem Vertrag angegebenen Kosten für die Anmietung des SP festgelegt. Der Mieter zahlt 100 % der Miete für die gesamte Mietdauer des BCP auf Vorauszahlungsbasis.
5.2. Die Kosten für Arbeiten und Dienstleistungen im Rahmen dieses Vertrages können vom Vermieter einseitig geändert werden.
5.3. Auf Initiative des Mieters können die Tarife für die Anmietung des SP aufgrund von Informationen über die Änderung der Art der Nutzung des SP geändert werden.
6. SONSTIGE BEDINGUNGEN DER VEREINBARUNG
6.1. Der Mieter hat sich mit den erklärten Fähigkeiten und dem Lieferumfang der Softwareprodukte vertraut gemacht und stimmt zu, dass deren Funktionalität den Anforderungen des Mieters entspricht.
6.2. Der Mieter ist allein verantwortlich für die Nutzung des PP. Der Vermieter ist nicht verantwortlich für Verstöße im Betrieb der Software oder Hardware- Mieter oder Dritte.
6.3. Alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung unterliegen, sofern sie nicht durch Verhandlungen gelöst werden können, der Beilegung durch das Schiedsgericht der Stadt .
1. Vertragsgegenstand
1.1. Der Vermieter verpflichtet sich, für den vorübergehenden Besitz und die Nutzung von Kopien zu sorgen Software(im Folgenden als „Kopien“ bezeichnet), die auf dem dem Mieter überlassenen Gerät reproduziert werden, und der Mieter verpflichtet sich, solche Kopien anzunehmen und eine Vergütung für ihre Nutzung gemäß den Bedingungen dieses Vertrages zu zahlen.
Durch allgemeine Regel Mietverträge können nur über Sachen geschlossen werden, die nicht während ihrer Nutzung verbraucht werden und individuelle Eigenschaften haben. Software, einschließlich Computerprogramme und Datenbanken, wird gesetzlich als besondere Sache eingestuft Bürgerrechte- das Ergebnis geistiger Tätigkeit, das im Rahmen einer Lizenzvereinbarung eingeräumte Nutzungsrecht.
Einer Kopie der Software steht jedoch ihre Aufzeichnung auf einem materiellen Medium (ROM) einer Sache gleich. Gleichzeitig weist ein solcher Träger sowie eine Kopie des Programms die erforderlichen individuellen Eigenschaften auf. Daher steht der Überlassung einer Kopie der Software zur Miete (Miete) kein Widerspruch entgegen Russische Gesetzgebung. Im Gegensatz dazu ist die Möglichkeit, ein Original oder eine Kopie eines Softwareprodukts zu mieten, direkt in Artikel 1270 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Russischen Föderation als eine der Möglichkeiten zur legalen Nutzung vorgesehen.
Beachten Sie daher, dass Mietgegenstand nicht das Programm selbst oder die Datenbank, sondern nur deren Kopie sein darf, und formulieren Sie die Bedingungen des Softwaremietvertrags entsprechend.
1.2. Name der Software, Kurzbeschreibung funktionale Eigenschaften, die Anzahl der gemieteten Instanzen, die Laufzeit ihrer Miete sowie die Höhe der Miete werden von den Parteien in den Spezifikationen vereinbart, die ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung durch beide Parteien integraler Bestandteil dieser Vereinbarung sind.
Wie in anderen Fällen empfehlen wir die Einnahme spezielle Bedingungen Software-Mietverträge in separate Anwendungen, die einen integralen Bestandteil davon bilden. Damit der Mietvertrag gültig ist, ist es erforderlich, in der Anlage den Namen und die Eigenschaften der Software zu vereinbaren, von der Kopien vermietet werden (Mietgegenstand). Die Laufzeit des Mietvertrages und die Höhe der Miete gelten nicht wesentliche Bedingungen Mietverträge, aber sie müssen auch im Voraus vereinbart werden, um Sicherheit zwischen den Parteien zu gewährleisten.
1.3. Der Mieter hat das Recht, die bereitgestellten Kopien auf folgende Weise zu verwenden:
1.3.1 Anwendung gem funktionaler Zweck in seiner eigenen Geschäftstätigkeit auf den Geräten, auf denen solche Instanzen vom Vermieter reproduziert wurden.
1.3.2 Durchführung der für das Funktionieren der Software gemäß ihrem Zweck erforderlichen Handlungen, einschließlich der Speicherung ihrer Instanzen im Speicher des Geräts.
1.3.3 Erstellen Sie eine (1) Sicherungskopie einer Instanz, vorausgesetzt, dass diese Kopie nur zu Archivierungszwecken dient oder eine Leihkopie in Fällen ersetzt, in denen eine solche Kopie verloren geht, zerstört oder unbrauchbar wird. Die Kopie der Software darf jedoch nicht für andere als die in dieser Klausel genannten Zwecke verwendet werden und muss vernichtet werden, wenn der Besitz der Instanz nicht mehr rechtmäßig ist.
Ein Softwaremietvertrag darf, anders als ein Lizenzvertrag, keine erlaubten Nutzungen vorgeben. Laut Gesetz ist eine Person, die rechtmäßig eine Kopie der Software besitzt, berechtigt, sie ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers und ohne Zahlung einer zusätzlichen Vergütung innerhalb bestimmter Grenzen zu verwenden, sofern die Vereinbarung mit dem Urheberrechtsinhaber nichts anderes vorsieht (Artikel 1280 des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation). Daher ist es im Interesse des Urheberrechtsinhabers, dies im Mietvertrag anzugeben zulässige Beschränkungen gesetzliche Rechte des Nutzers.
1.4. Der Mieter hat keinen Anspruch auf:
1.4.1. Software dekompilieren (Objektcode in Quellcode umwandeln).
1.4.2. Nehmen Sie keine Änderungen an der Software vor, einschließlich ihrer Anpassung oder Modifikation.
1.4.3. Verteilen Sie Kopien, einschließlich online und anderweitig, sowie durch Verkauf, Vermietung oder Verleih.
2. Übertragung von Instanzen
In diesem Abschnitt des Softwaremietvertrags müssen Sie sich auf das Verfahren zum Mieten von Kopien der Software und deren Rückgabe nach Ablauf des Mietvertrags einigen.
Zum Beispiel:
2.1. Der Leasinggeber stellt dem Leasingnehmer die Kopien als Teil der separat vom Leasinggeber erworbenen Ausrüstung innerhalb von zehn Werktagen nach Unterzeichnung dieses Vertrags zur Verfügung, sofern in der Spezifikation für die entsprechende Software nichts anderes bestimmt ist.
Die Bedingungen der Überweisung können von der Leistung eines Vorschusses oder anderen Bedingungen abhängig gemacht werden.
2.2. Die Übertragung von Kopien zur Nutzung durch den Mieter im Rahmen dieser Vereinbarung erfolgt durch die Unterzeichnung der Annahme- und Übertragungsurkunde („Gesetz“) durch die Parteien.
3. Softwaremietgebühr
3.1. Die Miete für die Nutzung der gemieteten Instanzen wird von den Parteien in der sie betreffenden Spezifikation vereinbart und beinhaltet die Mehrwertsteuer.
Im Gegensatz zu einem Lizenzvertrag für Computerprogramme ist die Vermietung ihrer Kopien umsatzsteuerpflichtig. Daher kann die Nutzung eines Softwaremietvertrags in manchen Fällen eine Alternative zu einem Lizenzvertrag sein, wenn es für die Parteien vorteilhaft ist, die Mehrwertsteuer in die Gebühr für die Nutzung der Software einzubeziehen.
Mietzahlungsbedingungen sind für diese Art von Verträgen üblich.
4. Garantien aus dem Vertrag
Im Gegensatz zu herkömmlichen Leasingverträgen enthält dieser Abschnitt in der Regel Haftungsbeschränkungen für die Beschaffenheit und Eignung des Leasinggegenstands, d. h. schaltet den Standard ein Lizenzvereinbarungen auf dem Software-Haftungsausschluss.
Ebenso garantiert der Vermieter, dass er die Rechte an der Software in einem Umfang besitzt, der ausreicht, um Kopien davon zu mieten. Diese Bestimmung ist in den Vertrag aufgenommen worden, um den Mieter zu beruhigen, da es schwierig ist, die Rechte an Programmen zu bestätigen und die Kosten zu rechtfertigen.
Außerdem Gewährleistungsverpflichtungen kann mit Bedingungen für technischen Support einhergehen, dessen Kosten in der Miete enthalten oder separat berechnet werden können.
5. Sonstige Bedingungen des Softwaremietvertrags
In diesem Abschnitt ist es notwendig, das Verfahren zur Beendigung oder Verlängerung des Vertrags zu vereinbaren, einschließlich einer Schiedsklausel zum Ort des Streits, das Verfahren zum Austausch von Korrespondenz usw. vorzusehen.
Bei Fragen zur Erstellung eines Programmmietvertrages können Sie sich direkt an unsere Spezialisten wenden oder im Forum diskutieren
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MIETVERTRAG
Softwareprodukte in einer Person, die auf der Grundlage von , im Folgenden als " Vermieter“ einerseits und in der auf Grundlage handelnden Person, nachfolgend „ Mieter“, andererseits, im Folgenden „Parteien“ genannt, haben diesen Vertrag geschlossen, im Folgenden „ Vertrag" zu folgenden Themen:1. GEGENSTAND DER VEREINBARUNG
1.1. Der Vermieter stellt dem Mieter die Softwareprodukte (im Folgenden als Software bezeichnet) zur vorübergehenden Nutzung zur Verfügung, die in Anhang Nr. zu diesem Vertrag zu den Bedingungen der Übertragung von nicht ausschließlichen Rechten zur Nutzung der Software angegeben sind.
1.2 Der Vermieter stellt dem Mieter elektronische Sicherheitsschlüssel zur Freischaltung der deklarierten Anzahl von Lizenzen (Arbeitsplätzen) der Software zur Verfügung.
1.3. Der Vermieter kann im Rahmen dieses Vertrages andere Arbeiten und Dienstleistungen für den Mieter erbringen.
2. RECHTE UND PFLICHTEN DES VERMIETERS
2.1. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist der Vermieter verpflichtet, innerhalb von Werktagen nach Erhalt der Vorauszahlung Zugang zu den gemieteten BCPs zu gewähren.
3. RECHTE UND PFLICHTEN DES MIETERS
3.1. Der Mieter ist verpflichtet, alle in der Benutzerdokumentation festgelegten Regeln und Anforderungen für die Arbeit mit Software einzuhalten.
3.2. Der Mieter ist verpflichtet, alle im Lizenzvertrag festgelegten Regeln und Anforderungen einzuhalten.
3.3. Nach vorheriger Absprache installiert und konfiguriert der Mieter die Software selbstständig. In diesem Fall muss der PP vom Vermieter innerhalb der in Ziffer 2.1 genannten Frist bereitgestellt werden. eigentliche Vereinbarung.
3.4. Der Mieter ist verpflichtet, die Verbreitung unautorisierter Kopien der Software zu verhindern, die Software Dritten zur Nutzung zu überlassen, zu vermieten oder anderweitig zu überlassen.
3.5. Neue Versionen der Software kann der Mieter kostenlos anfordern. Die Installation und Konfiguration von Updates erfolgt vollständig durch den Mieter, sofern in gesonderten Zusatzverträgen nichts anderes geregelt ist.
3.6. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Anzahl der Nutzer der Software sowie die Hardwarekonfiguration der Computersysteme, auf denen die Software läuft, mitzuteilen, um das richtige Lizenzmodell für die Software auszuwählen.
4. EINGESCHRÄNKTE GARANTIE
4.1. Der Vermieter erbringt Wartungsleistungen gegenüber dem PP im Rahmen von Verwaltungsleistungen. Umfang und Art der Leistungen werden durch Zusatzvereinbarungen zu dieser Vereinbarung geregelt.
4.2. Der Vermieter haftet nicht für eventuelle Schäden, die durch die Nutzung der gemieteten Software entstehen. Der Vermieter wird jedoch in jeder erdenklichen Weise bei der Lösung der PP-Probleme mit dem PP-Hersteller behilflich sein.
5. ZAHLUNG FÜR SOFTWAREPRODUKTE UND DIENSTLEISTUNGEN
5.1. Die Höhe der monatlichen Miete wird von den Parteien auf der Grundlage der in Anhang Nr. zu diesem Vertrag angegebenen Kosten für die Anmietung des SP festgelegt. Der Mieter zahlt 100 % der Miete für die gesamte Mietdauer des BCP auf Vorauszahlungsbasis.
5.2. Die Kosten für Arbeiten und Dienstleistungen im Rahmen dieses Vertrages können vom Vermieter einseitig geändert werden.
5.3. Auf Initiative des Mieters können die Tarife für die Anmietung des SP aufgrund von Informationen über die Änderung der Art der Nutzung des SP geändert werden.
6. SONSTIGE BEDINGUNGEN DER VEREINBARUNG
6.1. Der Mieter hat sich mit den erklärten Fähigkeiten und dem Lieferumfang der Softwareprodukte vertraut gemacht und stimmt zu, dass deren Funktionalität den Anforderungen des Mieters entspricht.
in einer Person, die auf der Grundlage von , im Folgenden als " Vermieter“ einerseits und in der auf Grundlage handelnden Person, nachfolgend „ Mieter“, andererseits, im Folgenden „Parteien“ genannt, haben diesen Vertrag geschlossen, im Folgenden „ Vertrag" zu folgenden Themen:
1. GEGENSTAND DER VEREINBARUNG
1.1. Der Vermieter stellt dem Mieter die Softwareprodukte (im Folgenden als Software bezeichnet) zur vorübergehenden Nutzung zur Verfügung, die in Anhang Nr. zu diesem Vertrag zu den Bedingungen der Übertragung von nicht ausschließlichen Rechten zur Nutzung der Software angegeben sind.
1.2 Der Vermieter stellt dem Mieter elektronische Sicherheitsschlüssel zur Freischaltung der deklarierten Anzahl von Lizenzen (Arbeitsplätzen) der Software zur Verfügung.
1.3. Der Vermieter kann im Rahmen dieses Vertrages andere Arbeiten und Dienstleistungen für den Mieter erbringen.
2. RECHTE UND PFLICHTEN DES VERMIETERS
2.1. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist der Vermieter verpflichtet, innerhalb von Werktagen nach Erhalt der Vorauszahlung Zugang zu den gemieteten BCPs zu gewähren.
3. RECHTE UND PFLICHTEN DES MIETERS
3.1. Der Mieter ist verpflichtet, alle in der Benutzerdokumentation festgelegten Regeln und Anforderungen für die Arbeit mit Software einzuhalten.
3.2. Der Mieter ist verpflichtet, alle im Lizenzvertrag festgelegten Regeln und Anforderungen einzuhalten.
3.3. Nach vorheriger Absprache installiert und konfiguriert der Mieter die Software selbstständig. In diesem Fall muss der PP vom Vermieter innerhalb der in Ziffer 2.1 genannten Frist bereitgestellt werden. eigentliche Vereinbarung.
3.4. Der Mieter ist verpflichtet, die Verbreitung unautorisierter Kopien der Software zu verhindern, die Software Dritten zur Nutzung zu überlassen, zu vermieten oder anderweitig zu überlassen.
3.5. Neue Versionen der Software kann der Mieter kostenlos anfordern. Die Installation und Konfiguration von Updates erfolgt vollständig durch den Mieter, sofern in gesonderten Zusatzverträgen nichts anderes geregelt ist.
3.6. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Anzahl der Nutzer der Software sowie die Hardwarekonfiguration der Computersysteme, auf denen die Software läuft, mitzuteilen, um das richtige Lizenzmodell für die Software auszuwählen.
4. EINGESCHRÄNKTE GARANTIE
4.1. Der Vermieter erbringt Wartungsleistungen gegenüber dem PP im Rahmen von Verwaltungsleistungen. Umfang und Art der Leistungen werden durch Zusatzvereinbarungen zu dieser Vereinbarung geregelt.
4.2. Der Vermieter haftet nicht für eventuelle Schäden, die durch die Nutzung der gemieteten Software entstehen. Der Vermieter wird jedoch in jeder erdenklichen Weise bei der Lösung der PP-Probleme mit dem PP-Hersteller behilflich sein.
5. ZAHLUNG FÜR SOFTWAREPRODUKTE UND DIENSTLEISTUNGEN
5.1. Die Höhe der monatlichen Miete wird von den Parteien auf der Grundlage der in Anhang Nr. zu diesem Vertrag angegebenen Kosten für die Anmietung des SP festgelegt. Der Mieter zahlt 100 % der Miete für die gesamte Mietdauer des BCP auf Vorauszahlungsbasis.
5.2. Die Kosten für Arbeiten und Dienstleistungen im Rahmen dieses Vertrages können vom Vermieter einseitig geändert werden.
5.3. Auf Initiative des Mieters können die Tarife für die Anmietung des SP aufgrund von Informationen über die Änderung der Art der Nutzung des SP geändert werden.
6. SONSTIGE BEDINGUNGEN DER VEREINBARUNG
6.1. Der Mieter hat sich mit den erklärten Fähigkeiten und dem Lieferumfang der Softwareprodukte vertraut gemacht und stimmt zu, dass deren Funktionalität den Anforderungen des Mieters entspricht.