12.1. Das Anhalten und Parken von Fahrzeugen ist auf der rechten Straßenseite am Straßenrand und in deren Abwesenheit - auf der Fahrbahn am Rande und in den in Absatz 12.2 der Regeln festgelegten Fällen - auf dem Bürgersteig erlaubt.
Auf der linken Straßenseite ist das Anhalten und Parken in Siedlungen auf Straßen mit einer Fahrspur pro Fahrtrichtung ohne Straßenbahngleise in der Mitte und auf Straßen mit Einbahnverkehr (Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t auf auf der linken Seite von Straßen mit Einbahnverkehr dürfen nur zum Be- oder Entladen angehalten werden).
12.2. Das Abstellen des Fahrzeugs in einer Reihe parallel zum Fahrbahnrand ist erlaubt. Zweirädrige Fahrzeuge ohne Seitenanhänger dürfen in zwei Reihen abgestellt werden.
(siehe Text in der vorherigen Ausgabe)
Die Kombination des Zeichens 6.4 mit einem der Schilder 8.6.4 - 8.6.9 sowie mit Fahrbahnmarkierungslinien ermöglicht ein schräges Abstellen des Fahrzeugs zum Fahrbahnrand, wenn die Konfiguration (örtliche Verbreiterung) des Fahrbahn erlaubt eine solche Anordnung.
(siehe Text in der vorherigen Ausgabe)
12.3. Das Parken zum Zwecke der Dauerruhe, Übernachtung und dergleichen außerhalb der Siedlung ist nur auf ausgewiesenen Plätzen oder außerhalb der Straße gestattet.
12.4. Anhalten ist verboten:
auf Straßenbahngleisen sowie in deren unmittelbarer Nähe, wenn dadurch der Straßenbahnverkehr behindert wird;
an Bahnübergängen, in Tunneln sowie auf Überführungen, Brücken, Überführungen (wenn weniger als drei Fahrspuren in dieser Richtung vorhanden sind) und darunter;
an Stellen, an denen der Abstand zwischen der durchgehenden Markierungslinie (außer Fahrbahnrand), dem Trennstreifen oder der gegenüberliegenden Fahrbahnkante und dem stehenden Fahrzeug weniger als 3 m beträgt;
(siehe Text in der vorherigen Ausgabe)
an Fußgängerüberwegen und näher als 5 m davor;
auf der Fahrbahn in der Nähe von gefährlichen Kurven und konvexen Rissen des Längsprofils der Straße, wenn die Sichtweite der Straße in mindestens einer Richtung weniger als 100 m beträgt;
an der Kreuzung von Fahrbahnen und näher als 5 m vom Rand der gekreuzten Fahrbahn, mit Ausnahme der der Nebenfahrbahn gegenüberliegenden Seite von Dreier-Kreuzungen (Kreuzungen), die eine durchgezogene Markierungslinie oder einen Trennstreifen haben;
näher als 15 Meter von den Haltestellen der Streckenfahrzeuge oder dem Parken von Personentaxis, die durch den Aufschlag 1.17 gekennzeichnet sind, und in deren Abwesenheit - von der Anzeige der Haltestelle der Streckenfahrzeuge oder des Parkens von Personentaxis (außer einer Haltestelle) zum Ein- und Aussteigen von Fahrgästen, sofern dies die Bewegung von Streckenfahrzeugen oder Fahrzeugen, die als Personentaxi eingesetzt werden, nicht beeinträchtigt);
(siehe Text in der vorherigen Ausgabe)
an Orten, an denen ein Fahrzeug Verkehrszeichen, Verkehrszeichen von anderen Fahrern blockiert oder anderen Fahrzeugen die Ein- oder Ausfahrt unmöglich macht (auch auf Rad- oder Radwegen sowie näher als 5 m von der Kreuzung von a Rad- oder Radweg mit Fahrbahn) oder die Bewegung von Fußgängern beeinträchtigen (einschließlich an der Kreuzung von Fahrbahn und Gehweg auf gleicher Höhe, für die Bewegung von Personen mit eingeschränkter Mobilität bestimmt);
(siehe Text in der vorherigen Ausgabe)
12.4. Anhalten ist verboten:
- auf Straßenbahngleisen sowie in deren unmittelbarer Nähe, wenn dadurch der Straßenbahnverkehr behindert wird;
- an Bahnübergängen, in Tunneln sowie auf Überführungen, Brücken, Überführungen (wenn weniger als drei Fahrspuren in dieser Richtung vorhanden sind) und darunter;
- an Stellen, an denen der Abstand zwischen der durchgehenden Markierungslinie (außer Fahrbahnrand), dem Trennstreifen oder der gegenüberliegenden Fahrbahnkante und dem stehenden Fahrzeug weniger als 3 m beträgt;
- an Fußgängerüberwegen und näher als 5 m davor;
- auf der Fahrbahn in der Nähe von gefährlichen Kurven und konvexen Rissen des Längsprofils der Straße, wenn die Sichtweite der Straße in mindestens einer Richtung weniger als 100 m beträgt;
- an der Kreuzung von Fahrbahnen und näher als 5 m vom Rand der gekreuzten Fahrbahn, mit Ausnahme der der Nebenfahrbahn gegenüberliegenden Seite von Dreier-Kreuzungen (Kreuzungen), die eine durchgezogene Markierungslinie oder einen Trennstreifen haben;
- näher als 15 Meter von den Haltestellen der Streckenfahrzeuge oder dem Parken von Personentaxis, die durch den Aufschlag 1.17 gekennzeichnet sind, und in deren Abwesenheit - von der Anzeige der Haltestelle der Streckenfahrzeuge oder des Parkens von Personentaxis (außer einer Haltestelle) zum Ein- und Aussteigen von Fahrgästen, sofern dies die Bewegung von Streckenfahrzeugen oder Fahrzeugen, die als Personentaxi eingesetzt werden, nicht beeinträchtigt);
- an Orten, an denen das Fahrzeug Verkehrssignale von anderen Fahrern oder Verkehrszeichen blockiert oder die Bewegung anderer Fahrzeuge (Ein- oder Ausfahrt) unmöglich macht oder die Bewegung von Fußgängern beeinträchtigt;
- auf der fahrbahn für radfahrer.
Kommentare (1)
12.4 mit anderen Worten.
- Mit einer Haltestelle auf Straßenbahnlinien ist alles klar. Wenn der Fahrer sein Fahrzeug darauf setzt, kann die Straßenbahn einfach nicht weiterfahren. Und dies wird zu einem vollständigen Stopp des Straßenbahnverkehrs in dieser Richtung führen. Es ist auch verboten, neben den Gleisen anzuhalten. Dies liegt daran, dass der Fahrer eines spurlosen Fahrzeugs in der Regel die Abmessungen der Straßenbahn, die Bewegungsmerkmale usw. nicht objektiv beurteilen kann. Eine solche Einstellung des Fahrzeugs ist gefährlich und kann zu einem Unfall führen.
- Das Anhalten an Bahnübergängen, Tunneln, Überführungen ist verboten. Diese Orte sind Orte erhöhter Gefahr. Ebenso ist das Anhalten auf Überführungen bei weniger als drei Fahrstreifen in gleicher Fahrtrichtung sowie unter Überführungen und Überführungen verboten.
- Es ist verboten, an Orten anzuhalten, an denen weniger als 3 Meter von einer durchgehenden Markierung oder einem Trennstreifen zu einem stehenden Fahrzeug entfernt sind. Dies liegt daran, dass Sie einen Platz benötigen, um das geparkte Auto zu umgehen, damit andere Fahrzeuge in die gleiche Richtung fahren können. Schließlich ist es nach den Regeln verboten, über die durchgehende Markierungslinie hinauszugehen. Dieses Verbot gilt nicht für Markierungen, die den Fahrbahnrand markieren.
- Es ist verboten, sowohl 5 Meter vor dem Fußgängerüberweg als auch auf diesem anzuhalten. An der Kreuzung selbst ist das Anhalten verboten, da ein stehendes Fahrzeug Fußgänger daran hindert, die Straße zu überqueren. Und vor ihm - weil das angehaltene Fahrzeug die Sicht des Fußgängers versperrt. Auf diese Weise können sie keine sich nähernden Fahrzeuge sehen. Genau wie ein Fahrer, der aufgrund eines Hindernisses zu einer Kreuzung fährt, kann er Fußgänger möglicherweise nicht sehen und sie nicht passieren lassen. Eine solche Situation auf der Straße ist mit schweren Unfällen behaftet.
- Es ist verboten anzuhalten, wenn die Sicht durch etwas eingeschränkt ist (z. B. an Kurven oder auf einem Hügel und in deren Nähe). Es ist klar, dass Fahrer, die auf einem solchen Straßenabschnitt fahren, aufgrund eines kleinen Blickwinkels möglicherweise keine Zeit haben, auf ein stehendes Fahrzeug zu reagieren. Was zu einer Kollision führen könnte.
- Es ist verboten, näher als 5 Meter an den Kreuzungen und direkt auf diesen anzuhalten. Außer bei einer T-Kreuzung, wenn der Fahrer bei durchgehenden Markierungen oder einem Trennstreifen vor einem Seitenstreifen anhält. Jene. an einer Kreuzung mit einer Dreierkreuzung, sofern kein Linksabbiegen oder Wenden verboten ist.
- Es ist verboten, in einer Entfernung von weniger als 15 Metern von der Haltestelle von Fahrzeugen mit fester Route oder dem Parkplatz von Personentaxis anzuhalten, die durch die Markierungen 1.17 und / oder die Schilder 5.16-5.18 gekennzeichnet sind. Orte, an denen Taxiautos halten, um Fahrgäste abzuholen / abzusetzen, werden hier nicht berücksichtigt. Sie können nur anhalten, wenn Ihr Auto die Durchfahrt von Kleinbusfahrzeugen nicht behindert.
- Es ist verboten, an Stellen anzuhalten, an denen Ihr Fahrzeug Ampeln, Verkehrszeichen vor den Blicken anderer Verkehrsteilnehmer verbirgt, das Ein- und Aussteigen von Personen sowie die Bewegungsfreiheit von Fußgängern beeinträchtigt.
- Auch das Anhalten auf dem Radfahrstreifen ist verboten. Ein Radfahrer, der ein geparktes Fahrzeug umfahren muss, kann zu einem Verstoß gezwungen werden
12.3. Das Parken zum Zwecke der Dauerruhe, Übernachtung und dergleichen außerhalb der Siedlung ist nur auf ausgewiesenen Plätzen oder außerhalb der Straße gestattet.
12.4. Anhalten ist verboten:
- auf Straßenbahngleisen sowie in deren unmittelbarer Nähe, wenn dadurch der Straßenbahnverkehr behindert wird;
- an Bahnübergängen, in Tunneln sowie auf Überführungen, Brücken, Überführungen (wenn weniger als drei Fahrspuren in dieser Richtung vorhanden sind) und darunter;
- an Stellen, an denen der Abstand zwischen der durchgehenden Markierungslinie (außer Fahrbahnrand), dem Trennstreifen oder der gegenüberliegenden Fahrbahnkante und dem stehenden Fahrzeug weniger als 3 m beträgt;
- an Fußgängerüberwegen und näher als 5 m davor;
- auf der Fahrbahn in der Nähe von gefährlichen Kurven und konvexen Rissen des Längsprofils der Straße, wenn die Sichtweite der Straße in mindestens einer Richtung weniger als 100 m beträgt;
- an der Kreuzung von Fahrbahnen und näher als 5 m vom Rand der gekreuzten Fahrbahn, mit Ausnahme der der Nebenfahrbahn gegenüberliegenden Seite von Dreier-Kreuzungen (Kreuzungen), die eine durchgezogene Markierungslinie oder einen Trennstreifen haben;
- näher als 15 Meter von den angezeigten Haltestellen der Streckenfahrzeuge oder dem Parken von Personentaxis, und in deren Abwesenheit - von der Anzeige der Haltestelle der Streckenfahrzeuge oder des Parkens von leichten Taxis (außer einer Haltestelle zum Abholen und Aussteigen von Fahrgästen, wenn dies die Bewegung von Streckenfahrzeugen oder Fahrzeugen, die als Personentaxi verwendet werden, nicht beeinträchtigt);
- an Orten, an denen ein Fahrzeug Verkehrszeichen, Verkehrszeichen anderer Fahrer blockiert oder anderen Fahrzeugen die Einfahrt oder Ausfahrt unmöglich macht (auch auf Rad- oder Radwegen sowie näher als 5 m von der Kreuzung von a Fahrrad oder Radweg mit Fahrbahn) oder die Bewegung von Fußgängern beeinträchtigen (einschließlich an der Kreuzung von Fahrbahn und Gehweg auf gleicher Höhe, die für die Bewegung von Personen mit eingeschränkter Mobilität bestimmt sind);
- auf der fahrbahn für radfahrer.
12.4. Anhalten ist verboten:
Auf Straßenbahngleisen sowie in deren unmittelbarer Nähe, wenn dadurch der Straßenbahnverkehr behindert wird;
Anmerkung: Diese Regelung gilt für Fälle, in denen die Straßenbahngleise der Überholrichtung so angeordnet sind, dass die Bewegung spurloser Fahrzeuge auf dem äußersten rechten Fahrstreifen unter vollständiger oder teilweiser Nutzung der Straßenbahngleise erfolgt. Gemäß der Anforderung dieses Absatzes ist eine notwendige Bedingung für die Möglichkeit, ein Straßenbahngleis zum Anhalten eines spurlosen Fahrzeugs zu verwenden, das Fehlen von Hindernissen für die Bewegung der Straßenbahnen von der Seite eines stehenden Fahrzeugs aus. Wenn keine solchen Störungen entstehen, können Sie auf dem Straßenbahngleis oder in dessen unmittelbarer Nähe anhalten.
An Bahnübergängen, in Tunneln sowie auf Überführungen, Brücken, Überführungen (wenn weniger als drei Fahrspuren in dieser Richtung vorhanden sind) und darunter;
Kommentar: Das Verbot wurde eingeführt, um Kollisionen mit stehenden Fahrzeugen auf verkehrsgefährlichen Streckenabschnitten zu vermeiden und den Durchsatz dieser Streckenabschnitte zu erhöhen. Die eingeführte Bedingung bezüglich der Anzahl der Fahrspuren ist zu klären. In den Fällen, in denen von der Anzahl der Fahrspuren auf der Fahrbahn gesprochen wird, meinen wir im gesamten Text der Fahrbahn deren tatsächliche Anzahl, d.h. ausgenommen Fahrspuren, die vorübergehend nicht für den Fahrzeugverkehr genutzt werden (z. B. bei vorübergehender Verengung durch laufende Arbeiten, Schneeverwehungen usw.). Im Falle des Einflusses dieser und ähnlicher Faktoren müssen die Fahrer die Berechnung der tatsächlichen Anzahl der Fahrspuren entsprechend anpassen und unter Berücksichtigung dieser Vorschrift diese Regelung anwenden.
An Stellen, an denen der Abstand zwischen der durchgehenden Markierungslinie (außer Fahrbahnrand), dem Trennstreifen oder der gegenüberliegenden Fahrbahnkante und dem stehenden Fahrzeug weniger als 3 m beträgt;
Anmerkung: Die Breite der Fahrspur von 3 m ist das Mindestmaß für die Überfahrt des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der erforderlichen seitlichen Abstände. Eine Verringerung dieser Breite durch ein angehaltenes Auto blockiert tatsächlich die Fahrspur und zwingt andere Fahrer, beim Umfahren eine durchgehende Linie von Längsmarkierungen zu überqueren, dh die Regeln zu verletzen.
An Fußgängerüberwegen und näher als 5 m davor;
Kommentar: Das Verbot des Anhaltens an Fußgängerüberwegen und vor diesen (in Richtung der Fahrzeuge) dient in erster Linie dazu, die notwendige Sichtbarkeit der die Fahrbahn überquerenden Fußgänger durch Autofahrer zu gewährleisten. Die Anforderung gilt nur für Fußgängerüberwege. Die Grenzen des Fußgängerüberwegs werden durch die Straßenmarkierungen 1.14.1 oder 1.14.2 und bei fehlenden Markierungen durch die Stellen bestimmt, an denen die Schilder 5.19.1 und 5.19.2 "Fußgängerüberweg" angebracht sind. Daher ist es verboten, sowohl an der Kreuzung selbst als auch 5 m in Fahrtrichtung davor anzuhalten.
Auf der Fahrbahn in der Nähe von gefährlichen Kurven und konvexen Rissen des Längsprofils der Straße, wenn die Sichtweite der Straße in mindestens einer Richtung weniger als 100 m beträgt;
Kommentar: Dieses Verbot gilt nur für die Fahrbahn. Stopps auf dem Bürgersteig oder Gehweg in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Abschnitt 12.2 der Regeln sind erlaubt. Das Hauptkriterium für die Gültigkeit dieser Bestimmung besteht darin, die Sichtbarkeit der Straße in mindestens einer Richtung auf weniger als 100 m zu beschränken, was häufig im Bereich gefährlicher Kurven und konvexer Brüche des Längsprofils der Straße auftritt. Gefährliche Kurven werden in der Regel durch Warnschilder 1.11, 1.11.2, 1.12.1 oder 1.12.2 gekennzeichnet, die 150-300 m vor Beginn des gefährlichen Abschnitts außerhalb der Ortschaft und 50-100 m - in die bebaute Fläche. Gefährliche konvexe Brüche des Längsprofils von Fahrzeugführern werden durch die Zeichen 1.13 und 1.14 gewarnt, wobei der vorläufige Charakter ihrer Installation wie bei allen anderen Warnzeichen berücksichtigt wird.
An der Kreuzung von Fahrbahnen und näher als 5 m vom Rand der gekreuzten Fahrbahn, mit Ausnahme der Seite gegenüber der seitlichen Durchfahrt von Dreierkreuzungen (Kreuzungen), die eine durchgezogene Markierungslinie oder einen Trennstreifen haben:
Kommentar: Wir sprechen hier nicht nur von Kreuzungen, sondern auch von allen Kreuzungen von Fahrbahnen, wie und wo sie gebildet werden. Daher gilt dieses Verbot auch für Ausfahrten von Höfen, Parkplätzen, Tankstellen, Betriebsgeländen etc. Kreuzungen zeichnen sich durch vielfältige Planungsmerkmale aus. Wenn an der Kreuzung von Straßen mit einem breiten Trennstreifen (Boulevard) eine Kreuzung gebildet wird, kann in der Regel ohne Einschränkungen für den Verkehr ein Halt zugelassen werden. Die folgende Abbildung zeigt Beispiele für verschiedene Arten von Kreuzungen (Kreuzungen von Fahrbahnen sind blau markiert und Sperrzonen sind mit einer roten Linie gekennzeichnet). An T-Kreuzungen gegenüber einer Nebenstraße ist das Anhalten unabhängig vom Abstand zum Rand der angrenzenden Fahrbahn (auch innerhalb der Kreuzung von Fahrbahnen) nur unter der Bedingung zulässig, dass entgegenkommende Verkehrsströme durch eine durchgehende Längslinie voneinander getrennt sind Markierungen oder einem Trennstreifen und wenn der Abstand zwischen dem angehaltenen Fahrzeug und der durchgehenden Markierungslinie (Trennstreifen) mindestens 3 m beträgt halten, auch wenn das Abbiegen nach links durch entsprechende Schilder und Markierungen verboten ist. Ein ähnlicher Ansatz zur Definition von No-Stop-Zonen wird an anderen Kreuzungen und Plätzen aller Größen und Konfigurationen verwendet. Gleichzeitig unterscheidet sich der Platz von der Kreuzung dadurch, dass sein Territorium das von sich kreuzenden Fahrbahnen gebildete Territorium überschreitet und das Verbot des Anhaltens von Fahrzeugen in anderen Bereichen des Platzes durch das Zeichen 3.27 und (oder) die Markierungen 1.4 umgesetzt wird.
Näher als 15 Meter von den Haltestellen der Streckenfahrzeuge, gekennzeichnet durch die Markierung 1.17 "Haltestellen der Streckenfahrzeuge und Taxistände", und in deren Abwesenheit - vom Schild der Haltestellen der Streckenfahrzeuge (außer a Haltestelle zum Aufnehmen oder Aussteigen von Fahrgästen, sofern dies die Bewegung der Streckenfahrzeuge nicht beeinträchtigt);
Wie jedes Gesetz beginnen die Regeln jeden Abschnitt davon mit allgemeine Grundsätze , und ihnen folgen notwendigerweise diejenigen, die vom Leben diktiert werden Ausnahmen.
Erstes allgemeines Prinzip.
Zuallererst verlangten die Regeln, dass die Fahrer nur parken auf der rechten Straßenseite . Bei Straßenrand ist das Anhalten und Parken erlaubt. nur an der Seitenlinie (Das Anhalten auf der Fahrbahn in Anwesenheit eines Seitenstreifens ist ein Verstoß gegen die Regeln).
Auf jeder Straßeaußerhalb der Siedlungdiese Anforderung ist kategorisch und enthält keine Ausnahmen.
Und solche Fragen gibt es in den Tickets:
1. Nur Auto B. 2. Autos B und C. 3. Alle Autos. Aufgabenkommentar Fahrer der Autos B und C verstoßen gegen. Bei Straßenrand ist das Anhalten nur am Straßenrand erlaubt! Notiz. Hier muss ich daran erinnern, dass der Seitenstreifen auf hochwertigen Straßen mit dem gleichen Asphalt wie die Fahrbahn bedeckt ist und durch eine breite durchgehende Markierungslinie von der Fahrbahn getrennt ist. Und diese durchgehende Linie ist nicht nur möglich, sondern muss überquert werden, wenn der Fahrer parken möchte. |
In den Regeln wird dieser allgemeine Grundsatz wie folgt formuliert:
Regeln. Abschnitt 12. Abschnitt 12.1.
Anhalten und Parken von Fahrzeugen ist erlaubtauf der rechten Straßenseite am Straßenrand, und in seiner Abwesenheit -auf der fahrbahnan seinem Rand.Daraus folgt, dass bei schmalem Seitenstreifen teilweise auf der Fahrbahn geparkt werden kann.
Wenn gar kein Bordstein da ist, dann parken wir komplett auf der Fahrbahn, aber nur genau am Fahrbahnrand. Auf den Tickets gibt es dazu keine Fragen, aber die praktische Fahrprüfung endet immer mit dem gleichen – der Kontrolleur lädt zum Anhalten ein. Und wenn Sie beim Anhalten auf den Bordstein des Bürgersteigs treffen, ist dies ein Fehler. Und wenn Sie mehr als 30 cm vor der Bordsteinkante stehen bleiben, ist dies ebenfalls ein Fehler - Sie halten nicht am Fahrbahnrand!
Außerhalb von Siedlungen ist das Anhalten also immer und überall erlaubt. gleich auf der rechten Straßenseite!
Was die Siedlungen betrifft, so waren die Regeln hier gezwungen, zwei ganze Ausnahmen zu machen.
Ausnahme Nr. 1 (nur in Ortschaften gültig).
Damit die linke Seite zur rechten wird, müssen Sie sich umdrehen.
Aber auf Einbahnstraßen ist eine Kehrtwende nicht möglich!
Eine solche Handlung wird als Einfahren in eine Gegenfahrbahn qualifiziert. unter Verstoß gegen die Regeln und wird mit bis zu sechs Monaten Entrechtung geahndet!
Selbstverständlich erlaubten die Regeln das Parken auf solchen Straßen sowohl auf der rechten als auch auf der linken Seite. Und jetzt verstößt keiner der Fahrer gegen die Regeln und hält auf verschiedenen Seiten der Einbahnstraße.
Ausnahme Nr. 2 (nur in Ortschaften gültig).
Kehrtwendungen sind auf Einbahnstraßen nicht verboten. Wenn es aber nur zwei Fahrspuren gibt (eine in jede Richtung), dann ist es auf einer solchen Straße aufgrund der beengten Verhältnisse manchmal schwierig, eine Kehrtwende zu machen.
Die Regeln legten fest, dass es auf einer solchen Straße aus Sicherheitsgründen besser wäre, den Fahrern das Parken auf beiden Seiten zu erlauben.
Auch jetzt bricht auf diesem Weg niemand die Regeln.
Es sollte daran erinnert werden, dass eine solche demokratische Ordnung durch die Regeln geschaffen wird nur in Siedlungen und nur auf zweispurigen Straßen und nur ohne Straßenbahnlinien in der Mitte.
Die Regeln sagen dazu in derselben Klausel 12.1:
Regeln. Abschnitt 12. Klausel 12.1, zweiter Absatz. Anhalten und Parken ist auf der linken Straßenseite erlaubt in Siedlungen auf Straßen mit einer Fahrspur pro Richtung ohne Straßenbahnlinien in der Mitte und auf Einbahnstraßen.
Und das werden sie auf jeden Fall in der Prüfung fragen:
Zweites allgemeines Prinzip.
Parken ist überall und überall erlaubt nur in einer Reihe und nur parallel zum Fahrbahnrand.
In den Regeln sieht das so aus:
Regeln. Abschnitt 12. Abschnitt 12.2. Das Abstellen des Fahrzeugs ist erlaubt in einer Reihe parallel zum Fahrbahnrand. Zweirädrige Fahrzeuge ohne Seitenanhänger dürfen in zwei Reihen abgestellt werden.
Diese Anforderung der Regeln gilt für alle Fälle. Und in der Siedlung (auch in der "Tasche") und außerhalb der Siedlung (auch bei breitem Seitenstreifen) ist das Parken nur in einer Reihe und nur parallel zum Fahrbahnrand erlaubt.
Und dazu gibt es bei Tickets ein Problem:
Besonders möchte ich Sie darauf aufmerksam machen! - auch in der "Tasche" (örtliche Fahrbahnverbreiterung) muss geparkt werden nur in einer Reihe und nur parallel zum Fahrbahnrand.
Aber das ist natürlich nicht alles. Dann gibt es wieder Ausnahmen.
Regeln. Abschnitt 12. Abschnitt 12.2, zweiter Absatz. Die Art des Abstellens (Parken) des Fahrzeugs wird durch das Schild 6.4 und Fahrbahnmarkierungslinien, das Schild 6.4 mit einem der Schilder 8.6.1 - 8.6.9 und Fahrbahnmarkierungslinien oder ohne diese bestimmt.
Tatsächlich haben sie die Fahrer zunächst noch einmal daran erinnert - auch in den "Taschen", wenn keine zusätzlichen Anweisungen vorliegen, darf das Fahrzeug abgestellt werden nur parallel zum Fahrbahnrand!
Wenn jedoch ein Zeichen vorhanden ist, muss die Anforderung des Zeichens erfüllt sein.
Wenn ein Aufschlag vorhanden ist, muss die Aufschlagsanforderung erfüllt sein.
Und mehr noch, es ist notwendig, die Anweisungen der Platte und des Markups zu befolgen.
Es scheint, dass die vollständige Ordnung wiederhergestellt wurde, und Sie können sich darauf beruhigen. Die Autoren der Regeln hielten es jedoch für notwendig, in Abschnitt 12.2 eine weitere Anforderung aufzunehmen:
Regeln. Abschnitt 12. Klausel 12.2, dritter Absatz. Die Kombination des Zeichens 6.4 mit einem der Schilder 8.6.4 - 8.6.9 sowie mit Fahrbahnmarkierungslinien ermöglicht ein schräges Abstellen des Fahrzeugs zum Fahrbahnrand, wenn die Konfiguration (örtliche Verbreiterung) des Fahrbahn erlaubt eine solche Anordnung.
Tabelle 8.6.4 - 8.6.9 ist dies:
Wie Sie auf diesen Schildern sehen können, wird in allen Fällen empfohlen, das Auto streng zu parken aufrecht der Fahrbahnrand. Und die Tabletten « in einem Winkel bis zum Fahrbahnrand" in den Regeln Nr. Wie sein? So organisieren Sie das Parken " in einem Winkel bis zum Fahrbahnrand". Es bleibt nur die Hilfe des Markups zu rufen, was die Regeln taten.
Das Parken schräg zum Fahrbahnrand ist nur zulässig, wenn folgende zwingende Bedingungen erfüllt sind:
ein). Es gibt ein Schild 6.4 "Parken";
B). Es gibt eine der Platten 8.6.4 - 8.6.9;
v). Es gibt ein "schräges" Markup.
Wenn das Markup gerade ist ...
... oder gar keine Markierungen vorhanden sind, dann ist das Parken schräg zum Fahrbahnrand ein Regelverstoß.
In beiden letzteren Fällen kann das Auto evakuiert werden!
Aber das ist nicht alles. Die Regeln sahen eine weitere Ausnahme von den allgemeinen Grundsätzen vor. Darüber hinaus ist die Ausnahme Kardinal - erlaubtes Parken auf dem Bürgersteig!
Regeln. Abschnitt 12. Klausel 12.2, vierter Absatz. Das Parken am Rand des Gehwegs, der an die Fahrbahn grenzt, ist erlaubt nur für Autos, Motorräder, Mopeds und Fahrräder an den durch Zeichen 6.4 gekennzeichneten Stellen mit einem der Schilder 8.4.7, 8.6.2, 8.6.3, 8.6.6 - 8.6.9.
Hier sind diese Zeichen:
Tabelle 8.4.7 heißt "Fahrzeugtyp", das heißt, Parken ist erlaubt nur Fahrräder.
Die anderen sechs Tabletten heißen "Methode zum Parken eines Fahrzeugs."
Wie ist das zu verstehen? Die Regeln machten eine Ausnahme - dürfen ganz oder teilweise auf dem Bürgersteig stehen.
Gleichzeitig wurden jedoch strenge Beschränkungen eingeführt. Zuerst zeigten sie (am Beispiel eines Autos), wie man Fahrzeuge parkt. Nur so und sonst nichts!
Und zweitens durfte nicht jeder so stehen, aber nur Pkw, Motorräder, Mopeds und Fahrräder.
Und darüber haben wir bereits im Thema 3.8 „Anzeichen für Zusatzinformationen (Schilder)“ gesprochen. Die überwiegende Mehrheit der Anforderungen des Reglements gilt gleichermaßen für alle Vertreter der Kategorie "B", sowohl für Pkw als auch für kleine und mittlere Lkw (nicht mehr als 3,5 Tonnen).
Aber nicht auf dem Bürgersteig parken!
Kein einziger LKW mit zulässigem Höchstgewicht,
kein einziges Rad, nicht unter irgendwelchen Schildern
hat kein Recht auf dem Bürgersteig zu stehen!
Und das muss man sich sowohl im Leben als auch in der Prüfung merken:
Bisher ging es nur um Parkplatz . Wie wäre es mit halt ? Ist es wirklich notwendig, sich auf dem Bürgersteig anzuhäufen, um einen Passagier auszusteigen?
Nein, nichts dergleichen! Regeln zu halt im Wirkungsbereich der Schilder "Methode des Abstellens des Fahrzeugs auf dem Parkplatz" sagten sie überhaupt nichts. Und was nicht verboten ist, ist erlaubt! Das heißt, im Wirkungsbereich eines dieser Zeichen halt am Fahrbahnrand möglich (nach allgemeinem Prinzip) und halt kann jemand.
Auch danach fragen sie in der Prüfung, allerdings nur einmal:
Dabei geht es in der Tat nur um die allgemeinen Grundsätze und Ausnahmen von ihnen. Obwohl schuldig, bleibt noch ein allgemeines Prinzip:
Regeln. Abschnitt 12. Klausel 12.3. Parken zum Zwecke der Langzeitruhe, Übernachtung und dergleichen außerhalb des Dorfes ist erlaubt nur auf ausgewiesenen Plätzen oder abseits der Straße.
Die Regeln gaben keine Anleitung dazu, welche Art von Ruhe als LANG angesehen wird. Aber im Großen und Ganzen ist dies nicht erforderlich. Der gesunde Menschenverstand sagt jedem Fahrer, dass man im Auto sitzend an der Seitenlinie essen kann. Aber wenn Sie ernsthaft „die Lichtung abdecken“ und auf dem Gras liegen, muss das Auto natürlich von der Straße entfernt werden. Und wenn Sie schlafen gehen (egal wie viel), dann ist es in Ihrem besten Interesse, an einem dafür vorgesehenen Platz anzuhalten.
Nun, wo das Anhalten verboten ist.
Zunächst kann das Anhalten durch Schilder oder Markierungen verboten werden.
Ich erinnere Sie daran, dass eine solche gelbe durchgezogene Linie entlang der Fahrbahnkante (oder direkt am Bordstein) das Anhalten von Fahrzeugen auf ihrer gesamten Länge verbietet.
Es ist verboten, hier vom Schild bis zur nächsten Kreuzung anzuhalten.
Ich hoffe, Sie haben es noch nicht vergessen - das Schild gilt nur auf der Straßenseite, an der es angebracht ist.
Darüber hinaus enthalten die Regeln eine ganze Liste von Orten, an denen das Anhalten nach den Regeln verboten ist.
Einfach verboten (keine Schilder oder Markierungen).
1. Regeln. Abschnitt 12. Klausel 12.4. Anhalten ist verbotenauf Straßenbahngleisen, sowie in deren unmittelbarer Nähe wenn es den Straßenbahnverkehr stört.
In dieser Situation hielt der Fahrer nicht auf den Straßenbahngleisen, sondern so nah an ihnen, dass er die Bewegung der Straßenbahnen definitiv stört.
Daher ist das Anhalten an diesem Ort verboten!
Der Fahrer hat in dieser Situation allen Grund zu der Annahme, dass er den Straßenbahnverkehr nicht stört.
Und deshalb ist es erlaubt, so aufzuhören.
2. Regeln. Abschnitt 12. Klausel 12.4. Anhalten ist verbotenan Bahnübergängen und in Tunneln.
Ich glaube nicht, dass einer von Ihnen Lust haben wird, in einem Tunnel oder noch mehr an einem Bahnübergang zu parken. Lassen Sie uns diese Bestimmung der Regeln also kommentarlos.
3. Regeln. Abschnitt 12. Klausel 12.4. Anhalten ist verbotenauf Überführungen, Brücken, Überführungen (wenn weniger als drei Fahrspuren in dieser Richtung vorhanden sind) und darunter.
Sie wissen bereits, dass auf allen Brücken, Überführungen, Überführungen und unter ihnen Abbiegen, Rückwärtsfahren und Überholen strengstens verboten sind. Was den Stopp angeht, hier haben die Regeln eine Klarstellung gemacht:
- wenn Brücke, Überführung, Überführung schmal sind (ein- oder zweispurig in dieser Richtung), ist das Anhalten verboten;
- Wenn die Brücke, Überführung, Überführung breit ist (in dieser Richtung gibt es drei oder mehr Fahrspuren), ist das Anhalten erlaubt.
Und das müssen Sie wissen - es wird sich im Leben als nützlich erweisen, und bei der Prüfung benötigen Sie:
4. Regeln. Abschnitt 12. Klausel 12.4. Anhalten ist verbotenan Fußgängerüberwegen und näher als 5 Meter davor.
Ein auf diese Weise angehaltenes Auto, auch ein Pkw, verschließt den Blick auf den Fußgängerüberweg. Und das ist, wie Sie wissen, unsicher.
Aber das ist eine ganz andere Sache - jetzt haben Autofahrer die Möglichkeit, rechtzeitig einen Fußgänger auf der Fahrbahn zu sehen.
Beachten Sie! - das unmittelbar hinter der Kreuzung stehende Auto die Kontrolle der Situation in keiner Weise beeinträchtigt. Daher enthalten die Regeln die folgende Anforderung:
Am Fußgängerüberweg selbst ist das Anhalten verboten und näher als 5 Meter dran!
Direkt nach der Halt am Fußgängerüberweg ist nicht verboten!
Denken wir daran, dass Sie auf einer zweispurigen Straße auf beiden Seiten parken können. Und wer von ihnen steht jetzt Vor, Und wer nach Zebrastreifen?
Für den, der auf der linken Seite geparkt hat, scheint er zu stehen nach Zebrastreifen. Dem Fahrer eines entgegenkommenden Autos scheint dies aber überhaupt nicht – die Sicht auf den Fußgängerüberweg ist gesperrt! Und die Situation braut sich extrem gefährlich zusammen.
Aus Sicht des Reglements stehen nun beide weißen Autos Vorderseite Fußgängerüberweg (und keine 5 Meter!) und daher beide verstoßen.
Aber jetzt stehen beide nach Fußgängerüberweg und verstoßen daher nicht gegen die Regeln.
Und aufgepasst – wie deutlich ist der Fußgängerüberweg für Autofahrer beider Richtungen sichtbar!
Es bleibt nur daran zu erinnern, dass auf Einbahnstraßen auch auf beiden Seiten geparkt werden darf.
Es ist klar, dass sich jetzt alle nur in diese Richtung bewegen, und daher ist es unmöglich, so zu parken.
Wenn du aufhörst Vorderseite Fußgängerüberweg, dann nicht näher als 5 Meter.
Und so können Sie es. Und du kannst sofort nach Zebrastreifen.
Es gibt ein paar Aufgaben zu diesem Thema in der Sammlung der Verkehrspolizei. Ich hoffe, dass Sie mit diesem Wissen hier keine Fehler machen. Obwohl die Aufgaben, ehrlich gesagt, nicht einfach sind:
5. Regeln. Abschnitt 12. Klausel 12.4. Das Anhalten ist an Orten verboten, an denenwoder Abstand zwischen der durchgehenden Markierungslinie und dem angehaltenen Fahrzeug weniger als 3 Meter beträgt.
Die Regeln glauben zu Recht, dass, wenn der Abstand L weniger als 3 Meter, dann blockiert ein stehendes Fahrzeug die Bewegung.
Um das Hindernis zu umgehen, müssen Sie in dieser Situation regelwidrig auf die Gegenfahrbahn fahren und dabei eine durchgezogene Markierungslinie überqueren!
Wenn die Mittellinie unterbrochen ist, müssen Sie sich nicht um 3 Meter kümmern. In diesem Fall umfahren die Fahrer das Hindernis problemlos.
Also bleib stehen, du machst nichts kaputt.
Und jetzt können Sie ruhig anhalten und stehen. Diese Markierungen ermöglichen es den Fahrern auch, um Sie herumzufahren, ohne zu brechen.
Und jetzt gibt es eine durchgezogene Linie zu Ihrer Linken, und es sind eindeutig keine drei Meter dahinter. Das Anhalten an dieser Stelle ist also verboten!
Und in dieser Situation ist kein Schild erforderlich, das das Anhalten verbietet. Das Anhalten an diesem Ort ist durch die Regeln verboten, nämlich Klausel 12.4.
Und das fragen sie in der Prüfung danach.
Sie fragen zwar nicht nach der Haltestelle, sondern nach dem Parkplatz. Nun, gut, fügen Sie einige grundlegende Logik hinzu:
- wenn übrig fest die Linie und es sind keine drei Meter entfernt, es ist verboten, anzuhalten und vor allem zu parken;
- wenn übrig wechselnd Linie, dann ist hier nichts verboten.
1. Ich habe verletzt. 2. Verletzt, wenn das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs mehr als 2,5 Tonnen beträgt. 3. Hat es nicht gebrochen. Aufgabenkommentar Es spielt keine Rolle, wie hoch die maximal zulässige Masse ist. Auf dem Gehweg darf kein LKW mit zulässigem Gesamtgewicht oder Rad abgestellt werden. Aber das ist jetzt nicht einmal die Hauptsache. Auf diesem Straßenabschnitt ist das Anhalten generell für alle Fahrzeuge verboten. Es ist verboten, auf der Fahrbahn anzuhalten, da es keine 3 Meter bis zur festen Fahrbahn gibt, und selbst ein Fahrrad kann nur mit einem Genehmigungsschild auf dem Bürgersteig abgestellt werden. |
1. Beide. 2. Nur Autofahrer. 3. Nur Motorradfahrer. 4. Niemand ist kaputt gegangen. Aufgabenkommentar Nur der Fahrer des Autos verletzt - das Parken am Rand des Bürgersteigs kann durch entsprechende Schilder erlaubt werden, aber sie sind hier nicht. Und vor allem musste ich nicht auf den Bürgersteig steigen, ich konnte ruhig anhalten und am Fahrbahnrand stehen. Die Mittellinie ist keine durchgezogene Linie, aber kombiniert. Solche Markierungen ermöglichen es Ihnen, sie ohne Verletzung zu umgehen. |
6. Regeln. Abschnitt 12. Klausel 12.4. Anhalten ist verbotenan der Kreuzung von Fahrbahnen und näher als 5 Meter vom Rand der überquerten Fahrbahn entfernt.
Wir sprechen über diese Ecken an Kreuzungen. Das Reglement verlangt natürlich, dass Autofahrer diese Fünf-Meter-Zonen beim Parken frei lassen.
Aufmerksamkeit gewinnen! - die Regeln sagen nicht, dass das Anhalten verboten ist an der Kreuzung. Die Regeln sagen, dass das Anhalten verboten ist und näher als 5 Meter vom Rand der kreuzenden Fahrbahn entfernt.
Und das ist grundsätzlich wichtig! Und deshalb:
1. Unmittelbar vor der Kreuzung der Fahrbahnen. 2. Unmittelbar nach dem Überqueren von Fahrbahnen. 3. Nicht näher als 5 Meter vom Rand der kreuzenden Fahrbahn entfernt. Aufgabenkommentar Das Verlassen des Hofes gemäß den Regeln gilt nicht als Kreuzung. Aber nirgendwo in den Regeln steht, dass es sich nicht um eine Kreuzung von Fahrbahnen handelt. Und da es sich um eine Kreuzung von Fahrbahnen handelt, muss beim Parken die Anforderung von Absatz 12.4 der Regeln erfüllt werden, nämlich: An der Kreuzung von Fahrbahnen ist das Anhalten verbotenund näher als 5 m vom Rand der kreuzenden Fahrbahn entfernt. |
1. Dürfen. 2. Es ist erlaubt, wenn das Auto nicht näher als 5 Meter vom Rand der kreuzenden Fahrbahn entfernt ist. 3. Es ist verboten. Aufgabenkommentar Und wieder ziehe ich deine Aufmerksamkeit auf dich! - Klausel 12.4 sagt nicht, dass das Anhalten verboten ist an der Kreuzung . Anhalten ist verboten an der Kreuzung von Fahrbahnen und näher als 5 Meter vom Rand der kreuzenden Fahrbahn entfernt. Wenn Sie also in der Prüfung auf dieses Problem stoßen, denken Sie daran - an der Kreuzung Sie können in einem Kreisverkehr parken (die Regeln verbieten es nicht), Sie müssen nur 5 m vom Rand der kreuzenden Fahrbahn wegfahren. |
1. Nur wenn der Abstand zur durchgehenden Markierungslinie mindestens 3 Meter beträgt. 2. Nur wenn der Abstand zum Fahrbahnrand mindestens 5 Meter beträgt. 3. Vorbehaltlich der beiden oben genannten Bedingungen. Aufgabenkommentar Das Auto steht nach Fußgängerüberweg, und wenn 5 Meter vom Rand der kreuzenden Fahrbahn und 3 Meter von der durchgezogenen Mittellinie entfernt sind, dann hat er alle Anforderungen der Regeln erfüllt. |
Das Anhalten ist verboten an der Kreuzung von Fahrbahnen , es ist klar und ohne Regeln.
Es würde niemandem in den Sinn kommen, so an einer Viererkreuzung zu parken.
Und wenn es sich um eine Dreierkreuzung handelt, stellt sich die Frage: Ist es möglich, an Dreierkreuzungen vor der Seitendurchfahrt zu parken?
Die Regeln beantworteten diese Frage wie folgt:
Regeln. Abschnitt 12. Klausel 12.4. An der Kreuzung von Fahrbahnen und näher als 5 Meter vor dem Rand der überquerten Fahrbahn ist das Anhalten verboten,mit Ausnahme der dem Seitendurchgang gegenüberliegenden Seite von Dreierkreuzungen (Kreuzungen), die eine durchgezogene Markierungslinie oder einen Trennstreifen aufweisen.
Versuchen wir herauszufinden, was uns die Regeln sagen wollten.
Wenn ein Trennstreifen vorhanden ist, macht es aus sicherheitstechnischer Sicht absolut keinen Unterschied, ob die Autos vor der Kreuzung, nach der Kreuzung oder an der Kreuzung geparkt werden.
In diesem Fall erlaubten die Regeln das Anhalten und sogar das Parken vor dem Seitengang.
Aber unter der Bedingung, dass bis zum Trennstreifen 3 Meter sind!
Wenn keine 3 Meter vorhanden sind, ist das Anhalten hier generell verboten - sowohl vor der Kreuzung als auch danach und an der Kreuzung selbst.
Ebenso erlaubten die Regeln bei Vorhandensein einer durchgehenden Markierungslinie, geleitet von den gleichen Erwägungen, das Parken an Dreiwegekreuzungen gegenüber der Seitenpassage.
Ebenso ist es in diesem Fall notwendig, sich an "drei Meter" zu erinnern. Wenn zwischen dem angehaltenen Fahrzeug und der durchgezogenen Linie keine 3 Meter liegen, ist das Anhalten hier verboten.
In allen anderen Fällen ist das Anhalten vor einer Nebeneinfahrt verboten!
Und welche anderen Fälle kann es geben?
Wenn der Trennstreifen an einer Kreuzung bricht, ist dies ein vollwertiges überqueren von Fahrbahnen!
In diesem Fall muss der gesamte in der Abbildung durch gelbe Linien begrenzte Bereich frei von geparkten Fahrzeugen sein.
Das gleiche gilt, wenn die durchgezogene Linie am Schnittpunkt bricht.
Dito, wenn das Markup diskontinuierlich ist.
Das gleiche gilt, wenn die Markierungen kombiniert werden (im Übrigen ist es egal, von welcher Seite die unterbrochenen Markierungen aufgebracht werden).
In all diesen Fällen tritt die natürliche Anforderung der Regeln in Kraft:
An der Kreuzung von Fahrbahnen und näher als 5 Meter vor dem Rand der überquerten Fahrbahn ist das Anhalten verboten!
Und jetzt werden sie auf jeden Fall nach dieser Anforderung der Prüfungsordnung fragen:
1. Dürfen. 2. Nur für Motorradfahrer erlaubt. 3. Es ist verboten. |