GRUNDBESTIMMUNGEN
ÜBER DIE GENEHMIGUNG VON FAHRZEUGEN ZUM BETRIEB UND DIE VERANTWORTUNG DER BEAMTEN ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER VERKEHRSSICHERHEIT
(in der durch Beschlüsse der Regierung der Russischen Föderation geänderten Fassung)
datiert 21.04.2000 N 370,
vom 24.01.2001 N 67,
ab 07.05.2003 N 265)
1. Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen während der Gültigkeitsdauer des Kennzeichens „Transit“ bei der Staatlichen Verkehrssicherheitsinspektion des Innenministeriums der Russischen Föderation oder anderen von der Regierung der Russischen Föderation bestimmten Stellen registriert sein oder 5 Tage nach dem Kauf oder der Zollabfertigung. (in der durch Beschlüsse der Regierung der Russischen Föderation vom 21.04.2000 N 370 geänderten Fassung)
2. An kraftbetriebenen Fahrzeugen (außer Straßenbahnen und Oberleitungsbussen) und Anhängern sind an den dafür vorgesehenen Stellen Kennzeichen des entsprechenden Musters anzubringen, an Personenkraftwagen und Bussen zusätzlich ein Coupon über die Durchfahrt eines Staates Die technische Inspektion befindet sich in der unteren rechten Ecke der Windschutzscheibe und in begründeten Fällen eine Lizenzkarte sowie ein besonderes Zeichen des staatlichen Modells der obligatorischen Haftpflichtversicherung des Besitzers eines Fahrzeugs, wenn die Pflicht zur Versicherung seiner Haftpflicht Die Haftung ist durch Bundesgesetz geregelt. (geändert durch Beschlüsse der Regierung der Russischen Föderation vom 07.05.2003 N 265)
Die Nummern und Buchstaben der Kennzeichen müssen an der Rückwand der Aufbauten von Lastkraftwagen, Anhängern (außer Pkw- und Motorradanhänger) und Bussen (außer sehr kleinen) wiederholt werden. Die Höhe der Zahlen beträgt mindestens 300 mm, die Breite mindestens 120 mm, die Strichstärke beträgt 30 mm, die Buchstabengröße beträgt 2/3 der Zahlengröße.
Straßenbahnen und Trolleybusse sind mit den von den zuständigen Behörden vergebenen Registrierungsnummern gekennzeichnet.
3. Der technische Zustand und die Ausstattung der am Straßenverkehr beteiligten Fahrzeuge im Hinblick auf Verkehrssicherheit und Umweltschutz müssen den Anforderungen der einschlägigen Normen, Regeln und Richtlinien für ihren technischen Betrieb entsprechen.
4. Ein Lastkraftwagen mit einer Bordplattform zur Personenbeförderung muss mit Sitzen ausgestattet sein, die in einer Höhe von 0,3 - 0,5 m über dem Boden und mindestens 0,3 m von der oberen Seitenkante angebracht sind, und bei der Beförderung von Kindern zusätzlich die Seiten müssen eine Höhe von mindestens 0,8 m über dem Boden haben.
Sitze entlang der Heckklappe oder Seitenwand müssen starke Rückenlehnen haben.
5. Ein kraftbetriebenes Fahrzeug für den Fahrunterricht muss mit zusätzlichen Kupplungs- und Bremspedalen und einem Rückspiegel für den Lehrer ausgestattet sein.
6. Das Fahrrad muss eine funktionierende Bremse, ein Lenkrad und ein akustisches Signal haben, vorne mit einem Reflektor und einer weißen Laterne oder einem Scheinwerfer (für Fahrten im Dunkeln und bei schlechten Sichtverhältnissen) ausgestattet sein, hinten - mit einem Reflektor oder rote Laterne und auf jeder Seite - ein oranger oder roter Reflektor.
7. Ein Wagen sollte eine entsprechend ausgelegte Feststellbremse und Unterlegkeile haben, vorne mit zwei Reflektoren oder einem weißen Licht (für Fahrten im Dunkeln und bei schlechten Sichtverhältnissen) ausgestattet sein, hinten - mit zwei Reflektoren oder einem roten hell.
8. An Fahrzeugen müssen folgende Kennzeichnungen angebracht werden:
"Straßenbahn"- in Form von drei orangefarbenen Laternen, die waagerecht auf dem Dach des Fahrerhauses mit Abständen von 150 bis 300 mm angeordnet sind - an Lastkraftwagen und Radtraktoren (ab 1,4 t-Klasse) mit Anhänger sowie an Gelenkbussen und Trolleybussen ;
"Dornen"- in Form eines gleichseitigen Dreiecks von weißer Farbe, Spitze nach oben mit rotem Rand, in dem der Buchstabe "Ш" schwarz eingeschrieben ist (die Seite des Dreiecks beträgt nicht weniger als 200 mm, die Breite des Randes beträgt 1 /10 der Seite) - hinter motorgetriebenen Fahrzeugen mit Spikereifen;
"Kindertransport"- in Form eines gelben Quadrats mit rotem Rand (Seite nicht weniger als 250 mm, Randbreite - 1/10 der Seite), mit schwarzer Abbildung des Symbols des Verkehrszeichens 1.21 - vor und hinter Fahrzeugen für organisierter Transport von Kindergruppen; (in der Fassung des Beschlusses der Regierung der Russischen Föderation vom 24.01.2001 N 67)
"Gehörloser Autofahrer"- in Form eines gelben Kreises mit einem Durchmesser von 160 mm mit drei schwarzen Kreisen mit einem Durchmesser von 40 mm, die innen eingeschrieben sind und sich an den Ecken eines imaginären gleichseitigen Dreiecks befinden, dessen Spitze nach unten zeigt, - vorne und hinten ein Kraftfahrzeug, das von tauben und stummen oder gehörlosen Fahrern gefahren wird;
"Trainingsfahrzeug"- in Form eines gleichseitigen weißen Dreiecks mit Spitze nach oben mit rotem Rand, in dem der Buchstabe "U" schwarz eingeschrieben ist (Seite nicht weniger als 200 mm, Randbreite - 1/10 der Seite), - Vorderseite und Rückseite von Kraftfahrzeugen, die zum Fahrtraining verwendet werden (die Anbringung eines doppelseitigen Schilds auf dem Dach eines Autos ist zulässig);
"Geschwindigkeitsbegrenzung"- in Form eines verkleinerten Farbbildes eines Verkehrszeichens 3.24 mit Angabe der zulässigen Geschwindigkeit (der Durchmesser des Schildes beträgt mindestens 160 mm, die Breite der Umrandung beträgt 1/10 des Durchmessers) - auf der Rückseite auf der linken Seite des Körpers von Kraftfahrzeugen, die organisierte Beförderungen von Kindergruppen durchführen, die übergroße, schwere und gefährliche Güter befördern, sowie in Fällen, in denen die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs in Bezug auf die technischen Eigenschaften niedriger ist als die in Abschnitte 10.3 und 10.4 der Verkehrsregeln der Russischen Föderation; (in der Fassung des Beschlusses der Regierung der Russischen Föderation vom 24. Januar 2001 N 67)
"Gefährliche Fracht"- in Form eines Rechtecks mit den Maßen 690 x 300 mm, dessen rechte Seite mit den Maßen 400 x 300 mm orange lackiert und die linke Seite weiß mit schwarzem Rand (15 mm breit) und Symbolen, die die gefährlichen Eigenschaften des Fracht - vor und hinter dem Transportmittel, das solche Güter transportiert;
"Sperrgut"- in Form eines Schildes von 400 x 400 mm mit diagonal aufgebrachten roten und weißen Wechselstreifen von 50 mm Breite mit reflektierender Oberfläche;
"Langsam bewegendes Fahrzeug"- in Form eines gleichseitigen Dreiecks mit fluoreszierender roter Beschichtung und mit gelber oder roter reflektierender Umrandung (Dreiecksseitenlänge von 350 bis 365 mm, Randbreite von 45 bis 48 mm) - hinter Kraftfahrzeugen, für die der Hersteller die Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km / h; (der Absatz wurde durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 24. Januar 2001 N 67 eingeführt)
"Langes Fahrzeug"- in Form eines gelben Rechtecks mit einer Größe von mindestens 1200 x 200 mm mit rotem Rand (Breite 40 mm), mit reflektierender Oberfläche, - hinter Fahrzeugen, deren Länge mit oder ohne Ladung mehr als 20 m² beträgt , und Lastzüge mit zwei oder mehr Anhängern ... Ist die Anbringung eines Schildes der angegebenen Größe nicht möglich, dürfen zwei identische Schilder mit einer Größe von mindestens 600 x 200 mm symmetrisch zur Fahrzeugachse angebracht werden.
Auf Wunsch des Fahrers können Identifikationsmarken angebracht werden:
"Arzt"- in Form eines blauen Quadrats (Seite 140 mm) mit einem eingeschriebenen weißen Kreis (Durchmesser 125 mm), auf dem ein rotes Kreuz angebracht ist (Höhe 90 mm, Strichstärke 25 mm), - Vorder- und Hinterwagen befahrener Fahrzeuge Fahrer - Ärzte;
"Behinderte Person"- in Form eines gelben Quadrats mit einer Seitenlänge von 150 mm und der Abbildung eines Verkehrszeichensymbols 7.17 in Schwarz - vor und hinter einem Kraftfahrzeug, das von Behinderten der Gruppen I und II gefahren wird oder solche Behinderte trägt.
9. Warneinrichtungen zur Kennzeichnung flexibler Verbindungsglieder beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen sind in Form von Fahnen oder Schildern der Größe 200 x 200 mm mit diagonal angebrachten roten und weißen Wechselstreifen von 50 mm Breite mit reflektierender Oberfläche auszuführen.
An der flexiblen Verbindung müssen mindestens zwei Warneinrichtungen installiert sein.
10. Die Konstruktion der starren Zugvorrichtung muss den Anforderungen von GOST 25907-89 entsprechen.
11. Es ist verboten, zu verwenden:
- Personenkraftwagen, Busse, Lastzüge, Anhänger, Motorräder, Mopeds, Traktoren und andere selbstfahrende Fahrzeuge, wenn ihr technischer Zustand und ihre Ausrüstung nicht den Anforderungen der Liste der Mängel und Bedingungen entsprechen, unter denen der Betrieb von Fahrzeugen verboten ist (gemäß zum Anhang);
- Oberleitungsbusse und Straßenbahnen bei mindestens einer Störung gemäß den einschlägigen Regeln für den technischen Betrieb;
- Fahrzeuge, die die staatliche technische Inspektion gemäß dem von der Regierung der Russischen Föderation festgelegten Verfahren nicht bestanden haben;
Notiz. Ohne eine staatliche technische Inspektion zu bestehen, ist der Betrieb eines Fahrzeugs nach der Registrierung bei der staatlichen Verkehrssicherheitsinspektion des Innenministeriums der Russischen Föderation oder anderen von der Regierung der Russischen Föderation bestimmten Stellen 30 Tage lang erlaubt. Bei unvorhergesehenen Umständen (Krankheit, Dienstreise etc.) verlängert sich diese Frist unter Vorlage von Unterlagen, die die angegebenen Umstände bestätigen.
Fahrzeuge, die ohne Genehmigung mit Blinkleuchten und (oder) speziellen Tonsignalen ausgestattet sind, mit speziellen Farbschemata, Aufschriften und Bezeichnungen auf den Außenflächen, die nicht den staatlichen Standards der Russischen Föderation entsprechen, ohne an festgelegten Stellen angebrachte Kennzeichen , die versteckte, gefälschte, geänderte Stückzahlen und Baugruppen oder Kennzeichen aufweisen.
12. Beamte und andere Personen, die für den technischen Zustand und den Betrieb von Fahrzeugen verantwortlich sind, ist untersagt:
- Fahrzeuge, die Störungen aufweisen, deren Betrieb verboten ist, oder die ohne entsprechende Genehmigung umgebaut oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zugelassen sind oder die die staatliche technische Überwachung nicht bestanden haben, auf der Strecke freizugeben;
- Fahrern, die betrunken sind (Alkohol-, Betäubungsmittel- oder sonstige) das Führen von Fahrzeugen unter dem Einfluss von Drogen, die die Reaktion und Aufmerksamkeit beeinträchtigen, in einem schmerzhaften oder müden Zustand, der die Verkehrssicherheit gefährdet, erlauben, die nicht über eine Haftpflichtversicherungspolice verfügen Versicherung des Eigentümers eines Fahrzeugs in Fällen, in denen die Haftpflichtversicherungspflicht durch Bundesgesetz festgelegt ist, oder Personen, die nicht berechtigt sind, ein Fahrzeug dieser Kategorie zu führen (in der durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation geänderten Fassung) vom 07.05.2003 N 265)
- zum Lenken von Traktoren und anderen selbstfahrenden Maschinen auf Raupenketten zum Bewegen auf Straßen mit Asphalt- und Zementbetondecken.
13. Beamte und sonstige für den Zustand von Straßen, Bahnübergängen und sonstigen Straßenbauwerken verantwortliche Personen sind verpflichtet:
Straßen, Bahnübergänge und andere Straßenbauwerke in einem verkehrssicheren Zustand gemäß den Anforderungen von Standards, Normen und Regeln zu halten; (in der Fassung des Beschlusses der Regierung der Russischen Föderation vom 24. Januar 2001 N 67)
die Verkehrsteilnehmer mit geeigneten technischen Mitteln, Informationstafeln und Medien über die auferlegten Beschränkungen und über Änderungen in der Verkehrsorganisation zu informieren; (der Absatz wurde durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 24. Januar 2001 N 67 eingeführt)
Maßnahmen ergreifen, um Verkehrshindernisse rechtzeitig zu beseitigen, den Verkehr auf bestimmten Straßenabschnitten zu untersagen oder einzuschränken, wenn deren Benutzung die Verkehrssicherheit gefährdet.
14. Beamte und sonstige mit der Durchführung von Arbeiten auf den Straßen betraute Personen sind verpflichtet, die Verkehrssicherheit an den Arbeitsstätten zu gewährleisten. Diese Stellen sowie stillstehende Straßenfahrzeuge, Baustoffe, Bauwerke und dergleichen, die nicht von der Straße entfernt werden können, müssen mit entsprechenden Verkehrszeichen, Leit- und Schutzvorrichtungen sowie bei Dunkelheit und unzureichender Sicht gekennzeichnet sein - zusätzlich rote oder gelbe Signalleuchten.
Nach Abschluss der Arbeiten auf der Straße muss die sichere Fortbewegung von Fahrzeugen und Fußgängern gewährleistet sein.
15. Die zuständigen Beamten und sonstigen Personen in den von den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen gemäß dem festgelegten Verfahren vereinbaren:
Verkehrsmanagementprojekte in Städten und auf Autobahnen, Straßenausstattung mit technischen Mitteln des Verkehrsmanagements;
- Bau-, Rekonstruktions- und Reparaturprojekte von Straßen, Straßenbauwerken;
- Installation von Kiosken, Bannern, Plakaten, Reklametafeln und dergleichen in unmittelbarer Nähe der Straße, die die Sicht beeinträchtigen oder die Bewegung von Fußgängern behindern;
- Verkehrswege und die Lage der Haltepunkte von Streckenfahrzeugen;
- Durchführung von Massen-, Sport- und anderen Veranstaltungen auf den Straßen;
- Änderungen im Design zugelassener Fahrzeuge, die die Straßenverkehrssicherheit beeinträchtigen;
- Transport schwerer, gefährlicher und übergroßer Fracht;
- die Beförderung von Lastzügen mit einer Gesamtlänge von mehr als 20 m oder von Lastzügen mit zwei oder mehr Anhängern;
- Ausbildungsprogramme für Verkehrssicherheitsfachleute, Fahrlehrer und Fahrer;
- eine Liste der Straßen, auf denen das Fahrtraining verboten ist;
- Durchführung von Arbeiten auf der Straße, die die Bewegung von Fahrzeugen oder Fußgängern beeinträchtigen.
Notiz.
Im Text dieses Dokuments wird die in den Verkehrsregeln der Russischen Föderation festgelegte spezielle Terminologie verwendet.
16. An Fahrzeugen sind gelbe oder orangefarbene Blinkleuchten installiert:
Beförderung von sperrigen und (oder) schweren Gütern, explosiven, brennbaren, radioaktiven und hochgiftigen Stoffen sowie in Fällen, die durch besondere Vorschriften festgelegt sind - mit Fahrzeugen, die diese Beförderung begleiten;
Durchführung von Arbeiten zum Bau, Reparatur oder Instandhaltung von Straßen, Verladung und Transport von beschädigten, defekten sowie anderen Fahrzeugen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen; (in der Fassung des Beschlusses der Regierung der Russischen Föderation vom 24. Januar 2001 N 67)
Teilnahme am Straßenverkehr, dessen Abmessungen die in der Straßenverkehrsordnung festgelegten Normen überschreiten. (Absatz 16 wurde durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 21.04.2000 N 370 eingeführt)
17. An Fahrzeugen der Bundespost, die auf der Seitenfläche auf blauem Grund einen weißen Diagonalstreifen aufweisen, sowie an Fahrzeugen mit Gelderlösen und (oder) Wertgut und mit speziellen Farbschemata auf Außenflächen gemäß dem staatlichen Standard der Russischen Föderation, mit Ausnahme von Fahrzeugen der Betriebsdienste. (Klausel 17 wurde durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 21.04.2000 N 370 eingeführt)
18. Die Erteilung von Genehmigungen für die Ausrüstung der entsprechenden Fahrzeuge mit Blitzleuchten und (oder) speziellen Tonsignalen erfolgt in der vom Innenministerium der Russischen Föderation festgelegten Weise. (Klausel 18 wurde durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 21.04.2000 N 370 eingeführt)
19. Fahrzeuge, bei denen die Außenflächen nicht nach den staatlichen Normen der Russischen Föderation mit speziellen Farbgrafiken versehen sind, können in begründeten Fällen mit einem speziellen Tonsignal und einem blauen Blinklicht mit einer Höhe von no . ausgestattet werden mehr als 230 mm und einem Basisdurchmesser von nicht mehr als 200 mm. (Klausel 19 wurde durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 21.04.2000 N 370 eingeführt)
20. Rundumkennleuchten aller Farben sind auf oder über dem Dach des Fahrzeugs anzubringen. Die Befestigungsmethoden müssen die Zuverlässigkeit der Installation bei allen Fahrzeugbewegungen gewährleisten. In diesem Fall muss die Sichtbarkeit des Lichtsignals in einem Winkel von 360 Grad in der horizontalen Ebene gewährleistet sein.
21. Angaben zur Ausstattung von Fahrzeugen mit Rundumkennleuchten aller Farben und besonderen Schallsignalen sind in die Fahrzeugpapiere einzutragen. (Klausel 21 wurde durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 21.04.2000 N 370 eingeführt)
Anwendung
zu den Grundbestimmungen für die Zulassung
Fahrzeuge für den Betrieb
und die Verantwortung der Beamten, sicherzustellen,
Verkehrssicherheit
LISTE DER FEHLER UND BEDINGUNGEN, DIE KEINE FAHRZEUGE VERWENDEN
(geändert durch Beschluss der Regierung der Russischen Föderation vom 21. Februar 2002 N 127)
Diese Liste legt Fehlfunktionen von Autos, Bussen, Lastzügen, Anhängern, Motorrädern, Mopeds, Traktoren, anderen selbstfahrenden Fahrzeugen und die Bedingungen fest, unter denen ihr Betrieb verboten ist. Die Methoden zur Überprüfung der angegebenen Parameter sind in GOST R 51709-2001 "Kraftfahrzeuge. Sicherheitsanforderungen an den technischen Zustand und Überprüfungsmethoden" geregelt.
1. Bremssysteme
1.1. Bei Fahrversuchen werden die Bremsleistungsnormen der Betriebsbremsanlage nicht eingehalten:
Bremsweg nicht mehr als (m) |
Stationäre Verzögerung, nicht weniger (m / s2) |
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Autos, auch mit Anhänger |
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Lkw und Busse |
||
LKW mit Anhänger (Sattelanhänger) |
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Zweirädrige Motorräder und Mopeds |
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Motorräder mit Seitenanhänger |
Anmerkungen:
1. Die Prüfungen werden auf einem waagerechten Fahrbahnabschnitt mit glatter, trockener, sauberer Zement- oder Asphaltbetonoberfläche bei einer Geschwindigkeit zu Beginn der Bremsung von 40 km/h für Pkw, Busse und Lastzüge und 30 km/h durchgeführt. h für Motorräder und Mopeds. Fahrzeuge werden getestet, indem eine einzige Aktion auf die Betriebsbremssteuerung ausgeübt wird. Die Prüfmasse des Fahrzeugs darf die zulässige Höchstmasse nicht überschreiten.
2. Die Wirksamkeit des Betriebsbremssystems von Fahrzeugen kann durch andere Indikatoren gemäß GOST R 51709-2001 bewertet werden.
1.2. Die Dichtigkeit des hydraulischen Bremsantriebs ist gebrochen.
1.3. Eine Verletzung der Dichtheit der pneumatischen und pneumohydraulischen Bremsantriebe führt zu einem Luftdruckabfall bei Motorstillstand um 0,05 MPa oder mehr innerhalb von 15 Minuten, nachdem sie vollständig aktiviert wurden. Druckluft tritt aus den Radbremskammern aus.
1.4. Das Manometer der pneumatischen oder pneumohydraulischen Bremsaktuatoren funktioniert nicht.
1.5. Die Feststellbremsanlage gewährleistet keinen Stillstand:
Fahrzeuge mit voller Beladung - am Hang bis zu 16 Prozent inklusive;
Pkw und Busse in fahrbereitem Zustand - bei Steigung bis zu 23 Prozent inklusive;
Lkw und Lastzüge in fahrbereitem Zustand - bei Steigung bis zu 31 Prozent inklusive.
2. Lenkung
2.1. Das gesamte Lenkspiel überschreitet folgende Werte:
2.2. Es gibt Bewegungen von Teilen und Baugruppen, die von der Konstruktion nicht vorgesehen sind. Schraubverbindungen sind nicht vorschriftsmäßig angezogen oder gesichert. Die Vorrichtung zum Fixieren der Position der Lenksäule ist außer Funktion.
2.3. Defekte oder fehlende Design-Servolenkung oder Lenkungsdämpfer (bei Motorrädern).
3. Externe Beleuchtungsgeräte
3.1. Anzahl, Art, Farbe, Lage und Funktionsweise externer Beleuchtungseinrichtungen entsprechen nicht den Anforderungen des Fahrzeugdesigns.
Notiz.
Bei Fahrzeugen außerhalb der Produktion ist es erlaubt, externe Beleuchtungseinrichtungen von Fahrzeugen anderer Marken und Modelle zu installieren.
3.2. Scheinwerfereinstellung entspricht nicht GOST R 51709-2001.
3.3. Arbeiten Sie nicht im etablierten Modus oder externe Lichtgeräte und Reflektoren sind verschmutzt.
3.4. An den Leuchtmitteln sind keine Diffusoren vorhanden oder es werden Diffusoren und Lampen verwendet, die nicht dem Typ des jeweiligen Leuchtmittels entsprechen.
3.5. Die Installation von Blitzleuchten, die Methoden ihrer Befestigung und die Sichtbarkeit des Lichtsignals entsprechen nicht den festgelegten Anforderungen.
3.6. An der Vorderseite des Fahrzeugs befinden sich Beleuchtungseinrichtungen mit Rotlicht oder Rotlichtreflektoren und hinten - weiß, mit Ausnahme von Rückfahrlicht und Kennzeichenbeleuchtung, retroreflektierender Registrierung, Unterscheidungs- und Erkennungszeichen.
4. Scheibenwischer und -wascher
4.1. Die Scheibenwischer funktionieren nicht im eingerichteten Modus.
4.2. Die vom Fahrzeugdesign vorgesehenen Scheibenwaschanlagen funktionieren nicht.
5. Räder und Reifen
5.1. Pkw-Reifen haben eine Restprofilhöhe von weniger als 1,6 mm, Lkw - 1 mm, Busse - 2 mm, Motorräder und Mopeds - 0,8 mm.
Notiz.
Für Anhänger werden die Normen für die Resthöhe des Reifenprofils festgelegt, ähnlich den Normen für Reifen von Fahrzeugen - Traktoren.
5.2. Reifen haben äußere Beschädigungen (Einstiche, Schnitte, Brüche), die das Kord freilegen, sowie Delamination der Karkasse, Abblättern der Lauffläche und der Seitenwände.
5.3. Es gibt keine Befestigungsschraube (Mutter) oder es gibt Risse in der Scheibe und den Felgen der Räder, es sind sichtbare Unregelmäßigkeiten in Form und Größe der Befestigungslöcher vorhanden.
5.4. Reifen haben nicht die richtige Größe oder Tragfähigkeit für das Fahrzeugmodell.
5.5. Auf einer Achse von Fahrzeugen werden Reifen verschiedener Größen, Ausführungen (Radial, Diagonal, Kammer, Tubeless), Modelle, mit unterschiedlichen Profilmustern, mit und ohne Spikes, frostbeständig und frostbeständig, neu und überholt montiert.
6. Motor
6.2. Die Dichtheit des Stromversorgungssystems ist gebrochen.
6.3. Die Auspuffanlage ist defekt.
6.4. Die Dichtheit der Kurbelgehäuseentlüftung ist gebrochen.
7. Andere Strukturelemente
7.1. Anzahl, Lage und Klasse der Rückspiegel entsprechen nicht GOST R 51709-2001, es sind keine Gläser durch das Fahrzeugdesign vorgesehen.
7.2. Das Tonsignal funktioniert nicht.
7.3. Es wurden zusätzliche Elemente installiert oder Beschichtungen aufgebracht, um die Sicht vom Fahrersitz aus einzuschränken.
Notiz.
Transparente Farbfolien können oben auf der Windschutzscheibe von Autos und Bussen angebracht werden. Es darf getöntes Glas (außer Spiegelglas) verwendet werden, dessen Lichtdurchlässigkeit GOST 5727-88 entspricht. Es ist erlaubt, Vorhänge an den Fenstern von Reisebussen sowie Jalousien und Vorhänge an den Heckscheiben von Pkw zu verwenden, wenn auf beiden Seiten Außenspiegel vorhanden sind.
7.4. Die konstruktionsbedingten Schlösser der Karosserie- oder Kabinentüren, die Schlösser der Seiten der Ladefläche, die Schlösser der Tankhälse und der Deckel der Kraftstofftanks, der Mechanismus zum Einstellen der Position des Fahrersitzes, der Notschalter der Türen und das Signal der Aufforderung zum Anhalten im Bus, die Innenbeleuchtung des Businnenraums, die Notausgänge und die Geräte funktionieren nicht in Aktion, ein Türsteuerantrieb, ein Tachometer, ein Fahrtenschreiber, Anti -Diebstahlgeräte, Heizung und Windschutzscheibengebläse.
7.5. Es gibt keinen Heckschutz, Schlammschürzen oder Schutzbleche, die vom Design vorgesehen sind.
7.6. Die Zug- und Sattelkupplung der Zugmaschine und das Anhängeglied sind defekt und die bauartbedingt vorgesehenen Sicherungsseile (Ketten) fehlen oder sind defekt. Es gibt Spiel in den Gelenken des Motorradrahmens mit dem seitlichen Anhängerrahmen.
7.7. Fehlen:
an Bussen, Pkw und Lkw, Radtraktoren - Verbandskasten, Feuerlöscher, Not-Halt-Schild an
GOST 24333-97;
bei Lastkraftwagen mit einem zulässigen Höchstgewicht über 3,5 Tonnen und in Bussen mit einem zulässigen Höchstgewicht über 5 Tonnen - Unterlegkeile (es müssen mindestens zwei vorhanden sein);
auf einem Motorrad mit Seitenanhänger - ein Erste-Hilfe-Set, ein Notstopp-Schild gemäß GOST 24333-97.
7.8. Unrechtmäßige Ausstattung von Fahrzeugen mit Blinkleuchten und (oder) speziellen Tonsignalen oder das Vorhandensein besonderer Farbschemata, Aufschriften und Bezeichnungen auf den Außenflächen von Fahrzeugen, die nicht den staatlichen Standards der Russischen Föderation entsprechen.
7.9. Sicherheitsgurte und Kopfstützen fehlen, wenn deren Einbau die Fahrzeugkonstruktion vorsieht.
7.10. Die Sicherheitsgurte sind funktionsunfähig oder haben sichtbare Risse am Gurt.
7.11. Reserveradhalter, Winde und Reserverad-Hebe-/Senkmechanismus funktionieren nicht. Die Windenratsche fixiert die Trommel nicht mit dem Zurrseil.
7.12. Am Sattelauflieger gibt es keine oder fehlerhafte Stützvorrichtung, Sperren der Transportposition der Stützen, Mechanismen zum Anheben und Absenken der Stützen.
7.13. Die Dichtheit der Dichtungen und Verbindungen von Motor, Getriebe, Achsantrieben, Hinterachse, Kupplung, Batterie, Kühl- und Klimaanlagen sowie zusätzlich am Fahrzeug verbauten Hydraulikgeräten ist gebrochen.
7.14. Die auf der Außenfläche der Gasflaschen von mit einem Gasversorgungssystem ausgestatteten Autos und Bussen angegebenen technischen Parameter entsprechen nicht den Daten des technischen Passes, es gibt keine Daten für die letzte und geplante Erhebung.
7.15. Das staatliche Kennzeichen des Fahrzeugs oder die Art seiner Installation entspricht nicht GOST R 50577-93.
7.16. Motorräder haben keine Sicherheitsbügel, die vom Design vorgesehen sind.
7.17. Bei Motorrädern und Mopeds sind bauartbedingt keine Fußrasten vorgesehen, Quergriffe für Passagiere am Sattel.
7.18. Änderungen am Fahrzeugdesign wurden ohne Genehmigung der Staatlichen Verkehrssicherheitsinspektion des Innenministeriums der Russischen Föderation oder anderer von der Regierung der Russischen Föderation bestimmten Stellen vorgenommen.
Verkehrsregeln mit Kommentaren und Illustrationen Zhulnew Nikolay
IDENTIFIKATIONEN VON FAHRZEUGEN (Ziffer 8 der Hauptbestimmungen über die Zulassung von Fahrzeugen zum Betrieb und die Pflichten der Beamten zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit)
Aus dem Buch Leitfaden zum Fallschirmtraining der Luftfahrt DOSAAF UdSSR (RPP-83) der Autor unbekannter Autor Aus dem Buch Sammlung aktueller Entscheidungen der Plenums der Obersten Gerichte der UdSSR, der RSFSR und der Russischen Föderation in Strafsachen Autor Mikhlin AS Aus dem Buch der Verkehrspolizei. Wie verhält man sich, was ist wichtig zu wissen? der Autor Shalimova Natalia Alexandrowna Aus dem Buch Geldstrafen und Strafen. Verkehrspolizei, Kredite, Wohnungs- und Kommunaldienstleistungen, Steuern der Autor Sadovaya Lyudmila Leonidovna Aus dem Buch Bürgerliches Gesetzbuch der Russischen Föderation GARANT des Autors Aus dem Buch Astrologie, Auto, Fahrer und Fahrsicherheit der Autor Ivanov Victor Nikolaevich Aus dem Buch Die Rechtsenzyklopädie des AutorsGRUNDBESTIMMUNGEN ÜBER DIE GENEHMIGUNG VON FAHRZEUGEN ZUM BETRIEB UND DIE VERANTWORTUNG DER BEAMTEN ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER VERKEHRSSICHERHEIT 1. Kraftfahrzeuge und Anhänger mit Motorantrieb müssen bei der staatlichen Sicherheitsinspektion registriert sein
Aus dem Buch Verkehrsregeln mit Kommentaren und Illustrationen der Autor Schulnew NikolayGESETZ "ÜBER DIE VERKEHRSSICHERHEIT" Nr. 196-F-3 Kapitel I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1. Ziele dieses Bundesgesetzes Dieses Bundesgesetz legt die Rechtsgrundlage für die Gewährleistung der Straßenverkehrssicherheit in der Russischen Föderation fest.
Aus dem Buch Verkehrsregeln der Republik Belarus der Autor LLC "Neue Wende" Minsk, WeißrusslandLeasing von Fahrzeugen MIETE VON FAHRZEUGEN - eine der Arten von Leasingverhältnissen (siehe. Leasing), basierend auf der Vereinbarung von ATC, die unterteilt ist in: a) Vereinbarung ATC. (Zeitcharter) mit einer Crew, nach der der Vermieter diese dem Mieter zur Verfügung stellt
Aus dem Buch Driver's Handbook 2016. Bußgelder, Registrierung von Unfällen und Verstößen, Versicherung der Autor Barbakadze Andrey20. ABSCHLEPPEN VON ANGETRIEBENEN FAHRZEUGEN Autor: Liebe Leserinnen und Leser, bitte beachten Sie gleich, dass sich dieser Abschnitt des Reglements nicht auf das Abschleppen aller Fahrzeuge bezieht, sondern nur auf mechanische (siehe Abschnitt 1.2, Begriff „Kraftfahrzeug“) EIN:
Aus dem Buch des AutorsDie wichtigsten Bestimmungen über die Zulassung von Fahrzeugen zum Betrieb und die Pflichten der Beamten zur Gewährleistung der Straßenverkehrssicherheit werden durch das Dekret des Ministerrates - der Regierung der Russischen Föderation vom 23.10.93 Nr. 1090 1. Mechanisch GENEHMIGT
Aus dem Buch des AutorsANHANG zu den Grundbestimmungen für die Zulassung von Fahrzeugen zum Betrieb und den Pflichten der Verkehrssicherheitsbeauftragten LISTE DER STÖRUNGEN UND BEDINGUNGEN, DIE FAHRZEUGE NICHT BETREIBEN
Aus dem Buch des AutorsKapitel 11. Bewegungsgeschwindigkeit von Fahrzeugen 87. Bei der Wahl der Bewegungsgeschwindigkeit muss der Fahrer die in den Absätzen 88, 89 dieser Vorschriften festgelegten Geschwindigkeitsbegrenzungen und technischen Mittel zur Organisation des Straßenverkehrs sowie die Intensität berücksichtigen des Verkehrs,
Aus dem Buch des AutorsKapitel 27. Pflichten der Beamten und sonstigen Personen zur Gewährleistung der Straßenverkehrssicherheit 208. Beamten und sonstigen Personen des Verkehrswesens und anderen Organisationen, die für den technischen Zustand und den Betrieb der Fahrzeuge verantwortlich sind, ist die Zulassung zur Teilnahme an
Aus dem Buch des AutorsAnhang 5. Fahrzeugidentifikationszeichen 1. Lastzug 2. Warnstoppschild 3. Spikes 4. Trainingsfahrzeug 5. Geschwindigkeitsbegrenzung 6. Beförderung von Kindern 7. Kolonne 8. Langsam fahrendes Fahrzeug 9. Übergroße Ladung 10.
Aus dem Buch des AutorsArtikel des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten der Russischen Föderation in Bezug auf Fahrzeugführer, Fußgänger, Passagiere und Beamte, die für den Betrieb des Straßenverkehrs verantwortlich sind Artikel 2.6.1. Administrative Verantwortung der Eigentümer (Eigentümer) des Transports
1. Der technische Zustand und die Ausstattung der am Straßenverkehr beteiligten Fahrzeuge im Hinblick auf Verkehrssicherheit und Umweltschutz müssen den Anforderungen der einschlägigen technischen Regelwerke, Normen, Regeln und Handbücher für ihren technischen Betrieb entsprechen.
2. Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen während der Gültigkeitsdauer des Kennzeichens „Transit“ oder spätestens 10 Tage ab Kaufdatum bzw. Zollanmeldung bei den für innere Angelegenheiten zuständigen Stellen angemeldet werden.
3. An kraftbetriebenen Fahrzeugen (außer Straßenbahnen und Oberleitungsbussen) und Anhängern sind an den dafür vorgesehenen Stellen staatliche Kennzeichen nach der Norm ST RK 986 anzubringen.
An der Rückwand von LKW-, Anhänger- (ausgenommen Pkw- und Motorradanhänger) und Omnibussen müssen sich die Ziffern und Buchstaben der Kennzeichen wiederholen. Die Höhe der Zahlen beträgt mindestens dreihundert Millimeter, die Breite beträgt mindestens einhundertzwanzig Millimeter, die Strichstärke beträgt dreißig Millimeter, die Größe der Buchstaben beträgt 2/3 der Größe der Zahlen.
Straßenbahnen und Trolleybusse sind mit den von den zuständigen Behörden vergebenen Registrierungsnummern gekennzeichnet.
4. Ein Fahrzeug wird bei einem Verkehrsunfall mit dem Auftreten von Störungen, bei denen der Betrieb von Fahrzeugen verboten ist, einer wiederholten obligatorischen technischen Prüfung unterzogen.
Notiz. Bei einem Verkehrsunfall mit Auftreten von Störungen, bei denen der Betrieb von Fahrzeugen verboten ist, schickt ein Bevollmächtigter der Organe für innere Angelegenheiten das Fahrzeug zur erneuten Durchführung der obligatorischen technischen Prüfung.
Das Bestehen einer obligatorischen technischen Prüfung durch ein Kraftfahrzeug erfolgt durch Anforderung von Informationen in das einheitliche Informationssystem einer obligatorischen technischen Prüfung von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern.
5. Ein Lastkraftwagen mit einer Bordplattform zur Personenbeförderung ist mit Sitzen ausgestattet, die in einer Höhe von dreißig bis fünfzig Zentimeter über dem Boden und mindestens dreißig Zentimeter von der Oberkante der Seite angebracht sind, und bei der Beförderung von Kindern zusätzlich , müssen die Seitenwände eine Höhe von mindestens achtzig Zentimetern über dem Boden haben.
Sitze entlang der Rücken- oder Seitenbretter müssen starke Rückenlehnen haben.
Fußnote. Klausel 5 in der Fassung des Beschlusses der Regierung der Republik Kasachstan vom 23. Juni 2015 Nr. 472 (wird nach Ablauf von zehn Kalendertagen nach dem Tag der ersten offiziellen Veröffentlichung in Kraft treten).
6. Ein kraftbetriebenes Fahrzeug, das für die Fahrausbildung verwendet wird und einem Ausbildungsbetrieb gehört, muss mit zusätzlichen Kupplungs- und Bremspedalen ausgestattet sein, ein Erkennungszeichen "Schulungsfahrzeug", die Aufschrift "Schulungsfahrzeug" ist an den Seiten- und Rückseiten von . angebracht ein solches Fahrzeug auf der Landessprache.
7. Das Fahrrad muss über eine funktionierende Bremse, ein Lenkrad und ein akustisches Signal verfügen, vorne mit einem Reflektor und einer weißen Laterne oder einem Scheinwerfer (für Fahrten im Dunkeln und bei schlechten Sichtverhältnissen), hinten mit einem Reflektor oder rote Laterne, und auf jeder Seite - mit einem Reflektor orange oder rot.
8. Der Wagen muss über eine ordnungsgemäß ausgelegte Feststellbremse und Unterlegkeile verfügen, vorne mit zwei Reflektoren oder einem weißen Licht (für Fahrten im Dunkeln und bei schlechten Sichtverhältnissen), hinten mit zwei Reflektoren oder einem roten Licht ausgestattet sein hell.
9. An Fahrzeugen sind folgende Kennzeichnungen angebracht:
Notiz. Die Namen und Bilder der Identifikationsmarken sind in Abb. 4 dargestellt.
"Straßenzug" - in Form von drei orangefarbenen Laternen, die sich horizontal auf dem Dach des Führerhauses mit Abständen von einhundertfünfzig bis dreihundert Millimetern befinden - auf Lastkraftwagen und Radtraktoren (ab Klasse 1.4) mit Anhängern, as sowie in Gelenkbussen und Trolleybussen. Es ist erlaubt, Identifizierungszeichen eines Lastzugs in Form eines gleichseitigen Dreiecks von gelber Farbe (Seite - zweihundertfünfzig Millimeter) mit einer Vorrichtung für die Innenbeleuchtung zu verwenden;
auf Wunsch des Fahrers "Spikes" - in Form eines gleichseitigen Dreiecks von weißer Farbe, Spitze nach oben mit rotem Rand, in dem der Buchstabe "Ш" schwarz eingeschrieben ist (die Seite des Dreiecks ist nicht kleiner als zweihundert Millimeter, die Breite der Grenze beträgt 1/10 der Seite) - hinter motorgetriebenen Fahrzeugen bedeutet mit Spikereifen;
"Kindertransport" - in Form eines gelben Quadrats mit rotem Rand (Seite nicht weniger als zweihundertfünfzig Millimeter, Randbreite -1/10 Seite), mit einem schwarzen Bild eines Verkehrszeichensymbols 1,21 vorne und hinter Bussen oder Lastwagen beim Transport von Kindergruppen;
"Gehörloser Fahrer" - in Form eines gelben Kreises mit einem Durchmesser von einhundertsechzig Millimetern mit drei schwarzen Kreisen mit einem Durchmesser von vierzig Millimetern, die innen eingeschrieben sind und sich an den Ecken eines imaginären gleichseitigen Dreiecks befinden, dessen Spitze gerichtet ist nach unten - vor und hinter motorgetriebenen Fahrzeugen, die von taubstummen oder gehörlosen Fahrern gefahren werden;
"Trainingsfahrzeug" - in Form eines gleichseitigen weißen Dreiecks mit Spitze nach oben mit rotem Rand, in dem der Buchstabe "U" schwarz eingeschrieben ist (Seite - nicht weniger als zweihundert Millimeter, Randbreite - 1/10 von der Seite) - vor und hinter mechanischen Fahrzeugen, die für die Fahrausbildung verwendet werden (die Anbringung eines doppelseitigen Schilds auf dem Dach eines Autos ist zulässig);
"Geschwindigkeitsbegrenzung" - in Form eines reduzierten Farbbildes eines Verkehrszeichens 3.24 mit Angabe der zulässigen Geschwindigkeit (der Durchmesser des Schildes beträgt nicht weniger als einhundertsechzig Millimeter, die Breite der Grenze beträgt 1 /10 des Durchmessers) - auf der Rückseite des Aufbaus auf der linken Seite von Kraftfahrzeugen, die schwere und übergroße Ladung transportieren, sowie in Fällen, in denen die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs in Bezug auf die technischen Eigenschaften niedriger ist als die in Absatz 10.3 der Straßenverkehrsordnung der Republik Kasachstan.
Reis. 4 IDENTIFIZIERUNG UND ANDERE ZEICHEN
"Gefährliche Ladung" - in Form eines Rechtecks mit einer reflektierenden Oberfläche, die den Anforderungen von ST RK GOST R 41.104 entspricht, mit den Maßen 690x300 mm, dessen rechte Seite 400x300 mm orange lackiert und die linke Seite weiß mit schwarzem Rand ist (Breite - fünfzehn Millimeter ) und Bezeichnungen, die die gefährlichen Eigenschaften der Ladung charakterisieren (gemäß GOST 19433) - Vorder- und Rückseite von Fahrzeugen, die solche Ladungen befördern;
"Oversized Cargo" - in Form einer 400x400 mm großen Klappe mit schräg aufgebrachten roten und weißen Wechselstreifen von fünfzig Millimeter Breite mit reflektierender Oberfläche entsprechend den Anforderungen von ST RK GOST R 51253 und ST RK GOST R 41.104 - vorne, hinten und an der Seite einer großen Ladung;
"Langes Fahrzeug" - in Form eines gelben Rechtecks mit einer Größe von mindestens 1200x200 mm mit rotem Rand (Breite - vierzig Millimeter), mit reflektierender Oberfläche - hinter Fahrzeugen, deren Länge (einschließlich eines Anhängers) mit oder ohne Ladung ist mehr als zwanzig Meter und Lastzüge mit zwei oder mehr Anhängern. Wenn es nicht möglich ist, ein Schild der angegebenen Größe anzubringen, dürfen zwei identische Schilder mit einer Größe von mindestens 600x200 mm symmetrisch zur Fahrzeugachse angebracht werden;
"Behinderte Person" - in Form eines gelben Quadrats mit einer Seitenlänge von einhundertfünfzig Millimetern und der Abbildung des Verkehrszeichensymbols 7.17 in Schwarz - vor und hinter den kraftgetriebenen Fahrzeugen von Behinderten der I und II Gruppen oder das Tragen solcher behinderter Menschen.
Auf Wunsch des Fahrers kann das Erkennungszeichen "Arzt" in Form eines blauen Quadrats (Seite - einhundertvierzig Millimeter) mit einem eingeschriebenen weißen Kreis (Durchmesser - einhundertfünfundzwanzig Millimeter) angebracht werden auf dem ein rotes Kreuz angebracht ist (Höhe - neunzig Millimeter, Strichbreite - fünfundzwanzig Millimeter) - vor und hinter einem von einem Fahrer gefahrenen Auto - einem Arzt.
Fußnote. Artikel 9 in der Fassung des Dekrets der Regierung der Republik Kasachstan vom 21. Oktober 2017 Nr. 667 (wird nach Ablauf von zehn Kalendertagen nach dem Tag seiner ersten offiziellen Veröffentlichung in Kraft treten).
10. Das Not-Halt-Schild muss den Anforderungen von GOST 24333 entsprechen. Die blinkende rote Farbe der Laterne, die gemäß den Anforderungen von Abschnitt 7 der Straßenverkehrsordnung der Republik Kasachstan verwendet wird, muss tagsüber gut erkennbar sein sonniges Wetter und schlechte Sichtverhältnisse.
11. In Fällen, in denen das Unterscheidungszeichen des Fahrzeugs der Republik Kasachstan "KZ" getrennt vom staatlichen Kennzeichen angebracht ist, muss es folgende Anforderungen erfüllen: Die Buchstaben müssen mindestens achtzig Millimeter hoch sein und mindestens durch Striche gekennzeichnet sein zehn Millimeter breit. Die Buchstaben sollten schwarz auf einem weißen elliptischen Hintergrund mit horizontaler Hauptachse sein. Der weiße Hintergrund kann aus reflektierendem Material bestehen. Das Schild wird bei Pkw, Transportern und Bussen in der oberen rechten Ecke auf die Heckscheibe geklebt oder angebracht, bei anderen Fahrzeugen - auf der Rückwand rechts - in der Mitte.
12. Warneinrichtungen zur Kennzeichnung von flexiblen Verbindungsgliedern beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen sollten in Form von Fahnen oder Schildern der Größe 200x200 mm mit diagonal angebrachten roten und weißen abwechselnden Streifen von fünfzig Millimetern Breite auf beiden Seiten mit reflektierender Oberfläche ausgeführt werden.
An der flexiblen Verbindung müssen mindestens zwei Warneinrichtungen installiert sein.
13. Die Konstruktion der starren Zugvorrichtung muss den Anforderungen von GOST 25907 entsprechen.
14. Der Betrieb von Fahrzeugen ist in folgenden Fällen verboten:
1) das Vorhandensein von technischen Störungen und Bedingungen, die die Verkehrssicherheit und die Umwelt gefährden, ihre Unvereinbarkeit mit technischen Vorschriften, Normen, Regeln und Handbüchern für ihren technischen Betrieb sowie ihre Umrüstung ohne entsprechende Genehmigung;
2) ausgeschlossen durch das Dekret der Regierung der Republik Kasachstan vom 23. Juni 2015 Nr. 472 (wird nach Ablauf von zehn Kalendertagen nach dem Tag seiner ersten offiziellen Veröffentlichung vollstreckt);
3) Widersprüchlichkeit der Nummern der im Fahrzeug verbauten Aggregate und Baugruppen mit den in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Daten sowie wenn die im Fahrzeug verbauten Aggregate und Baugruppen verdeckte, gefälschte und geänderte Nummern aufweisen;
4) fehlende Registrierungsunterlagen;
5) Nichtbestehen der obligatorischen technischen Prüfung, mit Ausnahme von Fahrzeugen der Klasse M1, deren Alter sieben Jahre einschließlich des Herstellungsjahres nicht überschreitet und die nicht für unternehmerische Tätigkeiten im Straßenverkehr verwendet werden;
6) das Fehlen staatlicher Kennzeichen oder deren Nichteinhaltung der festgelegten Anforderungen und Registrierungsdokumente;
7) Nichtabschluss eines Haftpflichtversicherungsvertrags der Fahrzeughalter und (oder) eines Haftpflichtversicherungsvertrags eines Beförderers gegenüber Passagieren;
8) ausgeschlossen durch das Dekret der Regierung der Republik Kasachstan vom 21. Oktober 2017 Nr. 667 (wird nach Ablauf von zehn Kalendertagen nach dem Tag seiner ersten offiziellen Veröffentlichung vollstreckt);
9) wenn ihr technischer Zustand und ihre Ausrüstung nicht den Anforderungen der Liste der Fehler und Bedingungen entsprechen, unter denen der Betrieb von Fahrzeugen verboten ist (gemäß Anhang);
10) Fahren eines Autos mit Anhänger, der nicht zum Fahren in einem Zug bestimmt ist;
11) das Vorhandensein von technischen Störungen von Schienenfahrzeugen, die die Verkehrssicherheit gefährden, sowie wenn ihr technischer Zustand und ihre Ausrüstung nicht den Anforderungen der Regeln für den technischen Betrieb von Schienenfahrzeugen entsprechen, die von der autorisierten Stelle in der Bereich Verkehr und Kommunikation;
12) Ausrüstung von Fahrzeugen mit besonderen Licht- und Tonsignalen und Lackierung nach besonderen farbgraphischen Schemata, die nicht in der Liste der Betriebs- und Sonderdienste enthalten sind, deren Beförderung einer Ausrüstung mit besonderen Licht- und Tonsignalen unterliegt und Lackierung nach spezielle Farb-Grafik-Schemata, genehmigt von der Regierung der Republik Kasachstan;
13) Anbringung staatlicher Kennzeichen eines Fahrzeugs an Orten, die nicht von den Vorschriften der Gesetzgebung der Republik Kasachstan im Bereich des Straßenverkehrs vorgesehen sind;
14) das Fehlen des Zeichens "Gefahrgut" auf Fahrzeugen, die gefährliche Güter befördern, vorne und hinten.
Fußnote. Artikel 14 in der Fassung der Verordnungen der Regierung der Republik Kasachstan vom 23.06.2015 Nr. 472 (wird nach Ablauf von zehn Kalendertagen nach dem Tag der ersten amtlichen Veröffentlichung in Kraft treten); vom 21.10.2017 Nr. 667 (wird nach Ablauf von zehn Kalendertagen nach dem Tag der ersten amtlichen Veröffentlichung vollstreckt).
15. Beamte und andere für den technischen Zustand und den Betrieb von Fahrzeugen verantwortliche Personen sind untersagt:
1) Freigabe auf der Strecke Fahrzeuge mit Funktionsstörungen, bei denen ihr Betrieb verboten ist, oder die ohne entsprechende Genehmigung umgebaut oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zugelassen wurden oder die vorgeschriebene technische Überprüfung nicht bestanden haben, sowie die Eigentümer, die in in den gesetzlich vorgesehenen Fällen keinen obligatorischen Haftpflichtversicherungsvertrag der Fahrzeughalter und / oder einen Haftpflichtversicherungsvertrag für die Fahrgasthaftung des Beförderers abgeschlossen haben;
2) Fahrern, die betrunken sind (alkoholisch, narkotisch oder auf andere Weise), das Führen von Fahrzeugen unter dem Einfluss von Drogen, die die Reaktion und Aufmerksamkeit beeinträchtigen, in einem schmerzhaften oder müden Zustand, der die Verkehrssicherheit gefährdet, oder Personen, die nicht zum Fahren berechtigt sind, gestatten ein Fahrzeug dieser Kategorie;
3) direkte Zugmaschinen und selbstfahrende Fahrzeuge auf Raupenketten für die Fortbewegung auf Straßen mit Asphalt- und Zementbetondecken.
Notiz. Im Text der Grundbestimmungen über die Zulassung von Fahrzeugen zum Betrieb wird die in den Verkehrsregeln der Republik Kasachstan festgelegte Terminologie verwendet.
← Anlage 2. Fahrbahnmarkierungen und ihre Eigenschaften (nach ST RK 1124 und ST RK 1412)
Genehmigt durch die Resolution des Ministerrates -Regierung der Russischen Föderation vom 23. Oktober 1993 N 1090
1. Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen während der Gültigkeitsdauer des Kennzeichens „Transit“ bei der Staatlichen Verkehrssicherheitsinspektion des Innenministeriums der Russischen Föderation oder anderen von der Regierung der Russischen Föderation bestimmten Stellen registriert sein oder 5 Tage nach dem Kauf oder der Zollabfertigung.
(in der durch Beschlüsse der Regierung der Russischen Föderation vom 21.04.2000 N 370 geänderten Fassung)
2. An kraftbetriebenen Fahrzeugen (außer Straßenbahnen und Oberleitungsbussen) und Anhängern sind an den dafür vorgesehenen Stellen Kennzeichen des entsprechenden Musters anzubringen, an Personenkraftwagen und Bussen zusätzlich ein Coupon über die Durchfahrt eines Staates Die technische Inspektion ist in der unteren rechten Ecke der Windschutzscheibe angebracht und in begründeten Fällen ein Führerschein.
(geändert durch Beschlüsse der Regierung der Russischen Föderation vom 24.01.2001 N 67, vom 07.05.2003 N 265, vom 19.04.2008 N 287)
Der Absatz wird ab dem 1. Juli 2008 gestrichen. - Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 16. Februar 2008 N 84.
Straßenbahnen und Trolleybusse sind mit den von den zuständigen Behörden vergebenen Registrierungsnummern gekennzeichnet.
3. Der technische Zustand und die Ausstattung der am Straßenverkehr beteiligten Fahrzeuge im Hinblick auf Verkehrssicherheit und Umweltschutz müssen den Anforderungen der einschlägigen Normen, Regeln und Richtlinien für ihren technischen Betrieb entsprechen.
4. Ein LKW mit einer Bordplattform zur Personenbeförderung muss mit Sitzen ausgestattet sein, die in einer Höhe von 0,3 - 0,5 m über dem Boden und mindestens 0,3 m von der Oberkante der Seite befestigt sind.
Sitze entlang der Heckklappe oder Seitenwand müssen starke Rückenlehnen haben.
5. Ein kraftbetriebenes Fahrzeug für die Fahrausbildung muss mit zusätzlichen Kupplungspedalen (außer bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe) und Bremsen, einem Rückspiegel für den Ausbilder und dem Kennzeichen „Ausbildungsfahrzeug“ gemäß Absatz 8 ausgestattet sein dieser Allgemeinen Bestimmungen. ...
(geändert durch Beschlüsse der Regierung der Russischen Föderation vom 25. September 2003 N 595, vom 14. Dezember 2005 N 767)
6. Das Fahrrad muss eine funktionierende Bremse, ein Lenkrad und ein akustisches Signal haben, vorne mit einem Reflektor und einer weißen Laterne oder einem Scheinwerfer (für Fahrten im Dunkeln und bei schlechten Sichtverhältnissen) ausgestattet sein, hinten - mit einem Reflektor oder rote Laterne und auf jeder Seite - ein oranger oder roter Reflektor.
7. Ein Wagen sollte eine richtig ausgelegte Feststellbremse und Unterlegkeile haben, vorne mit zwei Reflektoren und einer weißen Laterne (für Fahrten im Dunkeln und bei schlechten Sichtverhältnissen) ausgestattet sein, hinten - mit zwei Reflektoren und einem roten Laterne.
8. An Fahrzeugen müssen folgende Kennzeichnungen angebracht werden:
"Straßenzug" - in Form von drei orangefarbenen Laternen, die horizontal auf dem Dach des Fahrerhauses mit Abständen von 150 bis 300 mm angeordnet sind - auf Lastkraftwagen und Radschleppern (ab 1,4 t-Klasse) mit Anhängern sowie auf Gelenkbusse und Oberleitungsbusse;
"Spikes" - in Form eines gleichseitigen weißen Dreiecks mit Spitze nach oben mit rotem Rand, in dem der Buchstabe "Ш" schwarz eingeschrieben ist (die Seite des Dreiecks beträgt nicht weniger als 200 mm, die Breite des Rands beträgt 1/10 der Seite) - hinter Kraftfahrzeugen mit Spikereifen;
"Kinderbeförderung" - in Form eines gelben Quadrats mit rotem Rand (Randbreite - 1/10 der Seite), mit einem schwarzen Bild des Verkehrszeichensymbols 1.23 (die Seite des Quadrats des Typenschilds befindet sich vor dem Fahrzeug muss mindestens 250 mm sein, hinten - 400 mm);
(geändert durch Beschlüsse der Regierung der Russischen Föderation vom 16.02.2008 N 84)
"Gehörloser Fahrer" - in Form eines gelben Kreises mit einem Durchmesser von 160 mm mit drei schwarzen Kreisen mit einem Durchmesser von 40 mm im Inneren, die sich an den Ecken eines imaginären gleichseitigen Dreiecks befinden, dessen Spitze nach unten zeigt, - in vor und hinter einem motorgetriebenen Fahrzeug, das von taubstummen oder gehörlosen Fahrern gefahren wird;
"Trainingsfahrzeug" - in Form eines gleichseitigen weißen Dreiecks mit Spitze nach oben mit rotem Rand, in dem der Buchstabe "U" in Schwarz eingeschrieben ist (Seite nicht weniger als 200 mm, Randbreite - 1/10 der Seite) , - vor und hinter motorgetriebenen Fahrzeugen Mittel zur Fahrausbildung (die Anbringung eines doppelseitigen Schildes auf dem Dach eines Autos ist zulässig);
"Geschwindigkeitsbegrenzung" - in Form eines verkleinerten Farbbildes eines Verkehrszeichens 3.24 mit Angabe der zulässigen Geschwindigkeit (der Durchmesser des Schildes beträgt nicht weniger als 160 mm, die Breite der Grenze beträgt 1/10 von des Durchmessers) - auf der Rückseite der Karosserie auf der linken Seite von Kraftfahrzeugen, die organisierte Beförderungen von Kindergruppen durchführen, die sperrige, schwere und gefährliche Güter befördern, sowie in Fällen, in denen die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs in Bezug auf technische die Merkmale sind niedriger als in den Abschnitten 10.3 und 10.4 der Verkehrsregeln der Russischen Föderation angegeben;
"Gefährliche Ladung":
bei der internationalen Beförderung gefährlicher Güter - in Form eines Rechtecks von 400 x 300 mm, mit einer reflektierenden orangefarbenen Beschichtung mit schwarzem Rand mit einer Breite von nicht mehr als 15 mm, - vor und hinter Fahrzeugen, auf dem Seiten von Tanks sowie in begründeten Fällen - an seitlichen Seiten von Fahrzeugen und Containern;
(geändert durch Beschlüsse der Regierung der Russischen Föderation vom 25. September 2003 N 595)
bei sonstigen Gefahrguttransporten - in Form eines Rechtecks mit den Maßen 690 x 300 mm, dessen rechte Seite 400 x 300 mm orange lackiert und die linke Seite weiß mit schwarzem Rand 15 mm breit ist - in vor und hinter den Fahrzeugen.
(geändert durch Beschlüsse der Regierung der Russischen Föderation vom 25. September 2003 N 595)
Das Erkennungszeichen ist mit Symbolen versehen, die die gefährlichen Eigenschaften der beförderten Ladung kennzeichnen;
(geändert durch Beschlüsse der Regierung der Russischen Föderation vom 25. September 2003 N 595)
"Überdimensionale Ladung" - in Form eines Schildes von 400 x 400 mm mit diagonal aufgebrachten roten und weißen Wechselstreifen von 50 mm Breite mit reflektierender Oberfläche;
"Langsamer Fahrzeug" - in Form eines gleichseitigen Dreiecks mit fluoreszierender roter Beschichtung und mit gelber oder roter retroreflektierender Umrandung (Seitenlänge des Dreiecks von 350 bis 365 mm, Randbreite von 45 bis 48 mm) - hinter Strom -angetriebene Fahrzeuge, für die das Unternehmen - der Hersteller die Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km / h festgelegt hat;
"Langes Fahrzeug" - in Form eines gelben Rechtecks mit einer Größe von mindestens 1200 x 200 mm mit rotem Rand (Breite 40 mm), mit reflektierender Oberfläche, - hinter Fahrzeugen, deren Länge mit oder ohne Ladung beträgt über 20 m und Lastzüge mit zwei oder mehr Anhängern. Ist die Anbringung eines Schildes der angegebenen Größe nicht möglich, dürfen zwei identische Schilder mit einer Größe von mindestens 600 x 200 mm symmetrisch zur Fahrzeugachse angebracht werden.
Auf Wunsch des Fahrers können Identifikationsmarken angebracht werden:
"Arzt" - in Form eines blauen Quadrats (Seite 140 mm) mit einem beschrifteten weißen Kreis (Durchmesser 125 mm), auf dem ein rotes Kreuz angebracht ist (Höhe 90 mm, Strichstärke 25 mm), - vorne und hinten Autos, die von Arzt-Fahrern gefahren werden;
"Behinderter Mensch" - in Form eines gelben Quadrats mit einer Seitenlänge von 150 mm und der Abbildung eines Verkehrszeichens 8.17 in Schwarz - vor und hinter einem Kraftfahrzeug, das von Behinderten der Gruppen I und II gefahren wird oder solche Behinderte trägt .
(in der durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 14.12.2005 N 767) geänderten Fassung
Die Fahrzeuge können mit einem Erkennungszeichen "Federal Security Service of the Russian Federation" ausgestattet sein, bei dem es sich um ein herkömmliches Erkennungszeichen in Form von ein oder zwei Lampen mit blauen Lichtern handelt, die im Blinkmodus arbeiten und sich nicht höher als die Abblendlichter befinden Scheinwerfer im Frontbereich des Fahrzeugs zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen, die dem staatlichen Schutz unterliegen.
(der Absatz wurde durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 16.02.2008 N 84 eingeführt)
9. Warneinrichtungen zur Kennzeichnung flexibler Verbindungsglieder beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen sind in Form von Fahnen oder Schildern der Größe 200 x 200 mm mit diagonal angebrachten roten und weißen Wechselstreifen von 50 mm Breite mit reflektierender Oberfläche auszuführen.
An der flexiblen Verbindung müssen mindestens zwei Warneinrichtungen installiert sein.
10. Die Konstruktion der starren Zugvorrichtung muss den Anforderungen von GOST 25907-89 entsprechen.
Personenkraftwagen, Busse, Lastzüge, Anhänger, Motorräder, Mopeds, Traktoren und andere selbstfahrende Fahrzeuge, wenn ihr technischer Zustand und ihre Ausstattung nicht den Anforderungen (gemäß Anhang) entsprechen;
Oberleitungsbusse und Straßenbahnen bei mindestens einer Störung gemäß den einschlägigen Regeln für den technischen Betrieb;
Fahrzeuge, die die staatliche technische Inspektion gemäß dem von der Regierung der Russischen Föderation festgelegten Verfahren nicht bestanden haben;
(in der Fassung des Beschlusses der Regierung der Russischen Föderation vom 24.01.2001 N 67)
Notiz. Ohne eine staatliche technische Inspektion zu bestehen, ist der Betrieb eines Fahrzeugs nach der Registrierung bei der staatlichen Verkehrssicherheitsinspektion des Innenministeriums der Russischen Föderation oder anderen von der Regierung der Russischen Föderation bestimmten Stellen 30 Tage lang erlaubt. Bei unvorhergesehenen Umständen (Krankheit, Dienstreise etc.) verlängert sich diese Frist unter Vorlage von Unterlagen, die die angegebenen Umstände bestätigen.
(die Notiz wurde durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 24.01.2001 N 67 eingeführt)
Fahrzeuge, die ohne entsprechende Genehmigung mit dem Erkennungszeichen "Bundesgarde der Russischen Föderation", Blinkleuchten und (oder) speziellen Tonsignalen ausgestattet sind, mit speziellen Farbschemata, Aufschriften und Bezeichnungen auf den Außenflächen, die nicht den staatlichen Standards entsprechen der Russischen Föderation, ohne festgelegte Stellen von Nummernschildern mit versteckten, gefälschten, geänderten Stückzahlen und Baugruppen oder Nummernschildern;
(geändert durch Beschlüsse der Regierung der Russischen Föderation vom 21.04.2000 N 370, vom 16.02.2008 N 84)
Fahrzeuge, deren Besitzer ihre Haftpflicht nicht gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation versichert haben.
12. Beamte und andere Personen, die für den technischen Zustand und den Betrieb von Fahrzeugen verantwortlich sind, ist untersagt:
Fahrzeuge, die Störungen aufweisen, deren Betrieb verboten ist, oder die ohne entsprechende Genehmigung umgebaut oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zugelassen sind oder die die staatliche technische Überwachung nicht bestanden haben, auf der Strecke freizugeben;
Fahrern, die betrunken sind (alkoholisch, narkotisch oder anderweitig), unter dem Einfluss von reaktions- und aufmerksamkeitsstörenden Drogen, in einem die Verkehrssicherheit gefährdenden Schmerz- oder Müdigkeitszustand das Führen von Fahrzeugen gestatten, die nicht über eine obligatorische Haftpflichtversicherung des Halters verfügen a Fahrzeug in Fällen, in denen die Pflicht zur Haftpflichtversicherung durch Bundesgesetz festgelegt ist, oder Personen, die nicht berechtigt sind, ein Fahrzeug dieser Kategorie zu führen;
(geändert durch Beschlüsse der Regierung der Russischen Föderation vom 07.05.2003 N 265)
zum Lenken von Traktoren und anderen selbstfahrenden Maschinen auf Raupenketten zum Bewegen auf Straßen mit Asphalt- und Zementbetondecken.
13. Beamte und sonstige für den Zustand von Straßen, Bahnübergängen und sonstigen Straßenbauwerken verantwortliche Personen sind verpflichtet:
(in der Fassung des Beschlusses der Regierung der Russischen Föderation vom 24.01.2001 N 67)
die Verkehrsteilnehmer mit geeigneten technischen Mitteln, Informationstafeln und Medien über die auferlegten Beschränkungen und über Änderungen in der Verkehrsorganisation zu informieren;
(der Absatz wurde durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 24. Januar 2001 N 67 eingeführt)
Maßnahmen ergreifen, um Verkehrshindernisse rechtzeitig zu beseitigen, den Verkehr auf bestimmten Straßenabschnitten zu untersagen oder einzuschränken, wenn deren Benutzung die Verkehrssicherheit gefährdet.
14. Beamte und sonstige mit der Durchführung von Arbeiten auf den Straßen betraute Personen sind verpflichtet, die Verkehrssicherheit an den Arbeitsstätten zu gewährleisten. Diese Stellen sowie stillstehende Straßenfahrzeuge, Baustoffe, Bauwerke und dergleichen, die nicht von der Straße entfernt werden können, müssen mit entsprechenden Verkehrszeichen, Leit- und Schutzvorrichtungen sowie bei Dunkelheit und unzureichender Sicht gekennzeichnet sein - zusätzlich rote oder gelbe Signalleuchten.
Nach Abschluss der Arbeiten auf der Straße muss die sichere Fortbewegung von Fahrzeugen und Fußgängern gewährleistet sein.
15. Die zuständigen Beamten und sonstigen Personen in den von den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen gemäß dem festgelegten Verfahren vereinbaren:
Projekte zur Verkehrsorganisation in Städten und auf Autobahnen, Ausstattung von Straßen mit technischen Mitteln der Verkehrsführung;
Bau-, Wiederaufbau- und Reparaturprojekte von Straßen, Straßenbauwerken;
Installation von Kiosken, Bannern, Plakaten, Reklametafeln und dergleichen in unmittelbarer Nähe der Straße, die die Sicht beeinträchtigen oder die Bewegung von Fußgängern behindern;
Verkehrswege und Lage von Haltepunkten für Streckenfahrzeuge;
(geändert durch Beschlüsse der Regierung der Russischen Föderation vom 25. September 2003 N 595)
Durchführung von Massen-, Sport- und anderen Veranstaltungen auf den Straßen;
Änderungen im Design zugelassener Fahrzeuge, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen;
(in der Fassung des Beschlusses der Regierung der Russischen Föderation vom 24.01.2001 N 67)
Transport schwerer, gefährlicher und übergroßer Fracht;
die Beförderung von Lastzügen mit einer Gesamtlänge von mehr als 20 m oder Lastzügen mit zwei oder mehr Anhängern;
Ausbildungsprogramme für Verkehrssicherheitsfachleute, Fahrlehrer und Fahrer;
eine Liste der Straßen, auf denen das Fahrtraining verboten ist;
alle Arbeiten auf der Straße, die die Bewegung von Fahrzeugen oder Fußgängern beeinträchtigen.
Notiz. Im Text dieses Dokuments wird die in den Verkehrsregeln der Russischen Föderation festgelegte spezielle Terminologie verwendet.
16. An Fahrzeugen sind gelbe oder orangefarbene Blinkleuchten installiert:
Durchführung von Arbeiten zum Bau, zur Reparatur oder Instandhaltung von Straßen, zum Verladen von beschädigten, fehlerhaften und versetzbaren Fahrzeugen;
Durchführung des Transports von sperrigen Gütern, explosiven, brennbaren, radioaktiven Stoffen und giftigen Stoffen mit hohem Gefahrengrad;
Begleitung von Fahrzeugen mit sperrigen, schweren und gefährlichen Gütern.
(Absatz 16 geändert durch Beschlüsse der Regierung der Russischen Föderation vom 16.02.2008 N 84)
17. An Fahrzeugen von Bundespostorganisationen, die auf der Seitenfläche auf blauem Grund einen weißen Diagonalstreifen aufweisen, sowie an Fahrzeugen mit Gelderlösen und (oder) Wertgut und mit speziellen Farbschemata auf Außenflächen gemäß dem staatlichen Standard der Russischen Föderation, mit Ausnahme von Fahrzeugen der Betriebsdienste.
(Klausel 17 wurde durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 21.04.2000 N 370 eingeführt)
18. Die Erteilung von Genehmigungen für die Ausstattung der entsprechenden Fahrzeuge mit Identifizierungszeichen "Bundesgarde der Russischen Föderation", Blinkleuchten und (oder) speziellen Tonsignalen erfolgt in der vom Innenministerium der Russischen Föderation festgelegten Weise .
(Klausel 18 wurde durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 21.04.2000 N 370 in der durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 16.02.2008 N 84 geänderten Fassung eingeführt)
19. Fahrzeuge, bei denen die Außenflächen nicht nach den staatlichen Normen der Russischen Föderation mit speziellen Farbgrafiken versehen sind, können in begründeten Fällen mit einem speziellen Tonsignal und einem blauen Blinklicht mit einer Höhe von no . ausgestattet werden mehr als 230 mm und einem Basisdurchmesser von nicht mehr als 200 mm.
(Klausel 19 wurde durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 21.04.2000 N 370 eingeführt)
20. Rundumkennleuchten aller Farben sind auf oder über dem Dach des Fahrzeugs anzubringen. Die Befestigungsmethoden müssen die Zuverlässigkeit der Installation bei allen Fahrzeugbewegungen gewährleisten. In diesem Fall muss die Sichtbarkeit des Lichtsignals in einem Winkel von 360 Grad in der horizontalen Ebene gewährleistet sein.
Für Fahrzeuge der Staatlichen Verkehrssicherheitsinspektion des Innenministeriums der Russischen Föderation und der Militärischen Automobilinspektion, begleitende Fahrzeugkonvois und Lastwagen darf der Sichtwinkel des Blinklichts auf 180 Grad reduziert werden, vorausgesetzt es ist von der Vorderseite des Fahrzeugs sichtbar.
(der Absatz wurde durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 25. September 2003 N 595) eingeführt
(Klausel 20 wurde durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 21.04.2000 N 370 eingeführt)
21. Angaben zur Ausstattung von Fahrzeugen mit dem Kennzeichen "Bundesgarde der Russischen Föderation", roten und (oder) blauen Blinkleuchten und speziellen Tonsignalen müssen in die Zulassungspapiere für Fahrzeuge eingetragen werden.
(Absatz 21 geändert durch Beschlüsse der Regierung der Russischen Föderation vom 16.02.2008 N 84)
Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 23.10.1993 N 1090 (in der Fassung vom 04.12.2018) "Über die Straßenordnung" (zusammen mit den "Grundbestimmungen für die Zulassung von Fahrzeugen zum Betrieb und die Verantwortlichkeiten der Beamten gegenüber" Gewährleistung der Sicherheit ...
Zugelassen
Durch den Beschluss des Ministerrats -
Regierung der Russischen Föderation
Verkehrsregeln der Russischen Föderation, GRUNDBESTIMMUNGEN
ZUR GENEHMIGUNG VON FAHRZEUGEN ZUM BETRIEB
UND VERANTWORTLICHKEITEN DER UNTERSTÜTZUNGSBEAUFTRAGTEN
VERKEHRSSICHERHEIT
Liste der sich ändernden Dokumente |
(in der durch Beschlüsse der Regierung der Russischen Föderation geänderten Fassung)
1. Kraftfahrzeuge (außer Mopeds) und Anhänger müssen während der Gültigkeitsdauer des „Transit " Kennzeichen oder 10 Tage nach dem Kauf oder Zollabfertigung.
2. An Kraftfahrzeugen (außer Mopeds, Straßenbahnen und Oberleitungsbussen) und Anhängern sind an den dafür vorgesehenen Stellen Kennzeichen des entsprechenden Musters anzubringen, bei Pkw und Bussen zusätzlich ein Kennzeichen im unteren Bereich rechte Ecke der Windschutzscheibe in etablierten Fällen. ...
(siehe Text in der vorherigen Ausgabe)
(siehe Text in der vorherigen Ausgabe)
Straßenbahnen und Trolleybusse sind mit den von den zuständigen Behörden vergebenen Registrierungsnummern gekennzeichnet.
3. Der technische Zustand und die Ausstattung der am Straßenverkehr beteiligten Fahrzeuge im Hinblick auf Verkehrssicherheit und Umweltschutz müssen den Anforderungen der einschlägigen Normen, Regeln und Richtlinien für ihren technischen Betrieb entsprechen.
4. Ein LKW mit einer Bordplattform zur Personenbeförderung muss mit Sitzen ausgestattet sein, die in einer Höhe von 0,3 - 0,5 m über dem Boden und mindestens 0,3 m von der Oberkante der Seite befestigt sind.
(siehe Text in der vorherigen Ausgabe)
Sitze entlang der Heckklappe oder Seitenwand müssen starke Rückenlehnen haben.
4.1. In Bussen zur Personenbeförderung im Überlandverkehr muss der Sitzplatz mit Sicherheitsgurten ausgestattet sein.
5. Ein kraftbetriebenes Fahrzeug für die Fahrausbildung muss mit zusätzlichen Kupplungspedalen (außer bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe) und Bremsen, einem Rückspiegel für den Ausbilder und dem Kennzeichen „Ausbildungsfahrzeug“ gemäß Absatz 8 ausgestattet sein dieser Allgemeinen Bestimmungen. ...
(siehe Text in der vorherigen Ausgabe)
5 (1). Ein als Personentaxi eingesetztes Fahrzeug muss mit einem Taxameter ausgestattet sein, auf der Karosserie (Seitenflächen der Karosserie) eine farbig-grafische Gestaltung aufweisen, die aus kontrastfarbenen Quadraten besteht, die in einem Schachbrettmuster angeordnet sind, und auf der Dach - eine orangefarbene Identifikationslampe.
6. Das Fahrrad muss eine funktionierende Bremse, ein Lenkrad und ein akustisches Signal haben, vorne mit einem Reflektor und einer weißen Laterne oder einem Scheinwerfer (für Fahrten im Dunkeln und bei schlechten Sichtverhältnissen) ausgestattet sein, hinten - mit einem Reflektor oder rote Laterne und auf jeder Seite - ein oranger oder roter Reflektor.
7. Ein Wagen sollte eine richtig ausgelegte Feststellbremse und Unterlegkeile haben, vorne mit zwei Reflektoren und einer weißen Laterne (für Fahrten im Dunkeln und bei schlechten Sichtverhältnissen) ausgestattet sein, hinten - mit zwei Reflektoren und einem roten Laterne.
(siehe Text in der vorherigen Ausgabe)
8. An Fahrzeugen müssen folgende Kennzeichnungen angebracht werden:
"Straßenzug" - in Form von drei orangefarbenen Laternen, die horizontal auf dem Dach des Fahrerhauses mit Abständen von 150 bis 300 mm angeordnet sind - auf Lastkraftwagen und Radschleppern (ab 1,4 t-Klasse) mit Anhängern sowie auf Gelenkbusse und Oberleitungsbusse;
(siehe Text in der vorherigen Ausgabe)
"Kinderbeförderung" - in Form eines gelben Quadrats mit rotem Rand (Randbreite - 1/10 der Seite), mit einem schwarzen Bild des Verkehrszeichensymbols 1.23 (die Seite des Quadrats des Typenschilds befindet sich vor dem Fahrzeug muss mindestens 250 mm sein, hinten - 400 mm);
(siehe Text in der vorherigen Ausgabe)
"Gehörloser Fahrer" - in Form eines gelben Kreises mit einem Durchmesser von 160 mm mit drei schwarzen Kreisen mit einem Durchmesser von 40 mm im Inneren, die sich an den Ecken eines imaginären gleichseitigen Dreiecks befinden, dessen Spitze nach unten zeigt, - in vor und hinter einem motorgetriebenen Fahrzeug, das von taubstummen oder gehörlosen Fahrern gefahren wird;
"Trainingsfahrzeug" - in Form eines gleichseitigen weißen Dreiecks mit Spitze nach oben mit rotem Rand, in dem der Buchstabe "U" in Schwarz eingeschrieben ist (Seite nicht weniger als 200 mm, Randbreite - 1/10 der Seite) , - vor und hinter motorgetriebenen Fahrzeugen Mittel zur Fahrausbildung (die Anbringung eines doppelseitigen Schildes auf dem Dach eines Autos ist zulässig);
"Geschwindigkeitsbegrenzung" - in Form eines verkleinerten Farbbildes eines Verkehrszeichens 3.24 mit Angabe der zulässigen Geschwindigkeit (der Durchmesser des Schildes beträgt nicht weniger als 160 mm, die Breite der Grenze beträgt 1/10 von des Durchmessers) - auf der Rückseite der Karosserie auf der linken Seite von Kraftfahrzeugen, die organisierte Beförderungen von Kindergruppen durchführen, die sperrige, schwere und gefährliche Güter befördern, sowie in Fällen, in denen die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs in Bezug auf technische die Merkmale sind niedriger als in den Abschnitten 10.3 und 10.4 der Verkehrsregeln der Russischen Föderation angegeben;
(siehe Text in der vorherigen Ausgabe)
"Gefährliche Ladung":
(siehe Text in der vorherigen Ausgabe)
bei der internationalen Beförderung gefährlicher Güter - in Form eines Rechtecks von 400 x 300 mm, mit einer reflektierenden orangefarbenen Beschichtung mit schwarzem Rand mit einer Breite von nicht mehr als 15 mm, - vor und hinter Fahrzeugen, auf dem Seiten von Tanks sowie in begründeten Fällen - an seitlichen Seiten von Fahrzeugen und Containern;
(siehe Text in der vorherigen Ausgabe)
bei sonstigen Gefahrguttransporten - in Form eines Rechtecks mit den Maßen 690 x 300 mm, dessen rechte Seite 400 x 300 mm orange lackiert und die linke Seite weiß mit schwarzem Rand 15 mm breit ist - in vor und hinter den Fahrzeugen.
(siehe Text in der vorherigen Ausgabe)
Das Erkennungszeichen ist mit Symbolen versehen, die die gefährlichen Eigenschaften der beförderten Ladung kennzeichnen;
(siehe Text in der vorherigen Ausgabe)
"Überdimensionale Ladung" - in Form eines Schildes von 400 x 400 mm mit diagonal aufgebrachten roten und weißen Wechselstreifen von 50 mm Breite mit reflektierender Oberfläche;
"Langsamer Fahrzeug" - in Form eines gleichseitigen Dreiecks mit fluoreszierender roter Beschichtung und mit gelber oder roter retroreflektierender Umrandung (Seitenlänge des Dreiecks von 350 bis 365 mm, Randbreite von 45 bis 48 mm) - hinter Strom -angetriebene Fahrzeuge, für die das Unternehmen - der Hersteller die Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km / h festgelegt hat;
"Langes Fahrzeug" - in Form eines gelben Rechtecks mit einer Größe von mindestens 1200 x 200 mm mit rotem Rand (Breite 40 mm), mit reflektierender Oberfläche, - hinter Fahrzeugen, deren Länge mit oder ohne Ladung beträgt über 20 m und Lastzüge mit zwei oder mehr Anhängern. Ist die Anbringung eines Schildes der angegebenen Größe nicht möglich, dürfen zwei identische Schilder mit einer Größe von mindestens 600 x 200 mm symmetrisch zur Fahrzeugachse angebracht werden.
"Fahranfänger" - in Form eines gelben Quadrats (150 mm Seite) mit einem schwarzen Ausrufezeichen 110 mm hoch - hinter Kraftfahrzeu das Recht, diese Fahrzeuge für weniger als 2 Jahre zu führen.
(siehe Text in der vorherigen Ausgabe)
Auf Wunsch des Fahrers können Identifikationsmarken angebracht werden:
"Arzt" - in Form eines blauen Quadrats (Seite 140 mm) mit einem beschrifteten weißen Kreis (Durchmesser 125 mm), auf dem ein rotes Kreuz angebracht ist (Höhe 90 mm, Strichstärke 25 mm), - vorne und hinten Autos, die von Arzt-Fahrern gefahren werden;
"Behinderte Person" - in Form eines gelben Quadrats mit einer Seitenlänge von 150 mm und der Abbildung eines Verkehrszeichens 8.17 in Schwarz - vor oder hinter einem von Behinderten gefahrenen Kraftfahrzeug, das behinderte Menschen, einschließlich behinderter Kinder, befördert.
(siehe Text in der vorherigen Ausgabe)
Die Fahrzeuge können mit einem Kennzeichen "Federal Security Service of the Russian Federation" ausgestattet sein, bei dem es sich um ein herkömmliches Kennzeichen in Form von zwei blinkenden Lampen mit blauen Lichtern handelt, die sich nicht höher als die Abblendlichtscheinwerfer befinden im Frontbereich des Fahrzeugs zur Sicherung von Objekten des staatlichen Schutzes.
(siehe Text in der vorherigen Ausgabe)
9. Warneinrichtungen zur Kennzeichnung flexibler Verbindungsglieder beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen sind in Form von Fahnen oder Schildern der Größe 200 x 200 mm mit diagonal angebrachten roten und weißen Wechselstreifen von 50 mm Breite mit reflektierender Oberfläche auszuführen.
An der flexiblen Verbindung müssen mindestens zwei Warneinrichtungen installiert sein.
10. Die Konstruktion der starren Zugvorrichtung muss den Anforderungen von GOST 25907-89 entsprechen.
Personenkraftwagen, Busse, Lastzüge, Anhänger, Motorräder, Mopeds, Traktoren und andere selbstfahrende Fahrzeuge, wenn ihr technischer Zustand und ihre Ausrüstung nicht den Anforderungen der Liste der Störungen und Bedingungen entsprechen, unter denen der Betrieb von Fahrzeugen verboten ist (gemäß der Anhang);
Oberleitungsbusse und Straßenbahnen bei mindestens einer Störung gemäß den einschlägigen Regeln für den technischen Betrieb;
Fahrzeuge, die die staatliche technische Inspektion oder technische Inspektion gemäß dem festgelegten Verfahren nicht bestanden haben;
(siehe Text in der vorherigen Ausgabe)
(siehe Text in der vorherigen Ausgabe)
Fahrzeuge, die ohne entsprechende Genehmigung mit dem Erkennungszeichen "Federal Guard Service of the Russian Federation", Blinkleuchten und (oder) speziellen Tonsignalen ausgestattet sind, mit speziellen farbgrafischen Schemata, Aufschriften und Bezeichnungen auf den Außenflächen, die nicht entsprechen die staatlichen Standards der Russischen Föderation ohne festgelegte Stellen von Kennzeichen mit versteckten, gefälschten, geänderten Stückzahlen und Baugruppen oder Kennzeichen;
(siehe Text in der vorherigen Ausgabe)
Fahrzeuge, deren Besitzer ihre Haftpflicht nicht gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation versichert haben;
Fahrzeuge, die an der Karosserie (Seitenflächen der Karosserie) die Farbgebung eines Personentaxi und (oder) auf dem Dach - eine Identifikationslampe eines Personentaxi haben, wenn der Fahrer eines solchen Fahrzeugs keine in . ausgestellte Genehmigung besitzt in Übereinstimmung mit dem festgelegten Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten zur Beförderung von Passagieren und Gepäck mit Personentaxis;
Fahrzeuge mit gelben oder orangefarbenen Rundumleuchten, die nicht bei der Staatlichen Verkehrssicherheitsinspektion des Innenministeriums der Russischen Föderation oder anderen von der Regierung der Russischen Föderation bestimmten Stellen registriert sind (mit Ausnahme von Fahrzeugen, die sperrige Ladungen befördern, Sprengstoff , brennbare, radioaktive Stoffe und giftige Stoffe mit hohem Gefährdungsgrad).
12. Beamte und andere Personen, die für den technischen Zustand und den Betrieb von Fahrzeugen verantwortlich sind, ist untersagt:
Fahrzeuge, die Störungen aufweisen, deren Betrieb verboten ist, oder die ohne entsprechende Genehmigung umgebaut oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zugelassen sind oder die die staatliche technische Abnahme oder die technische Abnahme nicht bestanden haben, auf der Strecke freizugeben;
(siehe Text in der vorherigen Ausgabe)
Erlauben Sie Fahrern, die betrunken sind (alkoholisch, narkotisch oder anderweitig), unter dem Einfluss von Drogen, die die Reaktion und Aufmerksamkeit beeinträchtigen, in einem schmerzhaften oder müden Zustand, der die Verkehrssicherheit gefährdet, Fahrzeuge zu führen, die nicht über eine obligatorische Versicherungspolice verfügen Haftpflichtversicherung des Eigentümers eines Fahrzeugs in Fällen, in denen die Pflicht zur Haftpflichtversicherung durch Bundesgesetz festgelegt ist, oder Personen, die nicht berechtigt sind, ein Fahrzeug dieser Kategorie oder Unterkategorie zu führen;
(siehe Text in der vorherigen Ausgabe)
zum Lenken von Traktoren und anderen selbstfahrenden Maschinen auf Raupenketten zum Bewegen auf Straßen mit Asphalt- und Zementbetondecken.
13. Beamte und sonstige für den Zustand von Straßen, Bahnübergängen und sonstigen Straßenbauwerken verantwortliche Personen sind verpflichtet:
(siehe Text in der vorherigen Ausgabe)
die Verkehrsteilnehmer mit geeigneten technischen Mitteln, Informationstafeln und Medien über die auferlegten Beschränkungen und über Änderungen in der Verkehrsorganisation zu informieren;
Maßnahmen ergreifen, um Verkehrshindernisse rechtzeitig zu beseitigen, den Verkehr auf bestimmten Straßenabschnitten zu untersagen oder einzuschränken, wenn deren Benutzung die Verkehrssicherheit gefährdet.
14. Beamte und sonstige mit der Durchführung von Arbeiten auf den Straßen betraute Personen sind verpflichtet, die Verkehrssicherheit an den Arbeitsstätten zu gewährleisten. Diese Stellen sowie stillstehende Straßenfahrzeuge, Baustoffe, Bauwerke und dergleichen, die nicht von der Straße entfernt werden können, müssen mit entsprechenden Verkehrszeichen, Leit- und Schutzvorrichtungen sowie bei Dunkelheit und unzureichender Sicht gekennzeichnet sein - zusätzlich rote oder gelbe Signalleuchten.
Nach Abschluss der Arbeiten auf der Straße muss die sichere Fortbewegung von Fahrzeugen und Fußgängern gewährleistet sein.
15. Die zuständigen Beamten und sonstigen Personen in den von den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen gemäß dem festgelegten Verfahren vereinbaren:
Projekte zur Verkehrsorganisation in Städten und auf Autobahnen, Ausstattung von Straßen mit technischen Mitteln der Verkehrsführung;
Bau-, Wiederaufbau- und Reparaturprojekte von Straßen, Straßenbauwerken;
Verkehrswege und Lage von Haltepunkten für Streckenfahrzeuge;