§ 184. Ingenieur für Verbrennungsmotoren (2. Kategorie)
Beschreibung der Werke... Wartung von Verbrennungsmotoren aller Systeme mit Leistungen bis 73,5 kW (bis 100 PS). Wartung von Anlagen (Stationen), die mit mehreren Verbrennungsmotoren aller Systeme mit einer Gesamtleistung von über 73,5 bis 735 kW (über 100 bis 1000 PS) ausgestattet sind, als Beifahrer. Start, Stopp, Regelung des Motorbetriebs. Betanken von Motoren, Schmieren von Aggregaten und Hilfsmechanismen.
Muss wissen: das Funktionsprinzip von Motoren; Regeln für das Starten, Stoppen und Warten von Motoren; das Schema der Schmierung, Stromversorgung und Kühlung von Motoren; Zweck und Regeln des Einsatzes einfacher und mittlerer Komplexitätskontroll- und Messgeräte; Sorten von Kraft- und Schmierstoffen; Lage von Rohrleitungen und Armaturen.
§ 185. Betreiber von Verbrennungsmotoren (3. Kategorie)
Beschreibung der Werke... Wartung von Verbrennungsmotoren aller Systeme mit einer Leistung von über 73,5 bis 147 kW (über 100 bis 200 PS). Wartung von Anlagen (Stationen), die mit mehreren Verbrennungsmotoren aller Systeme mit einer Gesamtleistung von über 735 bis 2205 kW (über 1000 bis 3000 PS) ausgestattet sind, als Beifahrer. Regelung des Motorbetriebs in Verbindung mit der Technik der gewarteten Produktionsstätte oder des Standortes.
Muss wissen: das Gerät der gewarteten Motoren; Regeln für die Wartung von Motoren, Generatoren, Kraftstoffpumpen und Hilfsmaschinen; grundlegende Informationen zur Wärmetechnik und Elektrotechnik; Gerät einfacher und mittlerer Komplexität Kontroll- und Messgeräte; Regeln für die Bilanzierung des Betriebs von Motoren und des Verbrauchs von Kraft- und Schmierstoffen.
Abschnitt 186. Ingenieur für Verbrennungsmotoren (4. Klasse)
Beschreibung der Werke... Wartung von Verbrennungsmotoren aller Systeme mit einer Leistung von über 147 bis 551,2 kW (über 200 bis 750 PS) oder Anlagen (Stationen) mit mehreren Motoren ausgestattet mit einer Gesamtleistung von über 147 bis 735 kW (über 200 bis 1000 PS) ... Als Assistenzfahrer dienen mehrere Verbrennungsmotoren aller Systeme mit einer Gesamtleistung von über 2205 kW (über 300 PS). Überwachung des Betriebs und der Servicefähigkeit von Aggregaten, Generatoren, Kraftstoffpumpen und Hilfsmechanismen. Durchführung von laufenden Reparaturen und Teilnahme an mittleren und größeren Reparaturen von Motoren. Öffnen, Inspektion, Montage und Demontage von Motoren während der Revision.
Muss wissen: Vorrichtung von Motoren verschiedener Typen; das Gerät der komplexen Instrumentierung; Methoden zur Überwachung des Betriebs und der Gebrauchstauglichkeit von Einheiten, Generatoren, Kraftstoffpumpen und Hilfsmechanismen; Regeln für Demontage, Inspektion, Montage, Revision und Reparatur von Motoren und Hilfsmechanismen.
§ 187. Ingenieur für Verbrennungsmotoren (5. Klasse)
Beschreibung der Werke... Wartung von Verbrennungsmotoren aller Anlagen mit einer Leistung von über 551,2 kW (über 750 PS) oder Anlagen (Stationen), die mit mehreren Motoren ausgestattet sind, mit einer Gesamtleistung von über 735 bis 2205 kW (über 1000 bis 3000 PS). Erkennen und Beheben von Störungen beim Betrieb von Motoren und deren einzelnen Aggregaten.
Muss wissen: Entwurf, elektrische und kinematische Diagramme von gewarteten Motoren und Hilfsmechanismen; Regeln für die Einstellung und Regulierung von Instrumenten; Methoden zur Erkennung von Fehlfunktionen beim Betrieb von Motoren und Möglichkeiten zu deren Beseitigung.
§ 188. Ingenieur für Verbrennungsmotoren (6. Klasse)
(geändert durch die Verordnung des Ministeriums für Gesundheit und soziale Entwicklung der Russischen Föderation vom 20.10.2008 N 577)
Beschreibung der Werke... Wartung von Anlagen oder Stationen, die mit mehreren Verbrennungsmotoren verschiedener Systeme ausgestattet sind, mit einer Gesamtleistung von 2205 bis 2573 kW (von 3000 bis 3500 PS). Mitwirkung bei der Demontage, Installation und Prüfung von Motoren.
Muss wissen:
§ 188a. Verbrennungsmotorenführer (7. Klasse)
(eingeführt durch Verordnung des Ministeriums für Gesundheit und soziale Entwicklung der Russischen Föderation vom 20.10.2008 N 577)
Beschreibung der Werke... Wartung von Anlagen oder Stationen mit mehreren Verbrennungsmotoren verschiedener Systeme mit einer Gesamtleistung von über 2573 kW (über 3500 PS). Mitwirkung bei der Demontage, Installation und Prüfung von Motoren.
Muss wissen: Konstruktions-, elektrische und kinematische Diagramme von Verbrennungsmotoren verschiedener Typen; Regeln für die Demontage, Installation und Prüfung von Verbrennungsmotoren.
Die Ausgabe wurde durch die Resolution des Staatsausschusses der UdSSR für Arbeits- und Sozialfragen und des Gewerkschaftssekretariats des Zentralrats der Gewerkschaften vom 31. Januar 1985 N 31 / 3-30 . genehmigt
(geändert durch:
Beschlüsse des Staatlichen Arbeitskomitees der UdSSR, des Sekretariats des Gesamtunions-Zentralrats der Gewerkschaften vom 10.12.1987 N 618 / 28-99, vom 18.12.1989 N 416 / 25-35, of 15.05.1990 N 195 / 7-72, vom 22.06.1990 N 248 / 10-28,
Beschlüsse des Staatlichen Arbeitsausschusses der UdSSR 18.12.1990 N 451,
Beschlüsse des Arbeitsministeriums der Russischen Föderation vom 24.12.1992 N 60, vom 11.02.1993 N 23, vom 19.07.1993 N 140, vom 29.06.1995 N 36, vom 01.06.1998 N 20, vom 17.05.2001 N 40,
Verordnungen des Ministeriums für Gesundheit und soziale Entwicklung der Russischen Föderation vom 31. Juli 2007 N 497 vom 20. Oktober 2008 N 577 vom 17. April 2009 N 199)
Betreiber von Verbrennungsmotoren
§ 184. Ingenieur für Verbrennungsmotoren (2. Kategorie)
Beschreibung der Werke... Wartung von Verbrennungsmotoren aller Systeme mit Leistungen bis 73,5 kW (bis 100 PS). Wartung von Anlagen (Stationen), die mit mehreren Verbrennungsmotoren aller Systeme mit einer Gesamtleistung von über 73,5 bis 735 kW (über 100 bis 1000 PS) ausgestattet sind, als Beifahrer. Start, Stopp, Regelung des Motorbetriebs. Betanken von Motoren, Schmieren von Aggregaten und Hilfsmechanismen.
Muss wissen: das Funktionsprinzip von Motoren; Regeln für das Starten, Stoppen und Warten von Motoren; das Schema der Schmierung, Stromversorgung und Kühlung von Motoren; Zweck und Regeln des Einsatzes einfacher und mittlerer Komplexitätskontroll- und Messgeräte; Sorten von Kraft- und Schmierstoffen; Lage von Rohrleitungen und Armaturen.
§ 185. Betreiber von Verbrennungsmotoren (3. Kategorie)
Beschreibung der Werke... Wartung von Verbrennungsmotoren aller Systeme mit einer Leistung von über 73,5 bis 147 kW (über 100 bis 200 PS). Wartung von Anlagen (Stationen), die mit mehreren Verbrennungsmotoren aller Systeme mit einer Gesamtleistung von über 735 bis 2205 kW (über 1000 bis 3000 PS) ausgestattet sind, als Beifahrer. Regelung des Motorbetriebs in Verbindung mit der Technologie der gewarteten Produktionsstätte oder des Standortes.
Muss wissen: das Gerät der gewarteten Motoren; Regeln für die Wartung von Motoren, Generatoren, Kraftstoffpumpen und Hilfsmaschinen; grundlegende Informationen zur Wärmetechnik und Elektrotechnik; Gerät einfacher und mittlerer Komplexität Steuer- und Messgeräte; Regeln für die Bilanzierung des Betriebs von Motoren und des Verbrauchs von Kraft- und Schmierstoffen.
Abschnitt 186. Ingenieur für Verbrennungsmotoren (4. Klasse)
Beschreibung der Werke... Wartung von Verbrennungsmotoren aller Systeme mit einer Leistung von über 147 bis 551,2 kW (über 200 bis 750 PS) oder Anlagen (Stationen) mit mehreren Motoren ausgestattet mit einer Gesamtleistung von über 147 bis 735 kW (über 200 bis 1000 PS) ... Als Assistenzfahrer dienen mehrere Verbrennungsmotoren aller Systeme mit einer Gesamtleistung von über 2205 kW (über 300 PS). Überwachung des Betriebs und der Servicefähigkeit von Aggregaten, Generatoren, Kraftstoffpumpen und Hilfsmechanismen. Durchführung von laufenden Reparaturen und Teilnahme an mittleren und größeren Reparaturen von Motoren. Öffnen, Inspektion, Montage und Demontage von Motoren während der Revision.
Muss wissen: Vorrichtung von Motoren verschiedener Typen; das Gerät der komplexen Instrumentierung; Methoden zur Überwachung des Betriebs und der Gebrauchstauglichkeit von Einheiten, Generatoren, Kraftstoffpumpen und Hilfsmechanismen; Regeln für Demontage, Inspektion, Montage, Revision und Reparatur von Motoren und Hilfsmechanismen.
§ 187. Ingenieur für Verbrennungsmotoren (5. Klasse)
Beschreibung der Werke... Wartung von Verbrennungsmotoren aller Systeme mit einer Leistung von über 551,2 kW (über 750 PS) oder Anlagen (Stationen), die mit mehreren Motoren ausgestattet sind, mit einer Gesamtleistung von über 735 bis 2205 kW (über 1000 bis 3000 PS). Erkennen und Beheben von Störungen beim Betrieb von Motoren und deren einzelnen Aggregaten.
Muss wissen: Entwurf, elektrische und kinematische Diagramme von gewarteten Motoren und Hilfsmechanismen; Regeln für die Einstellung und Regulierung von Instrumenten; Methoden zur Erkennung von Fehlfunktionen beim Betrieb von Motoren und Möglichkeiten zu deren Beseitigung.
§ 188. Ingenieur für Verbrennungsmotoren (6. Klasse)
(geändert durch die Verordnung des Ministeriums für Gesundheit und soziale Entwicklung der Russischen Föderation vom 20.10.2008 N 577)
Beschreibung der Werke... Wartung von Anlagen oder Stationen, die mit mehreren Verbrennungsmotoren verschiedener Systeme ausgestattet sind, mit einer Gesamtleistung von 2205 bis 2573 kW (von 3000 bis 3500 PS). Mitwirkung bei der Demontage, Installation und Prüfung von Motoren.
Muss wissen:
§ 188a. Verbrennungsmotorenführer (7. Klasse)
(eingeführt durch Verordnung des Ministeriums für Gesundheit und soziale Entwicklung der Russischen Föderation vom 20.10.2008 N 577)
Beschreibung der Werke... Wartung von Anlagen oder Stationen, die mit mehreren Verbrennungsmotoren verschiedener Systeme ausgestattet sind, mit einer Gesamtleistung von über 2573 kW (über 3500 PS). Mitwirkung bei der Demontage, Installation und Prüfung von Motoren.
Muss wissen: Konstruktions-, elektrische und kinematische Diagramme von Verbrennungsmotoren verschiedener Typen; Regeln für die Demontage, Installation und Prüfung von Verbrennungsmotoren.
Russische Föderation
IPBOT 021-2008 Belehrung über Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz für den Fahrer des Verbrennungsmotors
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IPBOT 021-2008
SPEZIELLES DESIGN DESIGN UND TECHNOLOGISCH
BÜRO FÜR ÖL- UND GASTECHNIK
SPKTB NEFTEGAZMASH LLC
ANWEISUNG
über Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz für den Betreiber eines Verbrennungsmotors
EINVERSTANDEN
Gewerkschaft der Arbeiter der Öl-, Gas- und Bauindustrie der Russischen Föderation
Gewerkschaftsvorsitzender L.A. Mironov
ZUGELASSEN
Direktor von SPKTB Neftegazmash LLC M.P.Semashko
Stellvertreter Direktor von SPKTB Neftegazmash LLC, GKP B.C. Krivtsov
1 Allgemeine Sicherheitsanforderungen
1.1 Personen, die nach einer Ausbildung in spezialisierten Zentren das 18. Lebensjahr vollendet haben, über einen Befähigungsnachweis in diesem Fachgebiet verfügen, eine ärztliche Voruntersuchung bestanden haben und keine Kontraindikationen für diese Arbeit haben, dürfen als Verbrennungsmotor arbeiten (ICE)-Fahrer.
1.2 Vorläufige und regelmäßige ärztliche Untersuchungen von Arbeitnehmern, die Arbeiten mit gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren ausführen, werden von medizinischen Organisationen durchgeführt, die für die angegebene Tätigkeitsart zugelassen sind.
1.3 Die Häufigkeit der regelmäßigen Untersuchungen wird vom Gebietskörper des Föderalen Dienstes für die Überwachung der Verbraucherrechte und des menschlichen Wohls zusammen mit dem Arbeitgeber auf der Grundlage der spezifischen sanitären und hygienischen und epidemiologischen Situation festgelegt, es sollten jedoch regelmäßige medizinische Untersuchungen durchgeführt werden mindestens alle zwei Jahre.
Personen unter 21 Jahren werden jährlich ärztlich untersucht.
1.4 Ein Lokomotivführer eines Verbrennungsmotors unterzieht sich bei der Bewerbung um eine Stelle einer Einweisung. Bevor er zur selbstständigen Tätigkeit zugelassen wird, muss er folgendes durchlaufen:
- Erstunterweisung am Arbeitsplatz;
- Ausbildung am Arbeitsplatz unter Anleitung eines erfahrenen Mentors von maximal 14 Arbeitstagen;
- Überprüfung der Kenntnisse über den Beruf und die Art der Arbeit;
- Überprüfung der Kenntnisse über den sicheren Betrieb eines neuen Gerätetyps;
- Prüfung des Wissens über Erste Hilfe für Opfer eines Arbeitsunfalls;
- Prüfung von Brandschutzkenntnissen;
- Testen von Kenntnissen der elektrischen Sicherheit.
Die Ergebnisse der Prüfung werden in die Arbeitsschutzbescheinigung eingetragen.
1.5 Dem neu eingestellten Mitarbeiter wird eine Bescheinigung über den Kenntnisnachweis ausgestellt, in der ein entsprechender Eintrag über den Kenntnisnachweis der in Ziffer 1.4 genannten Weisungen und Regeln sowie über die Berechtigung zur Durchführung von Sonderarbeiten zu erfolgen hat.
Personalqualifikationen können vom Vorgesetzten oder während des Dienstes gemäß den örtlichen Gegebenheiten mitgeführt werden.
1.6 Die Zulassung zur selbständigen Tätigkeit erfolgt durch einen Auftrag für den Betrieb oder die Baueinheit.
1.7 Ein Lokführer eines Verbrennungsmotors, der die Kenntnisprüfung nicht innerhalb der festgelegten Frist bestanden hat, darf nicht selbstständig arbeiten.
1.8 Der Fahrer eines in Arbeit befindlichen Verbrennungsmotors ist verpflichtet:
- vollständige erneute Briefings im Rahmen des anfänglichen Briefing-Programms am Arbeitsplatz – mindestens einmal im Quartal;
- Wissenstest:
nach Beruf und Art der Arbeit;
für den sicheren Betrieb von Geräten;
um Opfern von Arbeitsunfällen Erste Hilfe zu leisten;
Brandschutz;
für die elektrische Sicherheit - einmal im Jahr.
1.9 Der Fahrer eines Verbrennungsmotors muss nach 5 Jahren Tätigkeit in dieser Fachrichtung umgeschult werden.
1.10 Bei der Einführung neuer Geräte und Mechanismen, neuer technologischer Verfahren sowie bei der Einführung neuer Vorschriften und Anweisungen zum Arbeitsschutz muss sich der Lokführer einer außerplanmäßigen Einweisung unterziehen.
1.11 Das Opfer oder der Augenzeuge muss jeden Unfall oder Unfall unverzüglich seinem unmittelbaren Vorgesetzten melden.
1.12 Jeder Mitarbeiter muss den Standort von Rettungsgeräten, Notfallwarnsignalen, Verhaltensregeln bei Unfällen, Regeln für die Erste Hilfe für Opfer kennen.
1.13 In den Einrichtungen des CJSC "SSK" kann der Arbeitnehmer den folgenden gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren ausgesetzt sein:
1.13.1 chemisch:
- schwere und leichte Fraktionen von Kohlenwasserstoffen;
- Explosions- und Brandgefahr von Kraft- und Schmierstoffen;
- Toxizität von Kraft- und Schmierstoffen;
- chemische Aggressivität einzelner Fraktionen und Bestandteile von Kraft- und Schmierstoffen;
- die Fähigkeit von Dämpfen von Kraft- und Schmierstoffen sowie Brenngasen, in geschlossene Hohlräume und Räume von Gebäuden und Bauwerken einzudringen, sich in verschiedenen Vertiefungen anzusammeln und sich über weite Strecken und Flächen durch die Luft-, Land- und Wasseroberfläche auszubreiten.
Faktorwirkungen: mögliche Reizung der oberen Atemwege, Entzündung der Nasenschleimhäute, Vergiftung des Körpers und andere Erkrankungen, akute und chronische Hauterkrankungen; wenn Säure auf die Haut gelangt, bilden sich Dermatitis und Verbrennungen; Schwefelsäuredämpfe erodieren die Zähne und stören die physiologischen Funktionen der Speiseröhre.
1.13.2 biologisch:
- Virus- und Infektionskrankheiten. Insekten und Nagetiere sind Träger dieser Krankheiten. Ein Mitarbeiter kann sich durch den Biss der Erreger des Virus oder durch direkten Kontakt mit diesen und ihren Sekreten infizieren;
- Entfernung der Produktionsstätten von stationären Stützpunkten und Unzugänglichkeit einer erheblichen Anzahl von Produktionsbereichen für die medizinische Versorgung der Arbeiter.
Faktorwirkung: Krankheit mit hämorrhagischem Fieber mit Nierensyndrom;
1.13.3 psychophysiologisch:
- die Kontinuität der technologischen Prozesse, die rund um die Uhr durchgeführt werden, unabhängig von verschiedenen klimatischen und saisonalen Veränderungen des Umweltzustands;
- langer Dauerbetrieb des gesamten technologischen Gerätekomplexes, zu dem ein Verbrennungsmotor gehört;
- körperliche Aktivität (Arbeit "stehend", Monotonie der Arbeit, Schwere der Arbeit, Arbeitsintensität).
Faktoraktionen: mögliche Erkrankungen des Bewegungsapparates, Prolaps innerer Organe, Gefäß- und andere Erkrankungen, erhöhte Müdigkeit, verminderte Aufmerksamkeit und damit Verletzungsgefahr des Arbeitnehmers, mögliche Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems;
1.13.4 physisch:
- Bewegungseinheiten und -mechanismen;
- erhebliche potenziell gefährliche destruktive Eigenschaften des Verbrennungsmotors;
- hohe Drücke pneumatisch-hydraulischer Systeme und Gase;
- hohe Temperaturen der Geräteoberflächen;
- Hochspannungsnetz;
- statische Elektrizität;
- erhöhter Lärm- und Vibrationspegel am Arbeitsplatz.
Faktoraktionen: Körperverletzung des Mitarbeiters, verminderte Hörschärfe, Verletzung des Funktionszustandes des Herz-Kreislauf-Systems, des Nervensystems, Vibrationskrankheit ist möglich;
1.13.5 Mikroklima:
- Erhöhung der Lufttemperatur des Arbeitsbereichs;
- Absenken der Lufttemperatur des Arbeitsbereichs.
Faktorwirkung: fördert die Störung von Stoffwechselprozessen im Körper, das Auftreten verschiedener akuter und chronischer Erkältungen, Erfrierungen bestimmter Körperteile;
1.13.6 unzureichende Ausleuchtung des Arbeitsbereichs.
Faktoraktion: Es gibt visuelle Ermüdung, Augenschmerzen, allgemeine Lethargie, die zu einer Abnahme der Aufmerksamkeit und der Möglichkeit einer Verletzung des Arbeitnehmers führt;
1.13.7 Schwere und Intensität des Arbeitsprozesses.
Faktorwirkung: mögliche Erkrankungen des Bewegungsapparates, des Stoffwechsels, des Herz-Kreislauf-Systems und anderer Erkrankungen.
1.14 Das Produktionspersonal ist verpflichtet, in PSA zu arbeiten, die gemäß den anerkannten Standards in CJSC "SSK" kostenlos ausgestellt wird.
Die Kontrolle über die korrekte Verwendung und Ausgabe der PSA erfolgt durch den Arbeitgeber. Das Produktionspersonal ist für die Verwendung der PSA verantwortlich. Die Abrechnung über die Ausgabe von PSA erfolgt auf einem Personalausweis gemäß Anlage Nr. 2.
1.15 Höchstzulässige Konzentrationen (MPC) von Schadstoffen in der Luft des Arbeitsbereichs sind in Anlage Nr. 3 angegeben.
1.16 Erscheint ein Arbeitnehmer in einem alkohol- oder drogenvergifteten Zustand am Arbeitsplatz, entlässt ihn der Arbeitsleiter mit einem Eintrag in das Rotationsprotokoll über die Zeit und die Gründe für die Sperrung. Ein Trunkenheitsakt am Arbeitsplatz wird von mindestens 3 Personen unterzeichnet erstellt, eine ärztliche Untersuchung dieses Mitarbeiters wird durchgeführt. Der Arbeitsleiter schreibt ein Memo an den Leiter des Unternehmens.
1.17 Das Rauchen ist nur in speziell gekennzeichneten und ausgestatteten Bereichen gestattet.
1.18 Das Produktionspersonal ist nach den Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes Nr. 125-FZ vom 24. Juli 1998 sozialversicherungspflichtig gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
1.19 Die Einhaltung der Anforderungen der Arbeitssicherheits- und Arbeitsschutzanweisungen ist sowohl für den Arbeitgeber als auch für das Produktionspersonal verpflichtend. Bei Nichteinhaltung der Anforderungen der in dieser Sammlung aufgeführten Arbeitsschutzanweisungen kann das Produktionspersonal je nach Schwere der Folgen.
1.20 Die Beleuchtung des Arbeitsplatzes muss den Anforderungen der Hygienenormen und -vorschriften gemäß Anhang Nr. 6 entsprechen.
1.21 Ein Lokomotivführer, der unter gefährlichen Bedingungen arbeitet, hat das Recht, kostenlose Milch oder andere gleichwertige Lebensmittel nach festgelegten Standards zu erhalten, sowie das Recht, Milchprodukte durch eine finanzielle Entschädigung zu ersetzen.
1.22 Dem Fahrer des Verbrennungsmotors werden folgende Aufgaben übertragen:
- Steuerung des Verbrennungsmotors;
- Wartung und vorbeugende Wartung des Motors;
- Erkennen und Beheben von Störungen im Betrieb der Maschine, Betanken des Verbrennungsmotors mit Kraft- und Schmierstoffen.
2 Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn
2.1 Ein Arbeitnehmer, der während einer Schicht mit der Wartung des Motors beginnt, ist verpflichtet:
- machen Sie sich mit den Einträgen im Rotationsprotokoll über den Motorbetrieb, Kommentare und Störungen, die in der vorherigen Schicht aufgetreten sind, mit den Anweisungen des Arbeitsleiters vertraut;
- Overall, Sicherheitsschuhe usw. anziehen. PSA, die in einwandfreiem Zustand sein muss;
- zusammen mit dem Mitarbeiter, der die Schicht übergeben hat, den Zustand der gewarteten Ausrüstung und des Arbeitsplatzes sowie die Verfügbarkeit und Gebrauchstauglichkeit von Werkzeugen, Geräten überprüfen und an einem sicheren und bequemen Ort aufbewahren;
- im Rotationsprotokoll für die Annahme der Schicht unterschreiben.
2.2 Bewegliche Teile des Motors sollten abnehmbare Schutzvorrichtungen haben.
2.3 Das Abgasrohr des Motors muss unter Einhaltung der Brandschutzbestimmungen entfernt werden. Der Abstand zwischen dem Abluftrohr und dem Dach des Raumes muss mindestens einen Meter betragen.
2.4 Die Höhe der Abgasleitungsverkabelung über dem Boden des Raumes sollte dem Servicepersonal freien Durchgang bieten.
2.5 Das Auspuffrohr sollte mit einem Schalldämpfer und einem Funkenfänger ausgestattet sein.
2.6 Kraft- und Schmierstoffe (POL) sollten in getrennten Behältern in einem Abstand von mindestens 15 Metern vom Motor gelagert werden.
2.7 Zum Einfüllen von Kraft- und Schmierstoffen in den Tank muss eine Pumpe vorhanden sein.
2.8 Vor dem Starten des Motors müssen Sie:
- durch äußere Inspektion sowie durch Überprüfung mit einem Werkzeug sicherstellen, dass der Motor sicher am Fundament befestigt ist;
- Überprüfen Sie den Ölstand im Motor, Wasser im Kühler und das Vorhandensein von Kraftstoff mit einem Messstab oder einem Messlineal. Tanken Sie Öl und Kraftstoff vorsichtig. Lassen Sie sie nicht verschütten und auslaufen;
- Entfernen Sie Werkzeuge und andere Gegenstände, die auf dem Motor angebracht sind;
- Schutzabdeckungen an allen rotierenden Teilen des Motors (Wellen, Kupplungen, Lüfter) anbringen und sicher befestigen.
2.9 Beim Anlassen des Motors sicherstellen, dass alle Teile in gutem Zustand sind. Es ist verboten, den Motor bei Störungen zu starten, die den normalen Betrieb stören.
2.10 In der kalten Jahreszeit können vor dem Anlassen des Motors die Öl- und Kraftstoffleitungen mit heißem Wasser oder Dampf beheizt werden. Verwenden Sie keine Lötlampe oder Fackel zum Erhitzen.
3 Sicherheitsanforderungen bei der Arbeit
3.1 Bei laufendem Motor ist es notwendig:
- die Messwerte der Instrumentierung überwachen und Maßnahmen ergreifen, um die auftretenden Abweichungen zu beseitigen;
- Prüfen Sie die Erwärmung der vorhandenen Lager durch Berühren;
- die notwendigen Einstellungen vornehmen, um die Betriebstemperaturen von Öl und Wasser, Öldruck innerhalb der in der Werksbetriebsanleitung angegebenen Grenzen zu halten;
- Überwachen Sie den Zustand der Muttern-, Flansch- und Durite-Verbindungen am Motor, das Vorhandensein von Klemmen und das Fehlen von Kraftstoff-, Öl- und Wasserlecks.
3.2 Es ist verboten, Kraft- und Schmierstoffe mit einer Schöpfkelle oder einem Eimer zu gießen. Füllen Sie den Tank mit Kraftstoff durch einen Trichter mit Filter. Die Brennstoffversorgung soll durch einen Schlauch mit Hilfe einer Pumpe erfolgen.
3.3 Kraftstoff und Reinigungsmittel nicht im Maschinenraum lagern.
3.4 Wenn der Motor in einem Raum oder Unterstand läuft, müssen Maßnahmen getroffen werden, um zu verhindern, dass Abgase in den Luftraum des Raums oder Unterstands gelangen.
3.5 Bei Reparatur- und Wartungsarbeiten ist der Motor abzustellen und Maßnahmen gegen einen spontanen Motorstart beim Durchdrehen der Kurbelwelle zu treffen.
3.6 Öl sollte nur in einen speziell dafür vorgesehenen Behälter abgelassen werden.
3.7 Verwenden Sie das Werkzeug nur bestimmungsgemäß. Bei Demontage- und Montagearbeiten sind gebrauchstaugliche Erhebungen und Schlüssel zu verwenden. Das Lösen der Muttern mit Meißel und Hammer ist verboten. Lassen Sie auch keine Werkzeuge und Zubehörteile am Motor.
4 Sicherheitsanforderungen in Notfallsituationen
4.1 Bei Feststellung von Motorstörungen, die einen Notfall verursachen können, müssen Maßnahmen zu deren Beseitigung getroffen werden. Wenn es unmöglich ist, das Problem selbst zu beheben, melden Sie es dem Mechaniker. Melden Sie den Vorfall dem Arbeitsleiter und handeln Sie gemäß den erhaltenen Anweisungen.
4.2 Im Brandfall ist es erforderlich:
- alle technologischen Vorgänge stoppen;
- einen Brand melden;
- schalten Sie den Strom aus;
- Maßnahmen ergreifen, um Personen aus der Gefahrenzone zu entfernen;
- die im Notfallplan festgelegten Aufgaben gekonnt und schnell erfüllen;
- das Feuer von der Umgebungsluft isolieren;
- brennende Volumina mit nicht brennbaren Gasen oder Dampf füllen;
- Maßnahmen ergreifen, um die Temperatur der brennenden Substanz künstlich zu senken.
In den meisten Fällen wird die Verbrennung durch die gleichzeitige Anwendung mehrerer Methoden eliminiert.
4.3 Bei einem Unfall ist es erforderlich, das Opfer unverzüglich von den Auswirkungen des traumatischen Faktors zu befreien, ihm Erste Hilfe zu leisten und seinen unmittelbaren Vorgesetzten über den Unfall zu informieren.
4.4 Rufen Sie bei Bedarf einen Krankenwagen oder schicken Sie das Opfer in eine Gesundheitseinrichtung.
5 Sicherheitsanforderungen bei Arbeitsende
5.1 Der Fahrer des Verbrennungsmotors ist bei Übernahme der Uhr verpflichtet:
- den Arbeitsplatz reinigen. Reinigen Sie den Müll nicht direkt mit den Händen, verwenden Sie dazu eine Bürste, eine Schaufel und andere Geräte;
- verunreinigtes Reinigungsmaterial zur Verbrennung entfernen und an einem speziell dafür vorgesehenen Ort ablegen;
- den Zustand und die Gebrauchstauglichkeit der ihr zugewiesenen Ausrüstung überprüfen;
- Überprüfen Sie die Verfügbarkeit und Gebrauchstauglichkeit des Arbeitswerkzeugs.
5.2 Alle Fehler, Änderungen, Abweichungen von Normen und Regeln sind dem die Schicht übernehmenden Lokführer zu melden.
5.3 Das Verlassen des Arbeitsplatzes ohne Schicht ist verboten.
5.4 Schutzausrüstung, Overall und Sicherheitsschuhe ausziehen, ordnen und in Lagerräumen (Brigadetrockner) verstauen.
5.5 Hände und Gesicht mit warmem Wasser und Seife waschen oder duschen. Bei hartnäckigen Verschmutzungen spezielle Reinigungsmittel verwenden.
5.6 Nach der Arbeit mit Waschmittellösungen zuerst die Hände unter fließendem warmen Wasser waschen, bis die „Gleitfähigkeit“ beseitigt ist. Schmieren Sie Ihre Hände mit einer pflegenden und regenerierenden Creme.
ICH BIN DAMIT EINVERSTANDEN:
[Berufsbezeichnung]
_______________________________
_______________________________
[Name der Firma]
_______________________________
_______________________/[VOLLSTÄNDIGER NAME.]/
"______" _______________ 20___
ARBEITSBESCHREIBUNG
Lokführer von Verbrennungsmotoren der 3. Kategorie
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Diese Stellenbeschreibung definiert und regelt die Befugnisse, Funktions- und Berufspflichten, Rechte und Pflichten des Fahrers von Verbrennungsmotoren der 3. Klasse [Name der Organisation im Genitiv] (im Folgenden das Unternehmen).
1.2. Kategorie wird in die Position berufen und von der Position gemäß dem in der geltenden Arbeitsgesetzgebung festgelegten Verfahren auf Anordnung des Leiters des Unternehmens entlassen.
1.3. Der Fahrer von Verbrennungsmotoren der Klasse 3 gehört zur Kategorie der Arbeitnehmer und ist direkt der [Bezeichnung der Position des unmittelbaren Vorgesetzten im Dativ] des Unternehmens unterstellt.
1.4. Zum Fahrer von Verbrennungsmotoren der 3. Klasse wird eine Person mit mittlerer Berufsausbildung und entsprechender Ausbildung berufen, ohne dass eine Berufserfahrung nachgewiesen werden muss.
1.5. In der Praxis sollte sich der Fahrer von 3-Grad-Verbrennungsmotoren an folgenden Punkten orientieren:
- lokale Gesetze und organisatorische und administrative Dokumente des Unternehmens;
- interne Arbeitsvorschriften;
- Arbeitsschutzvorschriften, Betriebshygiene und Brandschutz;
- Weisungen, Anordnungen, Entscheidungen und Weisungen des unmittelbaren Vorgesetzten;
- diese Stellenbeschreibung.
1.6. Der Fahrer von Verbrennungsmotoren der Klasse 3 sollte wissen:
- das Gerät der gewarteten Motoren;
- Regeln für die Wartung von Motoren, Generatoren, Kraftstoffpumpen und Hilfsmaschinen;
- grundlegende Informationen zur Wärmetechnik und Elektrotechnik;
- Gerät einfacher und mittlerer Komplexität Kontroll- und Messgeräte;
- Regeln für die Bilanzierung des Betriebs von Motoren und des Verbrauchs von Kraft- und Schmierstoffen.
1.7. Während der vorübergehenden Abwesenheit des Fahrers von Verbrennungsmotoren der Besoldungsgruppe 3 werden seine Aufgaben auf [Bezeichnung der Position des Stellvertreters] übertragen.
2. Berufliche Verantwortlichkeiten
Der Fahrer von 3-Grad-Verbrennungsmotoren führt die folgenden Arbeitsfunktionen aus:
2.1. Wartung von Verbrennungsmotoren aller Systeme mit einer Leistung von über 73,5 bis 147 kW (über 100 bis 200 PS).
2.2. Wartung von Anlagen (Stationen), die mit mehreren Verbrennungsmotoren aller Systeme mit einer Gesamtleistung von über 735 bis 2205 kW (über 1000 bis 3000 PS) ausgestattet sind, als Assistenzfahrer.
2.3. Regelung des Motorbetriebs in Verbindung mit der Technik der gewarteten Produktionsstätte oder des Standortes.
Bei dienstlicher Notwendigkeit kann der Fahrer von Verbrennungsmotoren der 3. Klasse in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise an der Wahrnehmung seiner Dienstpflichten Überstunden beteiligt werden.
3. Rechte
Der Fahrer von 3-Grad-Verbrennungsmotoren hat das Recht auf:
3.1. Kennenlernen der Entscheidungsentwürfe der Unternehmensleitung über ihre Tätigkeit.
3.2. Vorschläge zur Verbesserung der Arbeit im Zusammenhang mit den in dieser Stellenbeschreibung vorgesehenen Verantwortlichkeiten zur Berücksichtigung der Geschäftsführung vorlegen.
3.3. Informieren Sie den unmittelbaren Vorgesetzten über alle bei der Erfüllung seiner Aufgaben festgestellten Mängel in der Produktionstätigkeit des Unternehmens (seiner Strukturbereiche) und unterbreiten Sie Vorschläge zu deren Beseitigung.
3.4. persönlich oder im Namen des unmittelbaren Vorgesetzten von den Leitern der Unternehmensabteilungen und Spezialisten die für die Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen anzufordern.
3.5. Einbindung von Spezialisten aller (Einzel-)Strukturbereiche der Gesellschaft in die Lösung der ihm übertragenen Aufgaben (sofern dies in den Bestimmungen über Strukturbereiche vorgesehen ist, andernfalls mit Zustimmung des Leiters der Gesellschaft).
3.6. Fordern Sie die Unternehmensleitung auf, bei der Erfüllung ihrer Pflichten und Rechte zu helfen.
4. Verantwortungs- und Leistungsbewertung
4.1. Der Fahrer von 3-Grad-Verbrennungsmotoren trägt die administrative, disziplinarische und materielle (und in einigen Fällen durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgeschriebene - und strafrechtliche) Verantwortung für:
4.1.1. Nichtbeachtung oder unsachgemäße Erfüllung der behördlichen Weisungen des unmittelbaren Vorgesetzten.
4.1.2. Unterlassung oder unsachgemäße Erfüllung seiner Arbeitsfunktionen und der ihm übertragenen Aufgaben.
4.1.3. Missbrauch der eingeräumten behördlichen Befugnisse sowie deren Verwendung zu persönlichen Zwecken.
4.1.4. Ungenaue Angaben über den Status der ihm anvertrauten Arbeiten.
4.1.5. Unterlassenes Ergreifen von Maßnahmen zur Unterdrückung der festgestellten Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften, Brandschutz und andere Vorschriften, die eine Bedrohung für die Tätigkeit des Unternehmens und seiner Mitarbeiter darstellen.
4.1.6. Versäumnis, die Arbeitsdisziplin durchzusetzen.
4.2. Die Beurteilung der Arbeit des Fahrers von Verbrennungsmotoren der 3. Klasse wird durchgeführt:
4.2.1. Sofortiger Vorgesetzter - regelmäßig im Rahmen der täglichen Erfüllung seiner Arbeitsfunktionen durch den Mitarbeiter.
4.2.2. Die Bescheinigungskommission des Unternehmens - periodisch, mindestens jedoch alle zwei Jahre, basierend auf den dokumentierten Arbeitsergebnissen für den Bewertungszeitraum.
4.3. Das Hauptkriterium für die Beurteilung der Arbeit eines Fahrers von 3-Grad-Verbrennungsmotoren ist die Qualität, Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit seiner Erledigung der in dieser Anleitung vorgesehenen Aufgaben.
5. Arbeitsbedingungen
5.1. Die Betriebsweise des Fahrers von Verbrennungsmotoren der Klasse 3 richtet sich nach den vom Unternehmen aufgestellten internen Arbeitsvorschriften.
5.2. Im Zusammenhang mit der Produktionsnotwendigkeit ist der Fahrer von Verbrennungsmotoren der 3. Klasse zu Dienstreisen (auch örtlich) verpflichtet.
Mit den Anweisungen vertraut ___________ / ____________ / "____" _______ 20__
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Ein Verbrennungsmotor-Fahrer ist ein Arbeiter.
1.2. Betreiber von Verbrennungsmotoren kann ein Arbeitnehmer sein, der eine Qualifikation gemäß dem Einheitlichen Tarif- und Qualifikationsverzeichnis für Arbeit und Berufe der Arbeitnehmer, Ausgabe 1 „Gemeinsame Berufe der Arbeitnehmer in allen Wirtschaftszweigen“ (genehmigt durch Beschluss des Ministerium für Arbeit und Sozialschutz der Republik Belarus Nr. 33 vom 30. März 2004) und zum Zeitpunkt der Einstellung eine Arbeitssicherheitsunterweisung gemäß dem festgelegten Verfahren bestanden.
1.3. Der Fahrer von Verbrennungsmotoren berichtet direkt an den Leiter der Produktionsstätte (Vorarbeiter, Schichtleiter, Leiter einer anderen Struktureinheit).
1.4. Der Fahrer von Verbrennungsmotoren lässt sich bei seiner Tätigkeit leiten von:
Technische normative Rechtsakte, sonstige Leitlinien zur Regelung der Ausführung der dem Fahrer von Verbrennungsmotoren anvertrauten Arbeiten;
Anordnungen, Anordnungen des Leiters der Organisation (Chefingenieur), Weisungen des unmittelbaren Vorgesetzten;
Anweisung zum Arbeitsschutz für Fahrer von Verbrennungsmotoren, genehmigt vom Leiter der Organisation;
Diese Arbeitsanweisung.
1.5. Der Fahrer von Verbrennungsmotoren der 2. Kategorie sollte wissen:
Das Funktionsprinzip von Motoren;
Regeln zum Starten, Stoppen und Warten von Motoren;
Schema der Schmierung, Stromversorgung und Kühlung von Motoren;
Zweck und Regeln für den Einsatz einfacher und mittel komplexer Kontroll- und Messgeräte;
Arten von Kraft- und Schmierstoffen;
Anordnung von Rohrleitungen und Armaturen;
Technologischer Prozess der durchgeführten Arbeit;
Anforderungen an die Qualität der geleisteten Arbeit inkl. und auf damit verbundene Operationen oder Prozesse;
Arten der Ehe, Ursachen ihres Auftretens, Möglichkeiten zur Verhinderung und Beseitigung der Ehe;
Eigenschaften gefährlicher und schädlicher Produktionsfaktoren;
Richtlinien für die sichere Instandhaltung des Arbeitsplatzes;
Die wichtigsten Arten von Abweichungen vom normalen technologischen Regime und Methoden zu ihrer Beseitigung;
Das Verfahren zur Vorbeugung von Notfällen;
Vorgehen bei Unfällen und Situationen, die zu unerwünschten Folgen führen können;
Methoden und Techniken zur sicheren Arbeitsausführung;
Das Verfahren zur Benachrichtigung des Managers über alle während der Arbeit festgestellten Mängel;
Regeln für die Bereitstellung von erster (vormedizinischer) Hilfe für Opfer von Verletzungen, Vergiftungen oder plötzlichen Erkrankungen;
Umweltschutzregeln bei der Durchführung von Arbeiten;
Grundlagen des Arbeitsrechts, vertragliche Regelung der Arbeitsbeziehungen, inkl. im Bereich der Entlohnung und Arbeitsrationierung den Inhalt des Tarifvertrags der Organisation und das Verfahren für die Verhandlungen über seinen Abschluss;
In der Organisation festgelegte Formen und Systeme der Vergütung, ihre Merkmale, das Verfahren zur Festlegung und Überarbeitung von Tarifsätzen, Normen und Preisen;
Verfahren und Merkmale der Tarifierung und Neutarifierung von Werken und Arbeitnehmern;
Die wichtigsten Bestimmungen und Formen der Ausbildung, Umschulung und Weiterbildung der Arbeitnehmer in der Produktion;
Interne Arbeitsvorschriften;
Arbeitsschutzvorschriften, industrielle Hygiene und persönliche Hygiene, Brandschutz.
(1.5. Der Fahrer von Verbrennungsmotoren der 3. Klasse sollte wissen:
Das Gerät der gewarteten Motoren;
Regeln für die Wartung von Motoren, Generatoren, Kraftstoffpumpen und Hilfsmaschinen;
Das Gerät ist von einfacher und mittlerer Komplexität von Kontroll- und Messgeräten;
Regeln für die Bilanzierung des Betriebs von Motoren und des Verbrauchs von Kraft- und Schmierstoffen;
Grundlegende Informationen zur Wärme- und Elektrotechnik.
1.5. Der Fahrer von Verbrennungsmotoren der 4. Kategorie sollte wissen:
Das Gerät von Motoren verschiedener Typen;
Das Gerät der komplexen Instrumentierung;
Methoden zur Überwachung des Betriebs und der Gebrauchstauglichkeit von Aggregaten, Generatoren, Kraftstoffpumpen und Hilfsmechanismen;
Regeln für Demontage, Inspektion, Montage, Revision und Reparatur von Motoren und Hilfsmechanismen.
1.5. Der Fahrer von Verbrennungsmotoren der 5. Kategorie sollte wissen:
Konstruktion, elektrische und kinematische Diagramme von gewarteten Motoren und Hilfsmechanismen;
Regeln zum Einstellen und Regeln von Instrumenten;
Methoden zur Erkennung von Störungen im Motorbetrieb und Möglichkeiten zu deren Beseitigung.
1.5. Der Fahrer von Verbrennungsmotoren der 6. Kategorie sollte wissen:
Das Gerät und die Regeln für den technischen Betrieb von Motoren und anderen gewarteten Geräten;
Methoden zur Überwachung des Betriebs und des Zustands von Einheiten, Kontrollsystemen und Hilfsmechanismen;
Verfahren zur Diagnose, Installation, Montage, Genauigkeitsprüfung und Prüfung der gewarteten Geräte;
Promatomnadzor-Anforderungen für die Gerätewartung.
1.5. Der Fahrer von Verbrennungsmotoren der 7. Kategorie sollte wissen:
Das Gerät und die Regeln für den technischen Betrieb von Anlagen (Stationen), die mit einer Gruppe von Verbrennungsmotoren (Dieselaggregate) mit einer Gesamtleistung von über 3800 bis 4800 kW (über 5200 bis 6600 PS), Feuerleitsystemen, Freon-Feuerlöschung ausgestattet sind Stationen.
1.5. Der Fahrer von Verbrennungsmotoren der 8. Kategorie sollte wissen:
Auslegung und Regeln für den technischen Betrieb von Anlagen (Stationen) mit einer Gruppe von Verbrennungsmotoren (Dieselaggregate) mit einer Gesamtleistung von über 4800 kW (über 6600 PS), einer Kompressorstation und einer Druckluftstation (Motorstartanlagen ).)
1.6. Der Fahrer von Verbrennungsmotoren der 7. (8.) Klasse muss über eine spezialisierte Sekundarschulbildung verfügen.
1.7. Der Fahrer von Verbrennungsmotoren ist verpflichtet, Arbeiten im Zusammenhang mit der Annahme und Übergabe der Schicht, der rechtzeitigen Bereitstellung von Geräten und Arbeitsplätzen, Werkzeugen, Geräten sowie deren ordnungsgemäßen Zustand, Reinigung seines Arbeitsplatzes, Pflege der erstellten Dokumentation durchzuführen .
1.8. Der Fahrer von Verbrennungsmotoren unterzieht sich regelmäßig einer Überprüfung des Wissens über Arbeitsschutz und Sicherheit sowie Regeln für die Erste Hilfe für Opfer.
2. Werkbeschreibung
Dem Fahrer von Verbrennungsmotoren der 2. Klasse wird anvertraut:
2.1. Wartung von Verbrennungsmotoren verschiedener Systeme mit einer Leistung bis 73,5 kW (bis 100 PS).
2.2. Wartung von Anlagen (Stationen), die mit mehreren Verbrennungsmotoren verschiedener Systeme mit einer Gesamtleistung von über 73,5 bis 735 kW (über 100 bis 1000 PS) ausgestattet sind, als Assistenzfahrer von Verbrennungsmotoren.
2.3. Start, Stopp, Regelung des Motorbetriebs.
(Der Fahrer von Verbrennungsmotoren der 3. Klasse ist beauftragt mit:
2.1. Wartung von Verbrennungsmotoren verschiedener Systeme mit einer Leistung von über 73,5 bis 147 kW (über 100 bis 200 PS).
2.2. Wartung von Anlagen (Stationen), die mit mehreren Verbrennungsmotoren mit einer Gesamtleistung von über 735 bis 2205 kW (über 1000 bis 3000 PS) ausgestattet sind, als Assistenzfahrer von Verbrennungsmotoren.
2.3. Regelung des Motorbetriebs in Verbindung mit der Technik der betreuten Produktionsstätte.
2.4. Beobachtung der Messwerte der Instrumentierung.
Dem Fahrer von Verbrennungsmotoren der 4. Klasse wird anvertraut:
2.1. Wartung von Verbrennungsmotoren verschiedener Systeme mit einer Leistung von über 147 bis 551,2 kW (über 200 bis 750 PS) oder Anlagen (Stationen) ausgestattet mit mehreren Motoren mit einer Gesamtleistung von über 73,5 bis 735 kW (über 100 bis 1000 PS) .).
2.2. Service von mehreren Verbrennungsmotoren mit einer Gesamtleistung von über 2205 kW (über 3000 PS) als Assistenzfahrer von Verbrennungsmotoren.
2.3. Überwachung des Betriebs und der Servicefähigkeit von Aggregaten, Generatoren, Kraftstoffpumpen und Hilfsmechanismen.
2.4. Durchführung von laufenden Reparaturen und Mitwirkung bei Generalüberholungen von Motoren.
2.5. Öffnen, Inspektion, Montage und Demontage von Motoren während der Revision.
Dem Fahrer von Verbrennungsmotoren der 5. Klasse wird anvertraut:
2.1. Wartung von Verbrennungsmotoren verschiedener Systeme mit einer Leistung von über 551,2 kW (über 750 PS) und Anlagen (Stationen) ausgestattet mit mehreren Motoren mit einer Gesamtleistung von über 735 bis 2205 kW (über 1000 bis 3000 PS).
2.2. Erkennen und Beheben von Störungen beim Betrieb von Motoren und deren einzelnen Aggregaten.
Dem Fahrer von Verbrennungsmotoren der 6. Klasse wird anvertraut:
2.1. Wartung von Anlagen (Stationen), die mit einer Gruppe von Verbrennungsmotoren (Dieselaggregate) verschiedener Systeme mit einer Gesamtleistung von über 2205 bis 3800 kW (über 3000 bis 5200 PS) ausgestattet sind.
2.2. Diagnose, Installation, Demontage, Wartung und Prüfung von Dieselaggregaten, Stromversorgungs-, Schmier- und Kühlsteuerungssystemen.
2.3. Wartung der unterirdischen Lagerung von Kraft- und Schmierstoffen.
Dem Fahrer von Verbrennungsmotoren der 7. Klasse wird anvertraut:
2.1. Wartung von Anlagen (Stationen), die mit einer Gruppe von Verbrennungsmotoren (Dieselaggregate) mit einer Gesamtleistung von über 3800 bis 4800 kW (über 5200 bis 6600 PS), Feuerleitgeräten und Freon-Feuerlöschstationen ausgestattet sind.
Dem Fahrer von Verbrennungsmotoren der 8. Klasse wird anvertraut:
2.1. Wartung von Anlagen (Stationen), die mit einer Gruppe von Verbrennungsmotoren (Dieselaggregate) mit einer Gesamtleistung von über 4800 kW (über 6600 PS), einer Kompressorstation und einer Druckluftstation (Motorstartsysteme) ausgestattet sind.)
Der Fahrer von Verbrennungsmotoren hat das Recht:
Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung, Werkzeugen, notwendigen Materialien, einem ausgestatteten Arbeitsplatz; normale Bedingungen für den Arbeitsschutz zu schaffen;
Informieren Sie den unmittelbaren Vorgesetzten im Rahmen seiner Zuständigkeiten über alle Mängel in der Tätigkeit der Organisation (Struktureinheit, einzelne Mitarbeiter), die bei der Ausführung der übertragenen Arbeit festgestellt wurden, und unterbreiten Sie Vorschläge zu deren Beseitigung.
4. Verantwortung
Der Fahrer von Verbrennungsmotoren ist verantwortlich für:
Nichtausführung (unsachgemäße Ausführung) der in diesem Handbuch aufgeführten Arbeiten;
Nichteinhaltung der internen Arbeitsvorschriften, Regeln und Vorschriften des Arbeitsschutzes und des Brandschutzes;
Versäumnis, die Sicherheit der ihm anvertrauten Vorräte zu gewährleisten;
Zufügen von Sachschäden an die Organisation - in Übereinstimmung mit geltendem Recht.
Notiz. Der Fahrer von Verbrennungsmotoren einer höheren Qualifikation muss zusätzlich zu den in den Merkmalen der Arbeit der ihm zugewiesenen Kategorie aufgeführten Arbeiten über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fähigkeiten zur Ausführung von Arbeiten verfügen, die in den Merkmalen der Arbeit des Fahrer von Verbrennungsmotoren mit geringerer Qualifikation (Ziffer 10 des Beschlusses des Ministeriums für Arbeit und Sozialschutz der Republik Belarus vom 30.03.2004 Nr. 34).