Verkehrszeichen werden in 8 Typen eingeteilt:
Warnsignale | |
Verbotsschilder | |
Notwendige Zeichen | |
Hinweise auf Sonderregelungen | |
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Hinweisschilder |
Dienstleistungsmarken | |
Hinweisschilder für zusätzliche Informationen (Schilder) |
Für häufige Duplikate von Verkehrsschildern und Fahrbahnmarkierungen. Alles zum Thema Straßenmarkierungen können Sie in unserer Rubrik lesen Strassenmarkierungen.
Beschreibung der Verkehrszeichen.
Warnsignale- die erste Kategorie von Verkehrszeichen. Warnzeichennummern beginnen mit der Zahl „1“. Schilder dieser Kategorie informieren den Fahrer über die Gefahren im Straßenverkehr. Schilder warnen vor der Annäherung an einen Bahnübergang, gefährlichen Abzweigungen, steilen Anstiegen oder Gefällen und einer Verengung der Straße.
Vorrangzeichen- die zweite Kategorie von Verkehrszeichen. Die Nummern der Prioritätszeichen beginnen mit der Zahl „2“. Schilder dieser Kategorie geben dem Zug Vorrang beim Überqueren von Fahrbahnen (Kreuzungen) oder beim Durchfahren enger Straßenabschnitte. Die Kategorie der Vorrangzeichen umfasst solche Zeichen wie: Hauptstraße, Vorfahrt, Kreuzung mit einer Nebenstraße usw.
Verbotsschilder- die dritte Kategorie von Verkehrszeichen. Nummern von Verbotsschildern beginnen mit der Zahl „3“. Schilder dieser Kategorie verbieten die Bewegung der auf dem Schild abgebildeten Fahrzeuge sowie die Bewegung aller Fahrzeuge mit seltenen Ausnahmen. Es ist verboten, anzuhalten, zu parken, Fahrzeuge zu überholen und die Bewegungsgeschwindigkeit zu begrenzen.
Notwendige Zeichen- die vierte Kategorie von Verkehrszeichen. Die Nummern der Vorschriftszeichen beginnen mit der Zahl „4“. Schilder dieser Kategorie verpflichten Fahrer von Fahrzeugen, sich nur in die vom Schild vorgeschriebene Richtung zu bewegen, die Mindestgeschwindigkeit zu begrenzen usw.
Hinweise auf Sonderregelungen- die fünfte Gruppe von Verkehrszeichen. Die Nummern der Sonderregelungszeichen beginnen mit der Zahl „5“. Schilder dieser Kategorie regeln eine Einbahnstraße, kennzeichnen ein Wohngebiet, Autobahnen, eine Straße für Autos, Fußgängerüberwege, eine künstliche Unebenheitszone, den Beginn und das Ende von Siedlungen, die Verkehrsrichtung entlang von Fahrspuren usw.
Hinweisschilder- die sechste Gruppe von Verkehrszeichen. Die Nummern der Hinweisschilder beginnen mit der Zahl „6“. Schilder dieser Kategorie informieren Fahrer über Parkplätze, Straßennummern, Namen von Objekten, Verkehrsmuster an einer komplexen Kreuzung, weisen auf Richtungen hin, die auf einen Wendepunkt oder einen Wendebereich hinweisen usw.
Dienstleistungsmarken- die siebte Kategorie von Verkehrszeichen. Dienstleistungsmarkennummern beginnen mit der Zahl „7“. Informieren Sie die Fahrer über das Vorhandensein von Tankstellen, Hotels oder Hotels, Kfz-Tankstellen, Rast- oder Übernachtungsorten auf der Straße.
Zusätzliche Informationsschilder- die letzte achte Gruppe von Verkehrszeichen. Nummern zusätzlicher Zeichen beginnen mit der Zahl „8“. Geben Sie den Fahrern den Beginn oder das Ende des Wirkungsbereichs der Schilder an, unter denen das Schild angebracht ist, die Länge des gefährlichen Straßenabschnitts, geben Sie an, auf welchen Fahrzeugtyp das Schild hinweist, unter dem das Schild angebracht ist, und geben Sie die Methode an von Parkplätzen usw.
Das Leben eines Autofahrers ohne Verkehrsschilder ist kaum vorstellbar. Sie sind ein unverzichtbarer Bestandteil der Verkehrsorganisation. Und das Thema Verkehrszeichen ist ein sehr relevantes Thema.
Versuchen wir es und wir werden die schwierigsten Probleme im Zusammenhang mit Verkehrszeichen verstehen.
Vorteile und Nutzen
Verkehrszeichen sind eines der beliebtesten und bequemsten Mittel zur Verkehrsregelung auf der Welt (im Allgemeinen) und in Russland (im Besonderen). Was gibt ihnen besonderen Wert und Bedeutung?
Erstens, DZ sehr sympathisch, und ihre große Zahl ermöglicht es Verkehrsorganisatoren, sie zur Erreichung unterschiedlichster Ziele einzusetzen (vor etwas warnen, etwas verbieten oder vorschreiben, informieren usw.).
Zweitens, sie klar genug. In der Regel ist es nicht schwer, die Anforderungen der Zeichen zu erraten, da jedes von ihnen eine für jeden verständliche Symbolik darstellt.
Drittens ist DZ keine besonders teure Möglichkeit, den Verkehr zu organisieren. Im Vergleich zu Markierungen, Ampeln und Verkehrskontrolleuren ist das Verfahren zur Anbringung eines Schildes sehr wirtschaftlich.
Viertens, dies Stabiler Motion-Controller. Wenn die Markierungen im Winter mit Schnee bedeckt sein können, was die Sichtbarkeit erschwert, haben Verkehrsschilder diesen Nachteil nicht. Die Ampel wiederum erfordert eine zwingende Stromversorgung, die gestört sein kann (oder nicht überall möglich ist).
Fünftens, es die haltbarste Kontrolle. Wenn die Markierungen dazu neigen, sich abzunutzen und nicht mehr zu unterscheiden zu sein, wenn die Ampel ständig gewartet werden muss, wenn sie ohne Pause nicht funktionieren kann, dann funktionieren Verkehrszeichen sehr lange.
Diese Vorteile zeugen von der besonderen Stellung von Verkehrszeichen in der Praxis der Verkehrsordnung.
Gruppen von Verkehrszeichen
Aus Gründen der Bequemlichkeit und des klarsten Verständnisses der Installations- und Betriebsprinzipien für die Fahrer sind alle Verkehrszeichen in 8 Hauptgruppen unterteilt:
- Spezielle Rezepte.
- Informativ.
- Service.
- Zusätzliche Informationen (oder Schilder).
Und jede Zeichengruppe erfüllt streng definierte Funktionen im Bereich der Verkehrsregulierung.
eine kurze Beschreibung von
Warnschilder haben die Aufgabe, Autofahrer darauf aufmerksam zu machen, dass sie sich einem gefährlichen Straßenabschnitt nähern. Gleichzeitig spiegelt die Symbolik des Zeichens selbst die Art der Gefahr wider.
Warnschilder verpflichten den Fahrer in der Regel zu nichts, sondern rechtfertigen ihn zur Vorsicht und Vorsicht. Deshalb werden fast alle Warnschilder im Voraus angebracht – in einiger Entfernung vor Beginn des gefährlichen Straßenabschnitts.
2. Zeichen der Priorität
Diese Gruppe von Zeichen ist unglaublich wichtig. Sie geben die Reihenfolge der Durchfahrt von ungeregelten Kreuzungen, Kreuzungen sowie engen Straßenabschnitten an, an denen der Gegenverkehr nur schwer oder gar nicht passieren kann.
Wie die Praxis zeigt, ist das Ignorieren dieser Zeichen einer der häufigsten Gründe. Deshalb ist die Kenntnis der Anforderungen, die die Schilder an den Fahrer stellen, sowie die strikte Einhaltung dieser Anforderungen der Schlüssel zu einer reibungslosen Fahrt.
Eines der heimtückischsten und am schwersten verdaulichen Zeichen. Und das alles, weil es viele Verbotsschilder gibt. Und es gibt zahlreiche Ausnahmen von den allgemeinen Regeln.
Der Zweck von Verbotsschildern besteht darin, die Bewegung bestimmter Teilnehmer einzuschränken oder auszuschließen, Beschränkungen der Bewegungsrichtung, der Geschwindigkeit, einer Reihe von Manövern usw. einzuführen und in seltenen Fällen bereits verhängte Verbote aufzuheben.
Verbotsschilder sind für die Verkehrssicherheit von großer Bedeutung. Aus diesem Grund wird jeder Verstoß gegen ihre Anforderungen nach den Normen des Verwaltungsrechts der Russischen Föderation geahndet.
Gebotszeichen sollen die Bewegungsarten (Geschwindigkeit, Richtung usw.) einführen oder aufheben.
Diese Gruppe von Verkehrszeichen, die eine bestimmte Bewegungsart vorschreiben, ähnelt allmählich der Wirkung von Verbotszeichen. Und das ist es tatsächlich. Allerdings mit nur einer Änderung: Verbotszeichen führen ein negatives (verbietendes) Regulierungssystem ein, während Vorschriftszeichen ein positives einführen. Mit anderen Worten: Vorschriftsschilder beantworten die Frage: „Was soll der Fahrer tun?“.
Die Nähe dieser Schilder zum Verbot macht sie für die Verkehrsorganisation und Verkehrssicherheit von großer Bedeutung.
Diese Zeichen kommen den Vorschriftszeichen sehr nahe. Dennoch haben sie sogar die gleichen Wurzelwörter in ihren Namen: „prescriptive“, „prescriptions“. Und auch ihr Zweck hängt damit zusammen: Zeichen von Sonderregelungen dienen dazu, besondere Bewegungsarten einzuführen oder solche aufzuheben.
Nicht umsonst gehörten früher sowohl Vorschriftszeichen als auch Zeichen besonderer Vorschriften zu einer einzigen Gruppe von Hinweiszeichen. Ihr Unterschied liegt darin, dass Vorschriftszeichen eine bestimmte Anforderung einführen und die Gruppe, die uns interessiert, mehrere Vorschriften gleichzeitig darstellt. Damit werden Sonderregelungsschilder zu einem eigentlichen Mittel der Verkehrsregelung.
Der Hauptzweck von Hinweisschildern (schon nach dem Namen der Gruppe zu urteilen) besteht darin, Verkehrsteilnehmer über die Lage verschiedener Objekte (hauptsächlich Siedlungen) und die Entfernungen zu ihnen zu informieren. Darüber hinaus übernimmt diese sehr umfangreiche Schildergruppe auch die Funktion der Benachrichtigung über etablierte Verkehrsträger.
In der Regel ignorieren Autofahrer Hinweisschilder einfach, weil sie sie für unseriös halten. Und zwar umsonst! Erstens gibt es unter ihnen einige sehr heimtückische, die nicht nur informieren, sondern auch ein prohibitives Regulierungssystem einführen. Zweitens sind Informationen niemals überflüssig.
Allerdings muss man fairerweise sagen, dass diese Gruppe im Vergleich zu Verbots- und Vorschriftszeichen, Vorrangzeichen und Sondervorschriften sehr harmlos ist.
Dies ist die edelste Gruppe von Zeichen. Serviceschilder informieren den Fahrer über die Annäherung oder Lage wichtiger Straßen- und anderer Infrastruktureinrichtungen innerhalb der Straße: Krankenhäuser, Hotels, Erholungsgebiete, Tankstellen und andere Einrichtungen.
Aus Sicht der Anforderungen an Fahrer sind Dienstleistungsmarken die harmloseste Gruppe. Sie verlangen vom Fahrer überhaupt nichts und können daher nicht zum Grund für seine Bestrafung werden.
Trotz des abfälligen Namens „Schilder“ sind diese Schilder im Verkehrssystem sehr wichtig. Ihr Ziel ist es, die Wirkung anderer Verkehrszeichen zu ergänzen, zu verdeutlichen und einzuschränken.
Abrundung der Straße mit kleinem Radius oder eingeschränkter Sicht: 1.11.1 - nach rechts, 1.11.2 - nach links.
Straßenabschnitt mit gefährlichen Kurven: 1.12.1 – mit der ersten Rechtskurve, 1.12.2 – mit der ersten Linkskurve.
Beidseitige Verengung - 1.20.1, rechts - 1.20.2, links - 1.20.3.
Nachbarschaft rechts - 2.3.2, 2.3.4, 2.3.6, links - 2.3.3, 2.3.5, 2.3.7.
Das Befahren enger Straßenabschnitte ist verboten, wenn dadurch der Gegenverkehr behindert werden kann. Der Fahrer muss entgegenkommenden Fahrzeugen Vorfahrt gewähren, die sich in einem engen Bereich oder an der gegenüberliegenden Einfahrt befinden.
Ein schmaler Straßenabschnitt, auf dem der Fahrer Vorrang vor entgegenkommenden Fahrzeugen hat.
3. Verbotsschilder.
Mit Verbotsschildern werden bestimmte Verkehrsbeschränkungen eingeführt oder aufgehoben.
Die Beförderung von Lastkraftwagen und Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3,5 Tonnen (sofern die Masse nicht auf dem Schild angegeben ist) oder mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als der auf dem Schild angegebenen Höchstmasse sowie von Traktoren und selbstfahrenden Maschinen , ist verboten.
3.5 „Motorräder verboten“.
3.6 „Die Bewegung von Traktoren ist verboten.“ Der Verkehr von Traktoren und selbstfahrenden Maschinen ist verboten.
3.7 „Der Umzug mit Anhänger ist verboten.“
Das Bewegen von Lastkraftwagen und Traktoren mit Anhängern jeglicher Art sowie das Abschleppen von mechanischen Fahrzeugen ist verboten.
3.8 „Der Verkehr mit Pferdefuhrwerken ist verboten.“
Das Mitführen von Pferdefuhrwerken (Schlitten), Reit- und Lasttieren sowie das Treiben von Vieh ist verboten.
3.9 „Fahrradfahren ist verboten.“ Fahrräder und Mopeds sind verboten.
3.10 „Fußgängerverkehr ist verboten.“
3.11 „Gewichtsbegrenzung“.
Es ist verboten, Fahrzeuge zu bewegen, einschließlich Fahrzeugen, deren tatsächliche Gesamtmasse größer ist als auf dem Schild angegeben.
3.12. „Massenbegrenzung pro Fahrzeugachse“.
Es ist verboten, Fahrzeuge zu bewegen, deren tatsächliches Gewicht auf einer Achse das auf dem Schild angegebene Gewicht übersteigt.
3.13 „Höhenbegrenzung“.
Der Verkehr von Fahrzeugen, deren Gesamthöhe (mit oder ohne Ladung) die auf dem Schild angegebene Höhe überschreitet, ist verboten.
3.14 „Breitenbegrenzung“. Der Verkehr von Fahrzeugen, deren Gesamtbreite (mit oder ohne Ladung) größer ist als die auf dem Schild angegebene Breite, ist verboten.
3.15 „Längenbegrenzung“.
Der Verkehr von Fahrzeugen (Fahrzeugkombinationen), deren Gesamtlänge (mit oder ohne Ladung) größer ist als die auf dem Schild angegebene, ist verboten.
3.16 „Mindestabstandsbegrenzung“.
Die Bewegung von Fahrzeugen mit einem geringeren Abstand zwischen ihnen als auf dem Schild angegeben ist verboten.
3.17.1 „Zoll“. Es ist verboten, ohne Halt am Zoll (Kontrollpunkt) zu reisen.
3.17.2 „Gefahr“.
Die Weiterfahrt aller Fahrzeuge ist ausnahmslos im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, Unfall, Brand oder einer anderen Gefahr verboten.
3.17.3 „Steuerung“. Das Passieren von Kontrollpunkten ohne anzuhalten ist verboten.
3.18.1 „Kein Rechtsabbiegen“.
3.18.2 „Kein Linksabbiegen“.
3.19 „Keine Kehrtwende“.
3.20 „Überholen verboten“.
Das Überholen aller Fahrzeuge ist verboten, mit Ausnahme von langsam fahrenden Fahrzeugen, Pferdefuhrwerken, Mopeds und zweirädrigen Motorrädern ohne Beiwagen.
3.21 „Ende des Überholverbots“.
3.22 „Das Überholen durch Lkw ist verboten.“
Für Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen ist das Überholen sämtlicher Fahrzeuge verboten.
3.23 „Ende des Überholverbots für Lkw“.
3.24 „Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung“.
Es ist verboten, mit einer Geschwindigkeit (km/h) zu fahren, die die auf dem Schild angegebene Geschwindigkeit überschreitet.
3.25 „Ende der Höchstgeschwindigkeitszone“.
3.26 „Das Sondieren ist verboten.“
Es ist verboten, Tonsignale zu verwenden, es sei denn, das Signal dient der Verhinderung eines Verkehrsunfalls.
3.27 „Anhalten verboten“. Das Anhalten und Parken von Fahrzeugen ist verboten.
3.28 „Parken verboten“. Das Parken von Fahrzeugen ist verboten.
3.29 „An ungeraden Tagen im Monat ist das Parken verboten.“
3.30 „An geraden Tagen im Monat ist das Parken verboten.“
Bei gleichzeitiger Verwendung der Schilder 3.29 und 3.30 auf gegenüberliegenden Fahrbahnseiten ist das Parken auf beiden Fahrbahnseiten von 19:00 bis 21:00 Uhr (Wechselzeit) gestattet.
3.31 „Ende der Zone aller Beschränkungen“.
Bezeichnung des Endes des Versorgungsbereichs gleichzeitig mit mehreren Zeichen aus den folgenden: 3.16, 3.20, 3.22, 3.24, 3.26 - 3.30.
3.32 „Der Verkehr von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern ist verboten.“
Der Verkehr von Fahrzeugen, die mit Kennzeichnungsschildern (Hinweisschildern) „Gefahrgut“ ausgestattet sind, ist verboten.
3.33 „Der Verkehr von Fahrzeugen mit explosiven und brennbaren Gütern ist verboten.“
Der Verkehr von Fahrzeugen, die explosive Stoffe und Produkte sowie andere gefährliche Güter transportieren, die als brennbar gekennzeichnet werden müssen, ist verboten, mit Ausnahme der Fälle, in denen diese gefährlichen Stoffe und Produkte in einer begrenzten Menge transportiert werden, die in der durch den Sondertransport vorgeschriebenen Weise bestimmt wird Regeln.
Verbotsschilder
Die Schilder 3.2 – 3.9, 3.32 und 3.33 verbieten den Verkehr der jeweiligen Fahrzeugtypen in beide Richtungen.
Zeichen gelten nicht:
3.1 - 3.3, 3.18.1, 3.18.2, 3.19, 3.27 - auf Streckenfahrzeugen, wenn die Strecke so angelegt ist und Fahrzeuge mit blauem oder blaurotem Blinklicht;
3.2 - 3.8 - für Fahrzeuge von Bundespostorganisationen, die auf der Seitenfläche einen weißen Diagonalstreifen auf blauem Grund haben, und Fahrzeuge, die Unternehmen bedienen, die sich in einem bestimmten Gebiet befinden, sowie Bürgern dienen oder Bürgern gehören, die in a leben oder arbeiten ausgewiesener Bereich. In diesen Fällen müssen Fahrzeuge an der Kreuzung, die ihrem Ziel am nächsten liegt, in den ausgewiesenen Bereich ein- und ausfahren;
3,28 - 3,30 - für Fahrzeuge von Bundespostorganisationen, die auf der Seitenfläche einen weißen Diagonalstreifen auf blauem Grund haben, sowie für Taxis mit eingeschaltetem Taxameter;
3.2, 3.3, 3.28 – 3.30 – für Fahrzeuge, die von behinderten Menschen der Gruppen I und II geführt werden oder solche behinderten Menschen befördern.
Die Wirkung der Zeichen 3.18.1, 3.18.2 gilt für die Fahrbahnkreuzung, vor der das Zeichen angebracht ist.
Der Wirkungsbereich der Schilder 3.16, 3.20, 3.22, 3.24, 3.26 – 3.30 erstreckt sich von der Stelle, an der das Schild angebracht ist, bis zur nächsten dahinter liegenden Kreuzung und in besiedelten Gebieten, wenn keine Kreuzung vorhanden ist, bis zum Ende der besiedelten Gegend Bereich. An den Ausfahrtsstellen aus den an die Straße angrenzenden Gebieten und an den Kreuzungsstellen (Angrenzen) mit Feld-, Wald- und anderen Nebenstraßen, vor denen die entsprechenden Schilder nicht angebracht sind, wird die Wirkung der Schilder nicht unterbrochen.
Die Wirkung des vor der Siedlung angebrachten Zeichens 3.24, gekennzeichnet durch das Zeichen 5.23.1 oder 5.23.2, erstreckt sich auf dieses Zeichen.
Der Wirkungsbereich von Zeichen kann reduziert werden:
für die Schilder 3.16 und 3.26 Tafel 8.2.1 verwenden;
für die Zeichen 3.20, 3.22, 3.24 durch Anbringen der Zeichen 3.21, 3.23, 3.25 jeweils am Ende ihres Erfassungsbereichs oder durch Verwendung der Tafel 8.2.1. Der Abdeckungsbereich des Schildes 3.24 kann durch die Einstellung des Schildes 3.24 mit einer anderen Höchstgeschwindigkeit verringert werden;
für die Zeichen 3.27 – 3.30 durch Anbringen der wiederholten Zeichen 3.27 – 3.30 mit Schild 8.2.3 am Ende ihres Erfassungsbereiches oder unter Verwendung des Schildes 8.2.2. Das Schild 3.27 kann in Verbindung mit der Markierung 1.4 und das Schild 3.28 – mit der Markierung 1.10 verwendet werden, wobei der Einsatzbereich der Schilder durch die Länge der Markierungslinie bestimmt wird.
Die Schilder 3.10, 3.27 – 3.30 gelten nur auf der Straßenseite, auf der sie angebracht sind.
4. Gebotszeichen.
4.1.1 „Geradeausfahren“.
4.1.2 „Nach rechts verschieben“.
4.1.3 „Nach links fahren“.
4.1.4 „Geradeaus oder nach rechts fahren“.
4.1.5 „Geradeaus oder links fahren“.
4.1.6 „Nach rechts oder links bewegen“.
Die Bewegung ist nur in den durch Pfeile auf den Schildern angegebenen Richtungen gestattet. Schilder, die ein Linksabbiegen erlauben, erlauben auch eine Kehrtwende (die Schilder 4.1.1 – 4.1.6 können mit einer Pfeilkonfiguration verwendet werden, die den erforderlichen Bewegungsrichtungen an einer bestimmten Kreuzung entspricht).
Die Zeichen 4.1.1 – 4.1.6 gelten nicht für Streckenfahrzeuge. Die Wirkung der Zeichen 4.1.1 – 4.1.6 gilt für die Kreuzung von Fahrbahnen, vor denen ein Zeichen angebracht ist. Die Wirkung des am Anfang des Straßenabschnitts angebrachten Zeichens 4.1.1 erstreckt sich bis zur nächsten Kreuzung. Das Schild verbietet nicht das Rechtsabbiegen in Höfe und andere an die Straße angrenzende Bereiche.
4.2.1 „Hindernisumfahrung rechts“.
4.2.2 „Hindernisvermeidung links“. Eine Umleitung ist nur von der durch den Pfeil angezeigten Seite erlaubt.
4.2.3 „Hindernisvermeidung rechts oder links“. Umwege sind von jeder Seite erlaubt.
4.3 „Kreisverkehr“. Ab dem 8. November 2017 muss der Fahrer eines Fahrzeugs, das in eine solche Kreuzung einfährt, den an dieser Kreuzung fahrenden Fahrzeugen Vorfahrt gewähren. Wenn an einem Kreisverkehr Vorfahrtszeichen oder eine Ampel angebracht sind, erfolgt die Bewegung der Fahrzeuge darauf entsprechend deren Anforderungen.
4.4.1 „Radweg“.
Es sind nur Fahrräder und Mopeds erlaubt. Fußgänger können sich auch auf dem Radweg fortbewegen (sofern kein Geh- oder Fußweg vorhanden ist).
4.4.2 „Ende des Radwegs“. Ende des Radwegs mit Schild 4.4.1 gekennzeichnet.
4.5.1 „Fußgängerweg“. Nur Fußgänger sind erlaubt.
4.5.2 „Geh- und Radweg mit kombiniertem Verkehr.“ Radweg mit kombiniertem Verkehr.
4.5.3 „Ende des kombinierten Fuß- und Radwegs“. Das Ende des Radwegs mit kombiniertem Verkehr.
4.5.4 – 4.5.5 „Fußgänger- und Radweg mit Verkehrstrennung“. Fahrradweg, unterteilt in Fahrrad- und Fußgängerseite, baulich zugeordnet und (oder) mit horizontalen Markierungen 1.2, 1.23.2 und 1.23.3 oder auf andere Weise gekennzeichnet.
4.5.6 – 4.5.7 „Ende des Fuß- und Radweges mit Verkehrstrennung“. Ende des Radweges mit Verkehrstrennung.
4.6 „Mindestgeschwindigkeitsbegrenzung“. Das Fahren ist nur mit der angegebenen oder höheren Geschwindigkeit (km/h) gestattet.
4.7 „Ende der Mindestgeschwindigkeitszone“.
Die Bewegung von Fahrzeugen, die mit Kennzeichnungsschildern (Hinweistafeln) „Gefahrgut“ ausgestattet sind, ist nur in der auf dem Schild angegebenen Richtung erlaubt: 4.8.1 – geradeaus, 4.8.2 – nach rechts, 4.8.3 – nach links.
5. Anzeichen von Sondervorschriften.
Durch Sonderregelungen werden bestimmte Bewegungsarten eingeführt oder aufgehoben.
5.1 „Autobahn“.
Die Straße, auf der die Anforderungen der Straßenverkehrsordnung der Russischen Föderation gelten, die das Verfahren für das Fahren auf Autobahnen festlegt.
5.2 „Autobahnende“.
5.3 „Straße für Autos“.
Eine Straße, die ausschließlich für den Verkehr von Autos, Bussen und Motorrädern reserviert ist.
5.4 „Ende der Straße für Autos“.
5.5 „Einbahnstraße“.
Eine Straße oder Fahrbahn, auf der der Fahrzeugverkehr über die gesamte Breite in die gleiche Richtung verläuft.
5.6 „Ende der Einbahnstraße“.
5.7.1, 5.7.2 „Einfahrt in eine Einbahnstraße“. Fahren Sie auf eine Einbahnstraße oder Fahrbahn.
5.8 „Rückwärtsbewegung“.
Der Beginn eines Straßenabschnitts, auf dem eine oder mehrere Fahrspuren die Richtung ändern können.
5.9 „Ende der Rückwärtsfahrt“.
5.10 „Einfahrt in die Straße bei Rückwärtsverkehr.“
5.11 „Straße mit Streifen für Streckenfahrzeuge“. Die Straße, auf der die Bewegung von Fahrzeugen mit fester Route, Radfahrern und Fahrzeugen, die als Personentaxi eingesetzt werden, auf einer speziell zugewiesenen Fahrspur in Richtung des allgemeinen Fahrzeugstroms erfolgt.
5.12 „Straßenende mit Streifen für Streckenfahrzeuge.“
5.13.1, 5.13.2 „Ausfahrt zur Straße mit Fahrstreifen für Streckenfahrzeuge“.
5.13.3, 5.13.4 „Einfahrt in eine Straße mit Fahrspur für Radfahrer“. Abfahrt zur Straße mit Fahrspur für Radfahrer, deren Bewegung auf einer speziell zugewiesenen Fahrspur in Richtung des allgemeinen Verkehrs erfolgt.
5.14 „Fahrspur für Streckenfahrzeuge“. Eine Fahrspur, die ausschließlich für den Verkehr von Streckenfahrzeugen, Radfahrern und Fahrzeugen, die als Personentaxi genutzt werden, vorgesehen ist und sich im allgemeinen Fahrzeugstrom bewegt.
5.14.1 „Spurende für Streckenfahrzeuge“.
5.14.2 „Fahrspur für Radfahrer“ – eine Fahrspur der Fahrbahn, die für den Verkehr mit Fahrrädern und Mopeds bestimmt ist, vom Rest der Fahrbahn durch horizontale Markierungen getrennt und mit dem Schild 5.14.2 gekennzeichnet ist.
5.14.3 „Ende der Fahrspur für Radfahrer“. Das Zeichen 5.14.3 gilt für die Fahrspur, über der es steht. Die Wirkung rechtsseitig angebrachter Schilder gilt auch für den rechten Fahrstreifen.
5.15.1 „Verkehrsrichtungen auf Fahrbahnen“.
Die Anzahl der Fahrspuren und die zulässigen Bewegungsrichtungen für jede von ihnen.
5.15.2 „Bewegungsrichtungen entlang der Fahrspur“.
Zulässige Fahrspurrichtungen.
Die Schilder 5.15.1 und 5.15.2, die ein Linksabbiegen von der Spur ganz links erlauben, erlauben auch eine Kehrtwende von dieser Spur.
Die Zeichen 5.15.1 und 5.15.2 gelten nicht für Streckenfahrzeuge. Die Wirkung der vor der Kreuzung angebrachten Zeichen 5.15.1 und 5.15.2 gilt für die gesamte Kreuzung, sofern nicht andere darauf angebrachte Zeichen 5.15.1 und 5.15.2 andere Hinweise geben.
5.15.3 „Spuranfang“.
Beginn einer zusätzlichen Fahrspur auf einer Bergauf- oder Verzögerungsspur. Zeigt das vor der Zusatzfahrbahn angebrachte Schild das/die Zeichen 4.6 „Mindestgeschwindigkeitsbegrenzung“, so muss der Fahrer des Fahrzeugs, der die Hauptfahrbahn nicht mit der vorgeschriebenen oder höheren Geschwindigkeit weiter befahren kann, auf die Fahrspur wechseln rechts von ihm.
5.15.4 „Spuranfang“.
Der Beginn des Abschnitts des mittleren Fahrstreifens einer dreispurigen Straße, der für den Verkehr in dieser Richtung vorgesehen ist. Wenn das Zeichen 5.15.4 ein Zeichen zeigt, das die Bewegung von Fahrzeugen verbietet, ist die Bewegung dieser Fahrzeuge auf der entsprechenden Fahrspur verboten.
5.15.5 „Spurende“. Ende einer zusätzlichen Spur auf der Anstiegs- oder Beschleunigungsspur.
5.15.6 „Spurende“.
Das Ende eines Abschnitts der Mittelspur einer dreispurigen Straße, die für den Verkehr in dieser Richtung vorgesehen ist.
5.15.7 „Verkehrsrichtung auf Fahrspuren“.
Wenn das Zeichen 5.15.7 ein Zeichen zeigt, das die Bewegung von Fahrzeugen verbietet, ist die Bewegung dieser Fahrzeuge auf der entsprechenden Fahrspur verboten.
Auf Straßen mit vier oder mehr Fahrstreifen dürfen Zeichen 5.15.7 mit der entsprechenden Anzahl von Pfeilen verwendet werden.
5.15.8 „Anzahl der Fahrspuren“.
Zeigt die Anzahl der Spuren und die Spurmodi an. Der Fahrer ist verpflichtet, die Anforderungen der Schilder an den Pfeilen einzuhalten.
5.16 „Haltestelle für Busse und (oder) Trolleybusse“.
5.17 „Straßenbahnhaltestelle“.
5.18 „Parkplatz für Personentaxis“.
5.19.1, 5.19.2 „Fußgängerüberweg“.
Wenn an der Kreuzung keine Markierungen 1.14.1 oder 1.14.2 vorhanden sind, wird das Zeichen 5.19.1 rechts von der Straße an der nahen Grenze der Kreuzung relativ zu herannahenden Fahrzeugen und das Zeichen 5.19.2 links davon angebracht die Straße am anderen Ende der Kreuzung.
5.20 „Künstliche Unebenheiten“.
Zeigt die Grenzen künstlicher Unebenheiten an. Das Schild wird an der nächstgelegenen Grenze künstlicher Unebenheiten im Verhältnis zu herannahenden Fahrzeugen angebracht.
5.21 „Wohngebiet“.
Das Gebiet, in dem die Anforderungen der Straßenverkehrsordnung der Russischen Föderation gelten, die das Verfahren für das Fahren in einem Wohngebiet festlegt.
5.22 „Ende Wohngebiet“.
5.23.1, 5.23.2 „Beginn der Abrechnung“.
Der Beginn einer Siedlung, in der die Anforderungen der Straßenverkehrsordnung der Russischen Föderation gelten und die Bewegungsordnung in Siedlungen festlegen. 5.24.1, 5.24.2 „Abrechnungsende“.
Der Ort, ab dem die Anforderungen der Straßenverkehrsordnung der Russischen Föderation, die das Verfahren für das Fahren in besiedelten Gebieten festlegt, auf dieser Straße ungültig werden.
5.25 „Der Beginn der Siedlung.“
Der Beginn einer Siedlung, bei der die Anforderungen der Straßenverkehrsordnung der Russischen Föderation, die das Verfahren für das Befahren von Siedlungen festlegt, auf dieser Straße nicht gelten.
5.26 „Ende der Abrechnung“.
Das Ende eines bebauten Gebiets, auf dem die Anforderungen der Straßenverkehrsordnung der Russischen Föderation, die das Verfahren für das Fahren in bebauten Gebieten festlegt, auf dieser Straße nicht gelten.
5.27 „Parkverbotszone“.
Der Ort, an dem das Gebiet (Straßenabschnitt) beginnt, an dem das Parken verboten ist.
5.28 „Ende der Parkverbotszone“.
5.29 „Geregelte Parkzone“.
Der Ort, an dem das Gebiet (Straßenabschnitt) beginnt, an dem das Parken erlaubt und durch Schilder und Markierungen geregelt ist.
5.30 Uhr „Ende der geregelten Parkzone“.
5.31 „Zone mit Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung“.
Der Ort, an dem das Gebiet (Straßenabschnitt) beginnt, an dem die Höchstgeschwindigkeit begrenzt ist.
5.32 „Ende der Zone mit Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung“.
5.33 „Fußgängerzone“.
Der Ort, an dem das Gebiet (Straßenabschnitt) beginnt, auf dem nur Fußgängerverkehr erlaubt ist.
5.34 „Ende der Fußgängerzone“.
5.35 „Zone mit der Einschränkung der Umweltklasse von Kraftfahrzeugen.“
Gibt den Ort an, an dem das Gebiet (der Straßenabschnitt) beginnt, in dem die Bewegung von Kraftfahrzeugen verboten ist: deren Umweltklasse, die in den Zulassungspapieren dieser Fahrzeuge angegeben ist, niedriger ist als die auf dem Schild angegebene Umweltklasse; deren Umweltklasse in den Zulassungspapieren dieser Fahrzeuge nicht angegeben ist.
5.36 „Zone mit Einschränkung der Umweltklasse von Lkw.“
Gibt den Ort an, an dem das Gebiet (Straßenabschnitt) beginnt, an dem die Bewegung von Lastkraftwagen, Traktoren und selbstfahrenden Fahrzeugen verboten ist: Die in den Zulassungsunterlagen dieser Fahrzeuge angegebene Umweltklasse ist niedriger als die Umweltklasse auf dem Schild angegebene Klasse; deren Umweltklasse in den Zulassungspapieren dieser Fahrzeuge nicht angegeben ist.
5.37 „Ende der Zone mit der Einschränkung der Umweltklasse von Kraftfahrzeugen.“
5.38 „Ende der Zone mit der Einschränkung der Umweltklasse von Lkw.“
6. Hinweisschilder.
Hinweisschilder informieren über die Lage von Siedlungen und anderen Objekten sowie über die etablierten oder empfohlenen Fahrweisen.
6.1 „Allgemeine Höchstgeschwindigkeitsbegrenzungen“.
Allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzungen, die in der Straßenverkehrsordnung der Russischen Föderation festgelegt sind.
Die empfohlene Geschwindigkeit für den Verkehr auf diesem Straßenabschnitt. Der Wirkungsbereich des Zeichens erstreckt sich bis zur nächsten Kreuzung und wird bei Verwendung des Zeichens 6.2 in Verbindung mit einem Warnzeichen durch die Länge des Gefahrenabschnitts bestimmt.
6.3.1 „Umkehrort“. Linksabbiegen ist verboten.
6.3.2 „Wendebereich“. Die Länge der Wendezone. Linksabbiegen ist verboten.
6.4 „Parkplatz“.
6.5 „Nothaltespur“. Nothaltespur bei steilem Gefälle.
6.6 „Unterirdischer Fußgängerüberweg“.
6.7 „Erhöhter Fußgängerüberweg“.
6.8.1 - 6.8.3 „Sackgasse“. Eine Straße ohne Durchgang.
6.9.1 „Vorlaufrichtungsanzeige“
6.9.2 „Vorlaufrichtungsanzeige“.
Wegbeschreibungen zu den auf dem Schild angegebenen Siedlungen und anderen Objekten. Schilder dürfen Abbildungen des Zeichens 6.14.1 tragen , Symbole der Autobahn, des Flughafens und andere Piktogramme. Auf dem Zeichen 6.9.1 können Bilder anderer Zeichen angebracht werden, die über die Besonderheiten des Verkehrs informieren. Der untere Teil des Zeichens 6.9.1 gibt die Entfernung vom Standort des Zeichens bis zur Kreuzung oder dem Beginn des Bremsstreifens an.
Das Zeichen 6.9.1 dient auch zur Kennzeichnung der Umleitung von Straßenabschnitten, auf denen eines der Verbotszeichen 3.11 – 3.15 angebracht ist.
6.9.3 „Verkehrsplan“.
Die Bewegungsroute, wenn bestimmte Manöver an der Kreuzung verboten sind oder Bewegungsrichtungen an einer komplexen Kreuzung erlaubt sind.
6.10.1 „Richtungsanzeiger“
6.10.2 „Richtungsanzeiger“.
Wegbeschreibung zu Wegpunkten. Die Schilder können die Entfernung (km) zu den darauf markierten Objekten, Symbole der Autobahn, des Flughafens und andere Piktogramme angeben.
6.11 „Objektname“.
Der Name eines Objekts, das keine Siedlung ist (Fluss, See, Pass, Wahrzeichen usw.).
6.12 „Entfernungsanzeige“.
Entfernung (km) zu Siedlungen auf der Route.
6.13 „Kilometerzeichen“. Entfernung (km) zum Anfang oder Ende der Straße.
6.14.1, 6.14.2 „Routennummer“.
6.14.1 - der Straße (Route) zugewiesene Nummer; 6.14.2 - Nummer und Richtung der Straße (Route).
6.16 „Haltelinie“.
Ort, an dem Fahrzeuge an einer Verbotsampel anhalten (Verkehrsleiter).
6.17 „Umleitungsschema“. Umleitungsstrecke für einen vorübergehend für den Verkehr gesperrten Straßenabschnitt.
Umleitung eines vorübergehend für den Verkehr gesperrten Straßenabschnitts.
6.19.1, 6.19.2 „Vorzeichen für Spurwechsel“.
Richtung zum Umfahren eines für den Verkehr gesperrten Abschnitts der Fahrbahn auf einer Mittelstraße oder Richtung zum Zurückkehren auf die rechte Fahrbahn.
6.20.1, 6.20.2 „Notausgang“. Gibt die Stelle im Tunnel an, an der sich der Notausgang befindet.
6.21.1, 6.21.2 „Bewegungsrichtung zum Notausgang“. Gibt die Richtung zum Notausgang und die Entfernung dorthin an.
Auf den außerhalb der Siedlung angebrachten Schildern 6.9.1, 6.9.2, 6.10.1 und 6.10.2 bedeutet ein grüner oder blauer Hintergrund, dass die Fahrt zur angegebenen Siedlung oder zum angegebenen Objekt über die Autobahn bzw. eine andere Straße erfolgt. Auf den Schildern 6.9.1, 6.9.2, 6.10.1 und 6.10.2, die in einem besiedelten Gebiet angebracht sind, bedeuten Einfügungen mit grünem oder blauem Hintergrund, dass nach dem Verlassen dieses besiedelten Gebiets eine Bewegung zu dem angegebenen besiedelten Gebiet oder Objekt durchgeführt wird jeweils über die Autobahn oder eine andere Straße; Der weiße Hintergrund des Schildes bedeutet, dass sich das angegebene Objekt an diesem Ort befindet.
7. Dienstleistungsmarken.
Serviceschilder informieren über den Standort der jeweiligen Objekte.
7.1 „Anlaufstelle für medizinische Versorgung“.
Verkehrszeichen, die im Jahr 2018 auf den Straßen gültig sind:
1.2 „Bahnübergang ohne Schranke“.
1.3.1 „Eingleisige Eisenbahn“.
1.3.2 „Mehrgleisige Eisenbahn“.
Bezeichnung eines Bahnübergangs ohne Schranke: 1.3.1 – mit einem Gleis, 1.3.2 – mit zwei oder mehr Gleisen.
1.4.1 - 1.4.6 „Anfahrt zum Bahnübergang“. Zusätzliche Warnung vor Annäherung an einen Bahnübergang außerhalb von Ortschaften.
1.5 „Kreuzung mit der Straßenbahnlinie.“
1.6 „Überqueren gleichwertiger Straßen.“
1.7 „Kreuzung mit Kreisverkehr“.
1.8 „Verkehrsordnung“. Eine Kreuzung, ein Fußgängerüberweg oder ein Straßenabschnitt, auf dem der Verkehr durch eine Ampel geregelt wird.
1.9 „Zugbrücke“. Zugbrücke oder Fährüberfahrt.
1.10 „Abfahrt zur Böschung“. Abfahrt zum Damm oder Ufer.
1.11.1, 1.11.2 „Gefährliche Kurve“.
1.12.1, 1.12.2 – „Gefährliche Kurven“.
Straßenabschnitt mit gefährlichen Kurven: 1.12.1 – mit der ersten Rechtskurve, 1.12.2 – mit der ersten Linkskurve.
1.13 „Steiler Abstieg“.
1.14 „Steiler Anstieg“.
1.15 „Rutschige Straße“. Ein Straßenabschnitt mit erhöhter Glätte der Fahrbahn.
1.16 „Unebene Straße“. Ein Straßenabschnitt, der Unregelmäßigkeiten in der Fahrbahn aufweist (Wellen, Schlaglöcher, unebene Kreuzungen mit Brücken usw.).
1.17 „Künstliche Unebenheiten“. Ein Straßenabschnitt mit künstlichen Unebenheiten (Unebenheiten), um eine Geschwindigkeitsreduzierung zu erzwingen.
1.18 „Kiesauswurf“. Ein Straßenabschnitt, auf dem Kies, Schotter und dergleichen unter den Rädern von Fahrzeugen weggeschleudert werden können.
1.19 „Gefährlicher Straßenrand“. Ein Straßenabschnitt, bei dem die Ausfahrt am Straßenrand gefährlich ist.
1.20.1 - 1.20.3 „Verengung der Straße“.
Beidseitige Verengung - 1.20.1, rechts - 1.20.2, links - 1.20.3.
1.21 „Gegenverkehr“. Der Beginn eines Straßenabschnitts (Fahrbahn) mit Gegenverkehr.
1.22 „Fußgängerüberweg“. Fußgängerüberweg, gekennzeichnet mit den Schildern 5.19.1, 5.19.2 und (oder) den Markierungen 1.14.1 und 1.14.2.
1.23 „Kinder“. Ein Straßenabschnitt in der Nähe einer Kindereinrichtung (Schule, Gesundheitslager usw.), auf dessen Fahrbahn Kinder auftauchen können.
1.24 „Kreuzung mit einem Radweg.“
1.25 „Straßenarbeiten“.
1.26 „Viehtrieb“.
1.27 „Wilde Tiere“.
1.28 „Herabfallende Steine“. Ein Straßenabschnitt, auf dem Einstürze, Erdrutsche und herabfallende Steine möglich sind.
1,29 „Seitenwind“.
1,30 „Tiefflieger“.
1.31 „Tunnel“. Ein Tunnel ohne künstliche Beleuchtung oder ein Tunnel mit eingeschränkter Sicht auf das Eingangsportal.
1.32 „Stau“. Der Straßenabschnitt, auf dem sich der Stau gebildet hat.
1.33 „Sonstige Gefahren“. Ein Straßenabschnitt, auf dem es Gefahren gibt, die nicht durch andere Warnschilder abgedeckt sind.
1.34.1, 1.34.2 „Wenderichtung“. Die Bewegungsrichtung auf der Rundung einer Straße mit kleinem Radius und eingeschränkter Sicht. Umleitungsrichtung des reparierten Straßenabschnitts.
1.34.3 „Wenderichtung“. Verkehrsanweisungen an einer T-Kreuzung oder Gabelung. Umleitungsanweisungen für den reparierten Straßenabschnitt.
2. Zeichen der Priorität
2.1 „Hauptstraße“. Straße, auf der die Vorfahrt an nicht geregelten Kreuzungen gewährt wird.
2.2 „Ende der Hauptstraße“.
2.3.1 „Kreuzung mit einer Nebenstraße.“
2.3.2 - 2.3.7 „Angrenzende Nebenstraße“.
Nachbarschaft rechts - 2.3.2, 2.3.4, 2.3.6, links - 2.3.3, 2.3.5, 2.3.7.
2,4 "". Der Fahrer muss Fahrzeugen Vorfahrt gewähren, die sich auf der Kreuzungsstraße bewegen, und wenn ein Schild 8.13 vorhanden ist, auf der Hauptstraße.
2.5 „Bewegung ohne Anhalten ist verboten.“ Es ist verboten, sich ohne Anhalten vor der Haltelinie und, falls keine solche vorhanden ist, vor dem Rand der gekreuzten Fahrbahn zu bewegen. Der Fahrer muss Fahrzeugen Vorfahrt gewähren, die sich auf der Kreuzung bewegen, und wenn ein Schild 8.13 vorhanden ist, auf der Hauptstraße.
Das Schild 2.5 darf vor einem Bahnübergang oder einer Quarantänestelle aufgestellt werden. In diesen Fällen muss der Fahrer vor der Haltelinie und in deren Abwesenheit vor dem Schild anhalten.
2.6 „Vorteil des Gegenverkehrs“.
Das Befahren enger Straßenabschnitte ist verboten, wenn dadurch der Gegenverkehr behindert werden kann. Der Fahrer muss entgegenkommenden Fahrzeugen Vorfahrt gewähren, die sich in einem engen Bereich oder an der gegenüberliegenden Einfahrt befinden.
2.7 „Vorteil gegenüber dem Gegenverkehr.“
Ein schmaler Straßenabschnitt, auf dem der Fahrer Vorrang vor entgegenkommenden Fahrzeugen hat.
3. Verbotszeichen
Mit Verbotsschildern werden bestimmte Verkehrsbeschränkungen eingeführt oder aufgehoben.
3.1 „Kein Zutritt“. Es ist allen Fahrzeugen verboten, in diese Richtung einzufahren.
3.2 „Bewegung verboten.“ Alle Fahrzeuge sind verboten.
3.3 „Der Verkehr mit Kraftfahrzeugen ist verboten.“
3.4 „Der Verkehr von Lastkraftwagen ist verboten.“
Die Beförderung von Lastkraftwagen und Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3,5 Tonnen (sofern die Masse nicht auf dem Schild angegeben ist) oder mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als der auf dem Schild angegebenen Höchstmasse sowie von Traktoren und selbstfahrenden Maschinen , ist verboten.
3.5 „Motorräder sind verboten.“
3.6 „Die Bewegung von Traktoren ist verboten.“ Der Verkehr von Traktoren und selbstfahrenden Maschinen ist verboten.
3.7 „Der Umzug mit Anhänger ist verboten.“
Das Bewegen von Lastkraftwagen und Traktoren mit Anhängern jeglicher Art sowie das Abschleppen von mechanischen Fahrzeugen ist verboten.
3.8 „Der Verkehr mit Pferdefuhrwerken ist verboten.“
Das Mitführen von Pferdefuhrwerken (Schlitten), Reit- und Lasttieren sowie das Treiben von Vieh ist verboten.
3.9 „Fahrradfahren ist verboten.“ Fahrräder und Mopeds sind verboten.
3.10 „Fußgängerverkehr ist verboten.“
3.11 „Gewichtsbegrenzung“.
Es ist verboten, Fahrzeuge zu bewegen, einschließlich Fahrzeugen, deren tatsächliche Gesamtmasse größer ist als auf dem Schild angegeben.
3.12 „Begrenzung der Masse pro Achse des Fahrzeugs.“
Es ist verboten, Fahrzeuge zu bewegen, deren tatsächliches Gewicht auf einer Achse das auf dem Schild angegebene Gewicht übersteigt.
3.13 „Höhenbegrenzung“.
Der Verkehr von Fahrzeugen, deren Gesamthöhe (mit oder ohne Ladung) die auf dem Schild angegebene Höhe überschreitet, ist verboten.
3.14 „Breitenbegrenzung“. Der Verkehr von Fahrzeugen, deren Gesamtbreite (mit oder ohne Ladung) größer ist als die auf dem Schild angegebene Breite, ist verboten.
3.15 „Längenbegrenzung“.
Der Verkehr von Fahrzeugen (Fahrzeugkombinationen), deren Gesamtlänge (mit oder ohne Ladung) größer ist als die auf dem Schild angegebene, ist verboten.
3.16 „Mindestabstandsbegrenzung“.
Die Bewegung von Fahrzeugen mit einem geringeren Abstand zwischen ihnen als auf dem Schild angegeben ist verboten.
3.17.1 „Zoll“. Es ist verboten, ohne Halt am Zoll (Kontrollpunkt) zu reisen.
3.17.2 „Gefahr“.
Die Weiterfahrt aller Fahrzeuge ist ausnahmslos im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, Unfall, Brand oder einer anderen Gefahr verboten.
3.17.3 „Steuerung“. Das Passieren von Kontrollpunkten ohne anzuhalten ist verboten.
3.18.1 „Kein Rechtsabbiegen“.
3.18.2 „Kein Linksabbiegen“.
3.19 Keine Kehrtwende.
Das Überholen aller Fahrzeuge ist verboten, mit Ausnahme von langsam fahrenden Fahrzeugen, Pferdefuhrwerken, Mopeds und zweirädrigen Motorrädern ohne Beiwagen.
3.21 „Ende des Überholverbots“.
3.22 „Das Überholen durch Lkw ist verboten.“
Für Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen ist das Überholen sämtlicher Fahrzeuge verboten.
3.23 „Ende des Überholverbots für Lkw“.
3.24 „Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung“.
Es ist verboten, mit einer Geschwindigkeit (km/h) zu fahren, die die auf dem Schild angegebene Geschwindigkeit überschreitet.
3.25 „Ende der Höchstgeschwindigkeitszone.“
3.26 „Das Sondieren ist verboten.“
Es ist verboten, Tonsignale zu verwenden, es sei denn, das Signal dient der Verhinderung eines Verkehrsunfalls.
3.27 „Anhalten verboten.“ Fahrzeuge sind verboten.
3.28 „Parken verboten.“ Das Parken von Fahrzeugen ist verboten.
3.29 „An ungeraden Tagen im Monat ist das Parken verboten.“
3.30 „An geraden Tagen im Monat ist das Parken verboten.“
Bei gleichzeitiger Verwendung der Schilder 3.29 und 3.30 auf gegenüberliegenden Fahrbahnseiten ist das Parken auf beiden Fahrbahnseiten von 19:00 bis 21:00 Uhr (Wechselzeit) gestattet.
3.31 „Ende der Zone aller Beschränkungen.“
Bezeichnung des Endes des Versorgungsbereichs gleichzeitig mit mehreren Zeichen aus den folgenden: 3.16, 3.20, 3.22, 3.24, 3.26 - 3.30.
3.32 „Der Verkehr von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern ist verboten.“
Der Verkehr von Fahrzeugen, die mit Kennzeichnungsschildern (Hinweisschildern) „Gefahrgut“ ausgestattet sind, ist verboten.
3.33 „Der Verkehr von Fahrzeugen mit explosiven und brennbaren Gütern ist verboten.“
4. Gebotszeichen
4.1.1 „Geradeausfahren“.
4.1.2 „Nach rechts bewegen.“
4.1.3 „Bewegung nach links.“
4.1.4 „Geradeaus oder nach rechts fahren.“
4.1.5 „Bewegung gerade oder links.“
4.1.6 „Bewegung nach rechts oder links.“
Die Bewegung ist nur in den durch Pfeile auf den Schildern angegebenen Richtungen gestattet. Schilder, die ein Linksabbiegen erlauben, erlauben auch eine Kehrtwende (die Schilder 4.1.1 – 4.1.6 können mit einer Pfeilkonfiguration verwendet werden, die den erforderlichen Bewegungsrichtungen an einer bestimmten Kreuzung entspricht).
Die Zeichen 4.1.1 – 4.1.6 gelten nicht für Streckenfahrzeuge. Die Wirkung der Zeichen 4.1.1 – 4.1.6 gilt für die Kreuzung von Fahrbahnen, vor denen ein Zeichen angebracht ist. Die Wirkung des am Anfang des Straßenabschnitts angebrachten Zeichens 4.1.1 erstreckt sich bis zur nächsten Kreuzung. Das Schild verbietet nicht das Rechtsabbiegen in Höfe und andere an die Straße angrenzende Bereiche.
4.2.1 „Hindernisumfahrung rechts“.
4.2.2 „Hindernisvermeidung links“. Eine Umleitung ist nur von der durch den Pfeil angezeigten Seite erlaubt.
4.2.3 „Hindernisvermeidung rechts oder links“. Umwege sind von jeder Seite erlaubt.
4.3 „Kreisverkehr“. Die Bewegung ist in der durch die Pfeile angegebenen Richtung zulässig.
4.4 „Radweg“.
4.5 „Fußgängerweg“. Nur Fußgänger sind erlaubt.
4.6 „Mindestgeschwindigkeitsbegrenzung“. Das Fahren ist nur mit der angegebenen oder höheren Geschwindigkeit (km/h) gestattet.
4.7 „Ende der Mindestgeschwindigkeitszone“.
Die Bewegung von Fahrzeugen, die mit Kennzeichnungsschildern (Hinweistafeln) „Gefahrgut“ ausgestattet sind, ist nur in der auf dem Schild angegebenen Richtung erlaubt: 4.8.1 – geradeaus, 4.8.2 – nach rechts, 4.8.3 – nach links.
5. Zeichen besonderer Vorschriften
Durch Sonderregelungen werden bestimmte Bewegungsarten eingeführt oder aufgehoben.
5.1 „Autobahn“.
Die Straße, auf der die Anforderungen der Straßenverkehrsordnung der Russischen Föderation gelten, die das Verfahren für das Fahren auf Autobahnen festlegt.
5.2 „Autobahnende“.
5.3 „Straße für Autos“.
Eine Straße, die ausschließlich für den Verkehr von Autos, Bussen und Motorrädern reserviert ist.
5.4 „Ende der Straße für Autos.“
5.5 „Einbahnstraße“.
Eine Straße oder Fahrbahn, auf der der Fahrzeugverkehr über die gesamte Breite in die gleiche Richtung verläuft.
5.6 „Ende einer Einbahnstraße.“
5.7.1, 5.7.2 „Einfahrt in eine Einbahnstraße“. Fahren Sie auf eine Einbahnstraße oder Fahrbahn.
5.8 „Rückwärtsbewegung“.
Der Beginn eines Straßenabschnitts, auf dem eine oder mehrere Fahrspuren die Richtung ändern können.
5.9 „Ende der Rückwärtsfahrt“.
5.10 „Einfahrt in die Straße bei Rückwärtsverkehr.“
5.11 „Straße mit Fahrstreifen für Streckenfahrzeuge.“ Die Straße, auf der die Bewegung von Fahrzeugen mit fester Route, Radfahrern und Fahrzeugen, die als Personentaxi eingesetzt werden, auf einer speziell zugewiesenen Fahrspur in Richtung des allgemeinen Fahrzeugstroms erfolgt.
5.12 „Straßenende mit Streifen für Streckenfahrzeuge.“
5.13.1, 5.13.2 „Ausfahrt zur Straße mit Fahrspur für Streckenfahrzeuge.“
5.14 „Fahrspur für Streckenfahrzeuge“. Eine Fahrspur, die ausschließlich für den Verkehr von Streckenfahrzeugen, Radfahrern und Fahrzeugen, die als Personentaxi genutzt werden, vorgesehen ist und sich im allgemeinen Fahrzeugstrom bewegt.
5.14.2 „Fahrbahn für Radfahrer“ – eine Fahrbahn der Fahrbahn, die für den Verkehr von Fahrrädern und Mopeds bestimmt ist, vom Rest der Fahrbahn durch horizontale Markierungen getrennt und mit dem Schild 5.14.2 gekennzeichnet ist.
5.15.1 „Verkehrsrichtungen auf Fahrbahnen“.
Die Anzahl der Fahrspuren und die zulässigen Bewegungsrichtungen für jede von ihnen.
5.15.2 „Bewegungsrichtungen entlang der Fahrspur.“
Zulässige Fahrspurrichtungen.
Die Schilder 5.15.1 und 5.15.2, die ein Linksabbiegen von der Spur ganz links erlauben, erlauben auch eine Kehrtwende von dieser Spur.
Die Zeichen 5.15.1 und 5.15.2 gelten nicht für Streckenfahrzeuge. Die Wirkung der vor der Kreuzung angebrachten Zeichen 5.15.1 und 5.15.2 gilt für die gesamte Kreuzung, sofern nicht andere darauf angebrachte Zeichen 5.15.1 und 5.15.2 andere Hinweise geben.
5.15.3 „Beginn der Fahrspur“.
Beginn einer zusätzlichen Fahrspur auf einer Bergauf- oder Verzögerungsspur. Zeigt das vor der Zusatzfahrbahn angebrachte Schild das/die Zeichen 4.6 „Mindestgeschwindigkeitsbegrenzung“, so muss der Fahrer des Fahrzeugs, der die Hauptfahrbahn nicht mit der vorgeschriebenen oder höheren Geschwindigkeit weiter befahren kann, auf die Fahrspur wechseln rechts von ihm.
5.15.4 „Beginn der Fahrspur“.
Der Beginn des Abschnitts des mittleren Fahrstreifens einer dreispurigen Straße, der für den Verkehr in dieser Richtung vorgesehen ist. Wenn das Zeichen 5.15.4 ein Zeichen zeigt, das die Bewegung von Fahrzeugen verbietet, ist die Bewegung dieser Fahrzeuge auf der entsprechenden Fahrspur verboten.
5.15.5 „Spurende“. Ende einer zusätzlichen Spur auf der Anstiegs- oder Beschleunigungsspur.
5.15.6 „Spurende“.
Das Ende eines Abschnitts der Mittelspur einer dreispurigen Straße, die für den Verkehr in dieser Richtung vorgesehen ist.
Wenn das Zeichen 5.15.7 ein Zeichen zeigt, das die Bewegung von Fahrzeugen verbietet, ist die Bewegung dieser Fahrzeuge auf der entsprechenden Fahrspur verboten.
Auf Straßen mit vier oder mehr Fahrstreifen dürfen Zeichen 5.15.7 mit der entsprechenden Anzahl von Pfeilen verwendet werden.
5.15.8 „Anzahl der Fahrspuren“.
Zeigt die Anzahl der Spuren und die Spurmodi an. Der Fahrer ist verpflichtet, die Anforderungen der Schilder an den Pfeilen einzuhalten.
5.16 „Haltestelle für Busse und (oder) Trolleybusse“.
5.17 „Straßenbahnhaltestelle“.
5.18 „Parkplatz für Personentaxis“.
5.19.1, 5.19.2 „Fußgängerüberweg“.
Wenn an der Kreuzung keine Markierungen 1.14.1 oder 1.14.2 vorhanden sind, wird das Zeichen 5.19.1 rechts von der Fahrbahn am nahen Rand der Kreuzung relativ zu entgegenkommenden Fahrzeugen und das Zeichen 5.19.2 links angebracht der Straße am anderen Ende der Kreuzung.
5.20 „Künstliche Unebenheiten“.
Zeigt die Grenzen künstlicher Unebenheiten an. Das Schild wird an der nächstgelegenen Grenze künstlicher Unebenheiten im Verhältnis zu herannahenden Fahrzeugen angebracht.
5.21 „Wohngebiet“.
Das Gebiet, in dem die Anforderungen der Straßenverkehrsordnung der Russischen Föderation gelten, die das Verfahren für das Fahren in einem Wohngebiet festlegt.
5.22 „Ende Wohngebiet“.
5.23.1, 5.23.2 „Beginn der Abrechnung“.
Der Beginn einer Siedlung, in der die Anforderungen der Straßenverkehrsordnung der Russischen Föderation gelten und die Bewegungsordnung in Siedlungen festlegen. 5.24.1, 5.24.2 „Abrechnungsende“.
Der Ort, ab dem die Anforderungen der Straßenverkehrsordnung der Russischen Föderation, die das Verfahren für das Fahren in besiedelten Gebieten festlegt, auf dieser Straße ungültig werden.
5.25 „Der Beginn der Siedlung.“
Der Beginn einer Siedlung, bei der die Anforderungen der Straßenverkehrsordnung der Russischen Föderation, die das Verfahren für das Befahren von Siedlungen festlegt, auf dieser Straße nicht gelten.
5.26 „Ende der Abrechnung“.
Das Ende eines bebauten Gebiets, auf dem die Anforderungen der Straßenverkehrsordnung der Russischen Föderation, die das Verfahren für das Fahren in bebauten Gebieten festlegt, auf dieser Straße nicht gelten.
5.27 „Parkverbotszone“.
Der Ort, an dem das Gebiet (Straßenabschnitt) beginnt, an dem das Parken verboten ist.
5.28 „Zonenende mit Parkverbot“.
5.29 „Geregelte Parkzone“.
Der Ort, an dem das Gebiet (Straßenabschnitt) beginnt, an dem das Parken erlaubt und durch Schilder und Markierungen geregelt ist.
5.30 Uhr „Ende der geregelten Parkzone“.
5.31 „Zone mit Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung“.
Der Ort, an dem das Gebiet (Straßenabschnitt) beginnt, an dem die Höchstgeschwindigkeit begrenzt ist.
5.32 „Ende der Zone mit Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung.“
5.33 „Fußgängerzone“.
Der Ort, an dem das Gebiet (Straßenabschnitt) beginnt, auf dem nur Fußgängerverkehr erlaubt ist.
5.34 „Ende der Fußgängerzone.“
6. Hinweisschilder
Hinweisschilder informieren über die Lage von Siedlungen und anderen Objekten sowie über die etablierten oder empfohlenen Fahrweisen.
6.1 „Allgemeine Höchstgeschwindigkeitsbegrenzungen“.
Allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzungen, die in der Straßenverkehrsordnung der Russischen Föderation festgelegt sind.
Die empfohlene Geschwindigkeit für den Verkehr auf diesem Straßenabschnitt. Der Wirkungsbereich des Zeichens erstreckt sich bis zur nächsten Kreuzung und wird bei Verwendung des Zeichens 6.2 in Verbindung mit einem Warnzeichen durch die Länge des Gefahrenabschnitts bestimmt.
6.3.1 „Umkehrort“. Linksabbiegen ist verboten.
6.3.2 „Wendebereich“. Die Länge der Wendezone. Linksabbiegen ist verboten.
6.4 „Parkplatz“.
6.5 „Nothaltespur“. Nothaltespur bei steilem Gefälle.
6.6 „Unterirdischer Fußgängerüberweg“.
6.7 „Erhöhter Fußgängerüberweg“.
6.8.1 - 6.8.3 „Sackgasse“. Eine Straße ohne Durchgang.
6.9.1 „Vorlaufrichtungsanzeige“
6.9.2 „Vorlaufrichtungsanzeige“.
Wegbeschreibungen zu den auf dem Schild angegebenen Siedlungen und anderen Objekten. Schilder dürfen Abbildungen des Zeichens 6.14.1 tragen , Symbole der Autobahn, des Flughafens und andere Piktogramme. Auf dem Zeichen 6.9.1 können Bilder anderer Zeichen angebracht werden, die über die Besonderheiten des Verkehrs informieren. Der untere Teil des Zeichens 6.9.1 gibt die Entfernung vom Standort des Zeichens bis zur Kreuzung oder dem Beginn des Bremsstreifens an.
Das Zeichen 6.9.1 dient auch zur Kennzeichnung der Umleitung von Straßenabschnitten, auf denen eines der Verbotszeichen 3.11 – 3.15 angebracht ist.
6.9.3 „Bewegungsplan“.
Die Bewegungsroute, wenn bestimmte Manöver an der Kreuzung verboten sind oder Bewegungsrichtungen an einer komplexen Kreuzung erlaubt sind.
6.10.1 „Richtungsanzeiger“
6.10.2 „Richtungsanzeiger“.
Wegbeschreibung zu Wegpunkten. Die Schilder können die Entfernung (km) zu den darauf markierten Objekten, Symbole der Autobahn, des Flughafens und andere Piktogramme angeben.
6.11 „Objektname“.
Der Name eines Objekts, das keine Siedlung ist (Fluss, See, Pass, Wahrzeichen usw.).
6.12 „Entfernungsanzeige“.
Entfernung (km) zu Siedlungen auf der Route.
6.13 „Kilometerzeichen“. Entfernung (km) zum Anfang oder Ende der Straße.
6.14.1, 6.14.2 „Routennummer“.
6.14.1 - der Straße (Route) zugewiesene Nummer; 6.14.2 - Nummer und Richtung der Straße (Route).
6.15.1 - 6.15.3 „Fahrtrichtung für LKW“.
6.16 „Haltelinie“.
Der Ort, an dem Fahrzeuge an einer Verbotsampel anhalten ().
6.17 „Umleitungsschema“. Umleitungsstrecke für einen vorübergehend für den Verkehr gesperrten Straßenabschnitt.
Umleitung eines vorübergehend für den Verkehr gesperrten Straßenabschnitts.
6.19.1, 6.19.2 „Vorläufiger Indikator für den Umbau auf eine andere Fahrbahn.“
Richtung zum Umfahren eines für den Verkehr gesperrten Abschnitts der Fahrbahn auf einer Mittelstraße oder Richtung zum Zurückkehren auf die rechte Fahrbahn.
Auf den außerhalb der Siedlung angebrachten Schildern 6.9.1, 6.9.2, 6.10.1 und 6.10.2 bedeutet ein grüner oder blauer Hintergrund, dass die Fahrt zur angegebenen Siedlung oder zum angegebenen Objekt über die Autobahn bzw. eine andere Straße erfolgt. Auf den Schildern 6.9.1, 6.9.2, 6.10.1 und 6.10.2, die in einem besiedelten Gebiet angebracht sind, bedeuten Einfügungen mit grünem oder blauem Hintergrund, dass nach dem Verlassen dieses besiedelten Gebiets eine Bewegung zu dem angegebenen besiedelten Gebiet oder Objekt durchgeführt wird jeweils über die Autobahn oder eine andere Straße; Der weiße Hintergrund des Schildes bedeutet, dass sich das angegebene Objekt an diesem Ort befindet.
7. Dienstleistungsmarken
Serviceschilder informieren über den Standort der jeweiligen Objekte.
7.1 „Anlaufstelle für medizinische Versorgung“.
7.2 „Krankenhaus“.
7.3 „Tankstelle“.
7.4 „Wartung von Fahrzeugen“.
7.5 Autowäsche.
7.6 „Telefon“.
7.7 „Essenspunkt“.
7.8 „Trinkwasser“.
7.9 „Hotel oder Motel“.
7.10 „Camping“.
7.11 „Ruhestätte“.
7.12 „Straßenpatrouillenposten“.
7.13 „Polizei“.
7.14 „Kontrollpunkt für den internationalen Straßentransport“.
7.15 „Empfangsbereich eines Radiosenders, der Verkehrsinformationen sendet.“
Verbotszeichen werden verwendet, um bestimmte Bewegungsbeschränkungen (Verbote) einzuführen und einige zuvor eingeführte Beschränkungen aufzuheben.
Mit anderen Worten, der Fahrer muss beim Anblick der Verbotsschilder verstehen, dass er etwas nicht tun darf. Andernfalls droht ihm eine Verwaltungsstrafe.
Es ist wichtig zu bedenken, dass alle Verbotszeichen in ihrer „reinen“ Form direkt am Ort ihrer Installation zu wirken beginnen.
Generell gehören Verbotsschilder zu den schwierigsten Themen. Erstens gibt es eine ziemlich große Anzahl solcher Zeichen, und jedes von ihnen ist auf seine Weise ein einzigartiges Phänomen. Zweitens werden sie aktiv in der Verkehrsregulierungspraxis eingesetzt. Drittens gibt es zahlreiche Ausnahmen von den Funktionsprinzipien dieser Zeichen. All dies macht ihr Studium zu einer sehr problematischen und sogar trostlosen Aufgabe.
Um das Verständnis dieser Gruppe von Verkehrszeichen zu vereinfachen und zu optimieren, werden wir versuchen, sie zu systematisieren. Grundsätzlich lassen sich alle Verbotszeichen bedingt in mehrere Gruppen einteilen.
Die erste Gruppe sind Schilder, die entweder das Betreten einer bestimmten Zone oder die Bewegung darin verbieten. Dies ist eine Familie der Zeichen 3.1 - 3.10, 3.32 und 3.33.
Die zweite Gruppe sind Schilder, die die Bewegung von Fahrzeugen verbieten, die eine bestimmte Masse oder Größe überschreiten. Zu dieser Gruppe gehört die Zeichenfamilie 3.11 – 3.15.
Die dritte Gruppe sind Verbotsschilder, die eine weitere Bewegung ohne obligatorischen Halt ausschließen. Der Fahrer darf die Fahrt erst fortsetzen, nachdem er die Erlaubnis der Beamten erhalten hat, die den Verkehr auf dem Straßenabschnitt kontrollieren. Dies ist eine Zeichenfamilie 3.17.1 - 3.17.3.
Die vierte Gruppe von Verbotszeichen sind die Zeichen 3.18.1, 3.18.2 und 3.19. Sie eint ein Verbot, das für die Bewegung in bestimmte Richtungen (rechts, links oder Kehrtwende) eingeführt wird.
Die fünfte Gruppe von Zeichen sind Verbotszeichen, die ein Bewegungsverbot in einem bestimmten Modus einführen oder aufheben. Zu dieser großen Familie gehören die Zeichen 3.16, 3.20 – 3.31.
Im Anschluss an diese Klassifizierung werden wir die Geschichte der reichen und vielfältigen Welt der Verbotsschilder erzählen.
: Verbotsschilder verbieten nur das, was verboten ist, und nur dem, dem es verboten ist. Diese Konstruktion ist aus Sicht der russischen Literatur natürlich nicht ideal, aber sehr effektiv. Mit anderen Worten: Wenn das Zeichen Sie nicht betrifft und auch nicht das von Ihnen geplante Manöver betrifft, dann verbietet es Ihnen nichts. Denken Sie immer daran!Eine letzte Bemerkung
Gruppe 1: Schilder, die den Zutritt oder die Bewegung verbieten
Die Verbotszeichen 3.1 - 3.10, 3.32 und 3.33 kennzeichnen Straßenabschnitte, auf denen der Verkehr für Verkehrsteilnehmer strengstens verboten ist.
Formal haben diese Schilder keinen Wirkungsbereich: Sie „funktionieren“ nur am Ort ihrer Installation (auf der Installationslinie). Und wenn es einem Verkehrsteilnehmer gelingt, von einem anderen Eingang (nicht mit demselben Schild gekennzeichnet) zu einem mit einem der Schilder gekennzeichneten Straßenabschnitt zu gelangen, verstößt er nicht gegen die Verkehrsregeln und kann weiterfahren.
3.1. "Kein Einlass"
Im einfachen Volk - „Ziegelstein“. Das Schild verbietet das Betreten des dahinter liegenden Straßenabschnitts bzw. Fahrstreifens. Dies kann ein Einbahnstraßenabschnitt, eine Ausfahrt von einer Tankstelle oder einem Parkplatz oder eine Spur für Shuttle-Fahrzeuge sein.
Die Qualifizierung des Straßenabschnitts hinter dem Schild ist völlig unerheblich. Es ist wichtig, seine Anforderungen strikt einzuhalten: Überschreiten Sie nicht die Installationslinie des „Ziegels“. Sie können sich jedoch auf einem solchen Straßenabschnitt fortbewegen, jedoch nur, wenn Sie aus einer anderen Richtung (einer anderen Einfahrt) dorthin gelangen, wo sich kein solches Schild befindet.
3.2. "Bewegung Verbot"
Die Wirkung dieses Zeichens ist der Anforderung des vorherigen Zeichens „Zutritt verboten“ sehr ähnlich. Das Überqueren der Installationslinie und dieses Schildes ist ebenfalls verboten.
Das Schild „Bewegung ist verboten“ schließt jedoch nicht nur die Einfahrt in den Straßenabschnitt, sondern auch den Verkehr von Fahrzeugen auf diesem Abschnitt aus. Mit anderen Worten, alle Eingänge zu dieser Straße (sowohl hinten als auch seitlich) müssen mit den gleichen Schildern ausgestattet sein – „Bewegung verboten“.
Daher ist eine solche Straße einfach nicht für den Verkehr ausgelegt.
3.3 „Kfz-Verbot“
Dieses Schild verbietet wie sein Vorgänger die Bewegung auf einem bestimmten Straßenabschnitt. Allerdings verkürzt sich dadurch die Liste der Verkehrsteilnehmer, denen der Zutritt hier verboten ist, etwas. Jetzt gelten die Beschränkungen nur noch für Fahrer von Kraftfahrzeugen.
Daher können sich Fahrer von Fahrrädern, Pferdefuhrwerken und anderen nicht motorisierten Fahrzeugen auf solchen Straßenabschnitten sicher bewegen.
3.4 „Lkw verboten“
Dieses Zeichen reduziert die Liste der Fahrzeuge weiter, deren Fahrern das Befahren des ausgewiesenen Straßenabschnitts strengstens untersagt ist. Dies sind nun Lastkraftwagen oder Fahrzeugkombinationen (mit und ohne Anhänger), deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt. Zu dieser Kategorie gehören auch Traktoren und selbstfahrende Maschinen.
Es gibt Fälle, in denen auf dem weißen Feld des Schildes ein anderes Merkmal der zulässigen Höchstmasse angegeben werden kann.
In diesem Fall ist die Beförderung nur solchen Fahrzeugen untersagt, deren zulässiges Höchstgewicht die auf dem Schild angegebenen Parameter überschreitet. In diesem Fall wird dieser Grenzwert auf 8 Tonnen festgelegt.
Es ist wichtig, sich daran zu erinnern Die Wirkung dieses Zeichens gilt nicht für Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung bestimmt sind.
3.5 „Motorräder verboten“
3.6 „Die Bewegung von Traktoren ist verboten“
Diese beiden Zeichen sind keineswegs schwer zu verstehen und zu verstehen. Sie kennzeichnen einen Straßenabschnitt, auf dem die Bewegung der entsprechenden Fahrzeuge verboten ist – Motorräder und motorisierte Kutschen einerseits,
und andererseits Traktoren und selbstfahrende Fahrzeuge.
Andere Verkehrsteilnehmer ignorieren möglicherweise die Tatsache, dass solche Verbotsschilder angebracht sind.
3.7 „Der Umzug mit Anhänger ist verboten“
Das Verkehrsschild „Das Fahren mit Anhänger ist verboten“ ist trotz der scheinbaren Einfachheit des Namens unglaublich heimtückisch. Und um seine Anweisungen strikt befolgen zu können, ist es notwendig, sie richtig zu qualifizieren.
Dieses Schild verbietet die Fortbewegung von Fahrzeugen, die sich mit einem Anhänger (oder einem Sattelauflieger) bewegen. Die Verbote gelten ausschließlich für Lastkraftwagen sowie Traktoren und selbstfahrende Fahrzeuge. Natürlich, wenn sie mit Anhängern oder Sattelaufliegern kombiniert werden.
Mit anderen Worten: Fahrer von Autos und Motorrädern mit Anhänger (zum Beispiel mit Wiege) unterliegen nicht dem besagten Verbotsschild.
Allerdings gibt es noch einen weiteren tückischen Punkt beim Schild „Bewegung mit Anhänger verboten“: Es verbietet jegliches Abschleppen von Kraftfahrzeugen.
So können sich Fahrer von Autos und Motorrädern, die Anhänger benutzen, sicher in den Bereich bewegen, in dem sich das Schild „Die Bewegung mit Anhänger ist verboten“ befindet. Aber sie müssen sich heilig an das Abschleppverbot hier erinnern.
3.8 „Der Verkehr mit Pferdefuhrwerken ist verboten“
Das Schild, an dem wir interessiert sind, wird verwendet, um die Bewegung von Pferdefuhrwerken zu verbieten. von Zugtieren gezogene Schlitten; Reiten oder Packen von Tieren.
Darüber hinaus ist es im Bereich des Schildes verboten, Vieh auf der Straße zu treiben.
3.9 Keine Fahrräder erlaubt
3.10 „Fußgängerverkehr ist verboten“
Das erste Zeichen schränkt den Verkehr von Fahrrädern, Mopeds, Mokiks, Rollern und anderen Fahrzeugen einer ähnlichen Kategorie ein.
Mit dem zweiten Schild wird ein Fußgängerverkehrsverbot auf dem mit dem Schild gekennzeichneten Straßenabschnitt eingeführt.
Beide Schilder verfolgen ein gutes Ziel – den Schutz der schwächsten Verkehrsteilnehmer.
3.32 „Kein Verkehr für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern“
3.33 „Der Verkehr von Fahrzeugen mit explosiven und brennbaren Gütern ist verboten“
Diese Zeichen sind hochspezialisiert. Sie gelten für Fahrer, die gefährliche Güter transportieren (im Allgemeinen).
oder bestimmte Arten gefährlicher Güter – explosiv und brennbar.
Die Einstufung beider Schilder ist sehr einfach: Fahrern solcher Autos ist das Befahren des mit dem Schild gekennzeichneten Straßenabschnitts strengstens untersagt.
Sonderfälle von Verbotszeichen der Gruppe 1
Wir haben die Wirkung der Zeichen dieser Gruppe in der sogenannten „reinen“ oder idealen Form untersucht. Man kann jedoch nicht ignorieren, dass es bei den meisten Zeichen dieser Gruppe Ausnahmen gibt. Daher können einige Fahrer (z. B. Fahrer von Streckenfahrzeugen, Behinderte usw.) die Wirkung einiger Verbotsschilder dieser großen Familie ignorieren.
Alle Ausnahmen, die Verbotszeichen der Gruppe 1 betreffen, werden wir im Einzelnen betrachten – ganz am Ende unserer Geschichte über Verbotszeichen.
Gruppe 2: Schilder, die den Verkehr von Fahrzeugen mit Übermaß und Gewicht verbieten
Die zweite Gruppe von Verbotszeichen ist eine kleine Familie von Zeichen 3.11 – 3.15, die die Bewegung von Fahrzeugen einschränken, wenn deren tatsächliche Masse (Gesamtmasse oder pro Achse) oder Abmessungen (Höhe, Breite, Länge) die auf dem Schild angegebenen Werte überschreiten.
Alle fünf Schilder werden vor Straßenabschnitten angebracht, deren Durchfahrt ohne die eingeführten Beschränkungen schlicht unmöglich wird (Bahnübergang mit Fahrdraht, Rohrleitung, Tunnel, Brücke, Überführung, Engstelle der Straße etc.).
3.11 „Gewichtsbegrenzung“
3.12 „Gewichtsbegrenzung pro Fahrzeugachse“
Diese Schilder werden auf Straßenabschnitten angebracht, auf denen es ratsam ist, eine Begrenzung des vom Fahrzeug auf die Fahrbahn ausgeübten Drucks einzuführen. Brücken, Überführungen, Überführungen und andere künstliche Bauwerke können nur der durch ihre Normen und Konstruktion vorgegebenen Belastung standhalten. Um Zerstörungen zu vermeiden, ist die Masse der durch solche Abschnitte fahrenden Fahrzeuge auf dieses Verbotszeichenpaar beschränkt.
Sagen wir gleich: Die auf den Schildern angegebene Masse ist die tatsächliche Masse, oder jetzt". Dies ist die aktuelle Masse des Fahrzeugs. Verwechseln Sie daher nicht die tatsächliche Masse mit der maximal zulässigen Masse.
Das erste Schild verbietet die Bewegung von Fahrzeugen (auch mit Anhänger), wenn deren tatsächliche Masse die auf dem Schild angegebene Masse überschreitet.
Das zweite Zeichen gilt für Fahrzeuge, bei denen die Belastung einer Achse (Radpaar) den auf dem Zeichen angegebenen Wert überschreitet.
In der Regel „funktionieren“ diese Schilder für LKW, Traktoren und selbstfahrende Fahrzeuge. Dies liegt an ihrer Größe.
3.13 „Höhenbegrenzung“
3.14 „Breitenbegrenzung“
3.15 „Längenbegrenzung“
Diese Familie von Verbotsschildern ist sehr informativ. Jede von ihnen verbietet die Beförderung von Fahrzeugen (mit oder ohne Anhänger, mit oder ohne Ladung), wenn deren entsprechende Abmessungen die im Schildfeld angegebenen Maße überschreiten.
Diese Schilder werden sehr häufig vor Spannweiten künstlicher Bauwerke, Tunnel und Versorgungsleitungen verwendet.
Ein Schild, das die Länge eines Fahrzeugs begrenzt, wird verwendet, um die Bewegung in engen Straßen und anderen Bereichen zu verbieten, in denen es für Fahrzeuge möglicherweise schwierig ist, den Gegenverkehr zu passieren.
Diese Schilder gehören übrigens zu den wenigen, die ein körperliches Bewegungsverbot einführen. Bei Missachtung ihrer Anforderungen ist ein Unfall vorprogrammiert..
Gruppe 3: Schilder, die eine Weiterfahrt ohne Haltepflicht verbieten
Die dritte Gruppe sind Verbotszeichen der Familie 3.17.1 – 3.17.3, die den weiteren Verkehr ohne Haltepflicht ausschließen. Der Fahrer muss vor dem Schild anhalten. Er kann die Fahrt erst fortsetzen, nachdem er die Erlaubnis des Beamten erhalten hat, der den Verkehr auf diesem Straßenabschnitt kontrolliert (Zollbeamter, Ministerium für Notsituationen, Kontrollposten, Kontrollpunkt usw.).
3.17.1 „Zoll“
3.17.2 „Gefahr“
3.17.3 „Steuerung“
Mit dem Zeichen „Zoll“ wird eine Zollstelle bezeichnet. Der Fahrer darf nur nach Kontrolle und Genehmigung des Zollbeamten weiterfahren.
Das temporäre Schild „Gefahr“ führt ein Verbot der unbefugten Weiterfahrt aufgrund eines Notfalls oder einer anderen Situation ein, die die Verkehrssicherheit auf einem Straßenabschnitt beeinträchtigt.
Das „Kontroll“-Schild signalisiert das Vorhandensein eines Kontroll- oder Quarantänepostens, eines Zugangs zu einem für den Verkehr gesperrten oder gesperrten Gebiet, einer Grenzzone usw.
Somit verlangen alle Schilder dieser Gruppe vom Fahrer die gleiche Fahrerlaubnis: Er ist verpflichtet, in der Nähe des Schildes anzuhalten und die Fahrt erst nach Erhalt der entsprechenden Genehmigung der Beamten fortzusetzen.
Gruppe 4: Schilder, die die Bewegung in bestimmte Richtungen verbieten
Die vierte Gruppe sind die Schilder 3.18.1, 3.18.2 und 3.19, die die Bewegung in bestimmte Richtungen verbieten – nach rechts, nach links, zum Wenden.
Wenn der Fahrer diese Zeichen sieht, muss er sich an zwei wichtige Umstände erinnern:
- diese Schilder dürfen nur vor Kreuzungen (Kreuzungen oder Einfahrten in das angrenzende Gebiet) angebracht werden;
- diese Schilder verbieten nur das verbotene Manöver; in alle anderen Richtungen kann sich der Fahrer sicher bewegen.
3.18.1 Kein Rechtsabbiegen
Dieses Schild verbietet, dem weitläufigen und informativen Namen nach zu urteilen, das Abbiegen nach rechts. Der Wirkungsbereich des Schildes ist die Kreuzung, vor der es angebracht ist. Das bedeutet, dass der Fahrer genau an dieser Kreuzung das Rechtsabbiegen verweigern muss.
In allen anderen Richtungen – geradeaus, links und umgekehrt – kann der Fahrer jedoch weiterfahren, ohne befürchten zu müssen, gegen die Verkehrsregeln zu verstoßen und bestraft zu werden.
Sehr oft können Kreuzungen in Großstädten nicht durch eine, sondern durch zwei oder mehr Fahrbahnkreuzungen gebildet werden.
In diesem Fall ist das Schild „Rechtsabbiegen verboten“ nur an der ersten Kreuzung gültig, vor der es angebracht ist. Die Rechtsbewegung an anderen Kreuzungen wird nicht mehr durch das Schild geregelt (andere Abschnitte der SDA können dies jedoch verbieten).
3.18.2 Kein Linksabbiegen
Die Wirkung des Schildes „Linksabbiegen ist verboten“ ist seinem „Bruder“ – dem vorherigen Schild, das das Rechtsabbiegen verbietet – absolut ähnlich. Mit nur einer Einstellung – es verbietet das Linksabbiegen.
Es wird ebenfalls vor der Kreuzung gesetzt und wirkt auch nur auf diese.
Bei mehreren Kreuzungen von Fahrbahnen ist das Zeichen nur an der ersten Kreuzung gültig.
Und noch ein wichtiger Hinweis. Kein Linksabbieger verbietet nur eine Linkskurve, erlaubt aber eine Kehrtwende. Daran muss sich der Fahrer erinnern.
3.19 Keine Kehrtwende
Das U-Turn-Schild wird vor der Kreuzung angebracht, wenn hier die Notwendigkeit besteht, dieses komplexe und sehr gefährliche Manöver zu verbieten. Gleichzeitig ist der Wirkungsbereich des Zeichens dieselbe Kreuzung, vor der es steht.
Wie bei den beiden vorherigen Schildern verbietet „No U-turn“ nur eine Kehrtwende, erlaubt aber andere Manöver. Inklusive Linksabbiegen.
Machen wir eine kleine Bemerkung zu den Schildern der Gruppe 4. Für alle drei Schilder gibt es Ausnahmen von den allgemeinen Regeln: Sie können vom Fahrer eines Streckenfahrzeugs ignoriert werden. Aber wir werden am Ende dieses Artikels ausführlicher darauf eingehen.
Gruppe 5: Schilder, die Verkehrsverbote in einer bestimmten Verkehrsart einführen oder aufheben
Die fünfte Gruppe von Zeichen ist eine große Familie von Verbotszeichen 3.16, 3.20 - 3.31, die ein Bewegungsverbot in bestimmten Modi im Zusammenhang mit Geschwindigkeit, Überholen, Anhalten und Parken einführen oder aufheben, Tonsignale geben usw. Nennen wir diese Familie „ „Regime“-Verbotszeichen.
Im Gegensatz zu anderen Verbotsschildern gelten die Schilder dieser Gruppe für einen bestimmten Straßenabschnitt. Die allgemeinen Grundsätze ihres Betriebs geben die folgenden Abmessungen dieses Standorts an – vom Ort der Installation dieser Schilder bis zu:
1) die nächstgelegene Kreuzung entlang der Route (gleichzeitig ist es wichtig, die Kreuzung als Kreuzung zu qualifizieren!);
2) das Ende der Siedlung (bei Fahrt in einer „echten“ Siedlung ohne Kreuzung in Fahrtrichtung);
3) Orte für die Anbringung eines Kotflügelschildes für diese Gruppe – „Ende der Zone aller Beschränkungen“ (3.31).
Nach Beginn eines der genannten drei Straßenabschnitte werden alle neun zuvor aufgestellten Verbotsschilder dieser Gruppe außer Kraft gesetzt.
3.16 „Mindestabstandsbegrenzung“
Es gibt Straßenabschnitte, in denen ein dichter Fahrzeugverkehr den Zustand der Fahrbahn schlichtweg beeinträchtigt (Brücken, Überführungen, Überführungen, Eisübergänge). In solchen Gebieten kommt es zu großen Transportmengen, die die Tragkonstruktionen künstlicher Bauwerke stark belasten.
Und es kommt auch vor, dass ein dichter Bach unsicher ist (zum Beispiel in Tunneln). Oder stört die Arbeit von Beamten, die die Verkehrskontrolle durchführen (stationäre Verkehrspolizeiposten, Verkehrskontrollstellen, Zoll).
Es ist möglich, die Flussdichte in solchen Bereichen durch die Begrenzung auf das Minimum zu verdünnen. Und dabei hilft das gleichnamige Verbotsschild sehr.
Die Anforderungen des Schildes sind einfach und klar: Fahrer müssen ihre Fahrzeuge so fahren, dass der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug auf der gleichen Spur nicht geringer ist als auf dem Schild angegeben.
3.20 Überholverbot
Das Überholverbotsschild dient dazu, dieses sehr gefährliche Manöver auf einem bestimmten Straßenabschnitt zu verbieten.
Und hier gibt es einen wichtigen Punkt. Dies sind Ausnahmen von der allgemeinen Regel zum Betrieb des Überholverbotszeichens. Im Bereich des Schildes ist das Überholen gestattet:
1) Fahrzeuge mit niedriger Geschwindigkeit (d. h. Fahrzeuge, die auf der Rückseite ein spezielles Erkennungszeichen haben);
2) Pferdekarren;
3) „flache“ Fahrzeuge (Fahrräder, Mopeds, Roller und Motorräder ohne Seitenanhänger).
Selbstverständlich können die drei beschriebenen Ausnahmen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn unterbrochene horizontale Fahrbahnmarkierungen das Überholen ermöglichen (oder wenn überhaupt keine vorhanden sind). Es sei denn natürlich, andere Abschnitte der Verkehrsregeln verbieten dieses Manöver nicht.
Und schließlich ist es notwendig, eine klare Unterscheidung zwischen den Begriffen „Überholen“ (Vorwärtsfahren verbunden mit dem Ausfahren auf die „Gegenfahrbahn“) und einfachem „Vorwärtsfahren“ (nicht verbunden mit einem solchen Verlassen) einzuführen. Das uns interessierende Schild verbietet das Überholen. Aber vor der Kurve (ohne auf die Gegenfahrbahn oder den für den Gegenverkehr genutzten Straßenrand zu fahren) verbietet dieses Schild nicht.
Der Fahrer ist verpflichtet, auf die Unzulässigkeit eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Schildes „Überholen verboten“ zu achten. Dies wird durch zwei Umstände bestimmt:
- der extreme Grad der Gefahr des Manövers (verbunden mit der Ausfahrt auf die „Gegenfahrbahn“);
- schwere Strafen für Verstöße (Entzug des Führerscheins für bis zu sechs Monate oder eine Geldstrafe von 5.000 Rubel). Außerdem kontrollieren sie hier ständig die Bewegung.
Zerbrich nicht und lass dich nicht erwischen!
3.21 „Ende des Überholverbots“
Das Schild „Überholverbot“ kann durch ein spezielles Stoppschild – „Ende der Überholverbotszone“ – aufgehoben werden. Übrigens ist dies, wie GOST betont, die am meisten bevorzugte Möglichkeit, den Wirkungsbereich eines Überholverbotsschildes aufzuheben.
Die Anforderungen des Schildes sind einfach: Der Fahrer kann den Überholvorgang erneut starten. Zur effektiveren Information über die Aufhebung des Überholverbots kann das Schild auch auf der linken Straßenseite angebracht werden.
3.22 „Überholverbot für Lkw“
3.23 „Aufhebung des Überholverbots für Lkw“
Mit diesem Schilderpaar wird das Überholverbot für Personen eingeführt und aufgehoben, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt. Das sind die sogenannten „echten“ Trucks.
Für Fahrer anderer Fahrzeuge gelten diese Zeichen nicht.
3.24 „Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung“
Treffen Sie, das ist das beliebteste Zeichen der Verkehrspolizisten. Übrigens wird er „verehrt“ und. Dank dieses Zeichens haben die Gerichtsvollzieher einen Job (und zwar für die nächsten Jahre!).
Aber im Ernst, das angezeigte Schild wird auf einem ganz bestimmten Straßenabschnitt verwendet, um die Geschwindigkeit von Fahrzeugen zu regulieren.
Die Anforderungen des Schildes „Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung“ sind ganz einfach und klar: Es verbietet allen Fahrzeugen, über die im Schildfeld angegebenen Geschwindigkeitskennwerte hinaus zu fahren.
Ein besonderes Thema ist der Wirkungsbereich des Zeichens. Traditionell beginnt dieses Verbotsschild am Ort seiner Anbringung zu „wirken“. Die Aktion wird in den von uns bereits ausgewiesenen Bereichen fortgesetzt:
- zur nächsten Kreuzung (nämlich der Kreuzung, nicht der Kreuzung);
- bis zum Ende der Abrechnung (wenn die Bewegung in der „echten“ Abrechnung durchgeführt wurde);
- zum Aufstellungsort des Verbotszeichens „Ende der Zone aller Beschränkungen“ (3.31).
Dies sind die traditionellen Möglichkeiten, die Wirkung des Zeichens (sowie einer Reihe von Verbotszeichen) aufzuheben. Das Schild „Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung“ hat jedoch seine eigenen – privaten – Fälle der Aufhebung der festgelegten Geschwindigkeitsbegrenzung.
1. Zum Standort des Stoppschildes 3.25 „Ende der Höchstgeschwindigkeitszone“.
2. Zum Aufstellungsort des gleichen Geschwindigkeitsbegrenzungsschildes, jedoch mit einer anderen Geschwindigkeitsanzeige.
3. Zum Ort der Anbringung des Schildes „Beginn der Siedlung“ (5.23.1 oder 5.23.2).
Und die letzte Bemerkung. Gemäß den Normen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten der Russischen Föderation wird eine Strafe für Geschwindigkeitsüberschreitungen nur dann verhängt, wenn diese um mehr als 20 km/h überschritten wird. Das heißt, bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung von beispielsweise 40 km/h verstößt ein Fahrer, der sich mit einer Geschwindigkeitsanzeige von 60 km/h bewegt, gegen die Regeln, kann jedoch nicht der Verwaltungsverantwortung unterliegen.
3.25 „Ende der Höchstgeschwindigkeitszone“
Das angegebene Verbotsschild ist die am besten geeignete Möglichkeit, die Wirkung des zuvor angebrachten Schildes „Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung“ (3.24) aufzuheben. Mit anderen Worten: Das zuvor eingeführte Tempolimit gilt ab sofort nicht mehr.
Der Fahrer sollte sich nichts vormachen und sich nicht an der Freizügigkeit erfreuen, die er angeblich erhält. Die Abschaffung des Tempolimits bedeutet nicht, dass man mit jeder Geschwindigkeit fahren darf. Es ist nur so, dass auf der Straße die in der Russischen Föderation eingeführten allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzungen gelten: in Siedlungen - 60 km/h, außerhalb von ihnen - 90 km/h, in Wohngebieten und Hofgebieten - 20 km/h und so weiter Autobahnen - 110 km/h
3.26 „Sounding verboten“
Dieses Verkehrszeichen wird verwendet, um Fahrern das Hupen mit oder ohne Grund kategorisch zu verbieten: um Freunde zu begrüßen, ihre Unzufriedenheit mit den Handlungen einer Person auszudrücken, ihre Freude über den nächsten Sieg der russischen Fußballnationalmannschaft auszudrücken (im Allgemeinen – fantastisch!) usw .
Es stimmt, dieses Zeichen hat eine Ausnahme: Mit der Hupe kann der Fahrer einen Unfall verhindern.
3.27 Kein Anhalten
In modernen Siedlungen ist die Verkehrsdichte unglaublich hoch. Ein baulicher Ausbau der Fahrbahn zur Staubewältigung ist in den meisten Fällen nicht möglich. Daher erfolgt die Beseitigung von Staus durch die Begrenzung der Haltestellen und des Parkens von Fahrzeugen. Am häufigsten wird dieser Vorgang durch die Anbringung eines „Halteverbot“-Verkehrsschildes durchgeführt.
Dieses Schild fordert den Fahrer dazu auf, sowohl das Anhalten als auch das Parken zu unterlassen. Denn es ist unmöglich, ohne vorheriges Anhalten (mindestens 5 Minuten) zu parken.
Es ist wichtig sich das zu merken Im Wirkungsbereich des Schildes ist jegliches Anhalten verboten, auch für ein- und aussteigende Fahrgäste. Das ist übrigens ein typischer Autofahrerfehler, den man vermeiden sollte!
Wirkungsbereich des Schildes „Halteverbot“ beginnt klassisch für alle Verbotsschilder – am Ort ihrer Anbringung. Das uns interessierende Zeichen funktioniert klassisch auch für die gesamte fünfte Gruppe der Verbotszeichen:
- zur nächsten Kreuzung;
- bis zum Ende der „echten“ Siedlung;
- zum Ort der Anbringung des Schildes „Ende der Zone aller Beschränkungen“ (3.31).
Allerdings gelten für das „No Stop“-Schild eigene spezielle Stornierungsregeln.
1. Aufstellungsort des Schildes „Parkplatz“ (6.4) in Verbindung mit dem Schild 8.2.1 („Einsatzgebiet“).
Diese Zeichenkombination weist auf die Stelle hin, an der das Anhalten und Parken unabhängig vom zuvor aufgestellten Verbotsschild erfolgen darf.
2. Wenn das Zeichen parallel zur horizontalen Markierung 1.4 („durchgezogenes Gelb“) angebracht wird, verliert das Zeichen „Halten verboten“ an der Stelle, an der diese Markierung vervollständigt wird, seine Gültigkeit.
3. Der Abdeckungsbereich des für uns interessanten Schildes kann durch die Schilder 8.2.2 – 8.2.6 angegeben (verkleinert oder vergrößert) werden, wobei der Abdeckungsbereich der damit installierten Schilder angegeben wird.
In diesem Fall ist das Anhalten in Pfeilrichtung auch im angegebenen Abstand (falls vorhanden) verboten.
Wir werden im entsprechenden Abschnitt ausführlicher darauf eingehen, wo wir uns mit den Funktionsprinzipien zusätzlicher Hinweisschilder befassen (Abschnitt 8).
Es ist wichtig, dass sich der Fahrer daran erinnert Das Schild verbietet das Anhalten nur am Straßenrand, an dem es angebracht ist.
Mit anderen Worten: Wenn andere Bestimmungen der Regeln das Anhalten auf der gegenüberliegenden Straßenseite nicht verbieten, ist dies möglich.
Und der letzte. Der Fahrer muss sich an die administrative Verantwortung für einen Verstoß gegen die Anforderungen des Halteverbotszeichens erinnern: eine Geldstrafe von 1.500 Rubel (und in Bundesstädten - 3.000 Rubel) und die Möglichkeit.
3.28 Kein Parken
Dieses Schild dient dazu, das Parken von Fahrzeugen zu verbieten. Im Wirkungsbereich dieses Zeichens kann der Fahrer jedoch einen Halt, also eine geplante Verkehrsunterbrechung für bis zu 5 Minuten, sowie für einen längeren Zeitraum zum Ein- und Aussteigen von Fahrgästen oder zum Be- und Entladen seines Fahrzeugs einlegen. Das Parken im Anschluss an die Haltestelle ist durch das Schild ausgeschlossen.
Der Wirkungsbereich des Schildes „Parkverbot“ beginnt am Ort seiner Anbringung. Dies ist eine klassische Position für alle Verbotsschilder. Und der Wirkungsbereich wird traditionell auch für die 5. Gruppe von Verbotszeichen verteilt:
- bis zur nächstgelegenen Kreuzung in Fahrtrichtung;
- bis zum Ende der Siedlung (beim Befahren der Siedlung);
- zum Aufstellungsort des Stoppschildes 3.31 „Ende der Zone aller Beschränkungen“.
Darüber hinaus verfügt das Schild „Parkverbot“ über weitere Möglichkeiten, es zu beenden.
1. Anbringungsort des Hinweisschildes 6.4 „Parken“ in Verbindung mit dem Hinweisschild „Einsatzbereich“ (8.2.1).
Auf dem mit dieser Schilderkombination gekennzeichneten Straßenabschnitt ist das Parken gestattet.
2. Endpunkt der Markierung 1.10 („gelb intermittierend“).
Wird das Schild „Parken verboten“ zusammen mit der horizontalen Markierung 1.10 angebracht, so verliert das Schild „Parken verboten“ an der Stelle, an der es fertiggestellt wird, seine Gültigkeit.
3. Auf den Tafeln 8.2.2 – 8.2.6 „Aktionsgebiet“, die zusammen mit dem für uns interessanten Schild angebracht sind, wird der Straßenabschnitt angegeben, auf dem das Verbot gelten soll.
Wir werden im entsprechenden Abschnitt ausführlicher darauf eingehen, wo wir uns mit den Funktionsprinzipien zusätzlicher Hinweisschilder befassen (Abschnitt 8).
Wie das „Halteverbot“-Schild, sein Gegenstück zum „Parken“. verbietet das Parken nur am Straßenrand, an dem es installiert ist.
Das Parken auf der anderen Straßenseite ist möglich (sofern dieser Vorgang nicht durch andere Abschnitte der Verkehrsregeln verboten ist).
Es ist wichtig, sich daran zu erinnern, dass Strafen für Verstöße gegen die Anforderungen dieses Zeichens mit Sanktionen für das Ignorieren des Halteverbotszeichens vergleichbar sind. Und das ist ein ganz spürbarer Schlag für den Haushalt.
Nicht brechen!
3.29 „Parkverbot an ungeraden Tagen im Monat“
3.30 „Parkverbot an geraden Tagen im Monat“
Dieses Paar zusammengehöriger Schilder verbietet nur das Parken von Fahrzeugen in ihrem Geltungsbereich, jedoch nur an genau definierten Tagen – entweder an geraden bzw. ungeraden Tagen. Das Anhalten des Fahrzeugs an jedem beliebigen Tag im Monat ist jedoch gestattet.
Die Wirkung der Schilder beginnt am Ort ihrer Aufstellung und endet auf folgenden Straßenabschnitten:
1) die nächstgelegene Kreuzung;
2) das Ende der Abrechnung;
3) Schild 3.31 („Ende der Zone aller Beschränkungen“);
4) Schild 6.4 („Parken“) zusammen mit Schild 8.2.1 („Abdeckungsbereich“);
5) eine Kombination von Schildern mit den Schildern 8.2.2-8.2.6 („Einsatzgebiet“).
Sowie die damit verbundenen „Halteverbot“ und „Parkverbot“, die wir berücksichtigen Schilder verbieten das Parken an dem betreffenden Tag nur auf der Straßenseite, auf der sie angebracht sind.
Und hier ist ein sehr interessanter und auf den ersten Blick paradoxer Moment! Bei paralleler Anbringung beider Schilder auf beiden Straßenseiten in ihrem Einzugsgebiet können Sie das Auto zwischen 19 und 21 Uhr parken. Und auf beiden Seiten der Straße. Dies ist die sogenannte „Permutationszeit“, in der keines der Zeichen „funktioniert“.
In diesem Fall wird der zeitliche Rahmen des Tages angepasst. Der Tag beginnt nicht um 00.00 Uhr, sondern um 21.00 Uhr des vorherigen Kalendertages. Und endet um 19.00 Uhr des aktuellen Kalendertages. Von 19.00 bis 21.00 Uhr gibt es die berüchtigte „Umbildungszeit“, in der diese nicht funktionieren. Und morgen um 21.00 Uhr geht es wieder los...
3.31 „Ende der Zone aller Beschränkungen“
Zu den Verbotsschildern der letzten – fünften – Gruppe gehört das Schild „Ende der Zone aller Beschränkungen“. Solch eine prätentiöse Formulierung – „alle Einschränkungen“ – sollte die Fahrer nicht entspannen. Das angegebene Zeichen soll die Wirkung von nur neun damit verbundenen Verbotszeichen aus der fünften Gruppe aufheben:
- 3.16 „Mindestabstandsbegrenzung;
- 3.20 „Überholen verboten“;
- 3.22 „Das Überholen durch Lkw ist verboten“;
- 3.24 „Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung“;
- 3.26 „Das Sondieren ist verboten“;
- 3.27 „Anhalten ist verboten“;
- 3.28 „Parken verboten“;
- 3.29 „An ungeraden Tagen im Monat ist das Parken verboten“;
- 3.30 „An geraden Tagen im Monat ist das Parken verboten.“
Die Erinnerung an diese Zeichen ist nicht nur notwendig, sondern auch sinnvoll. Denn ein einziges Schild – „Das Ende der Zone aller Beschränkungen“ – hebt die Wirkung aller eher abscheulichen Verbotsschilder auf einmal auf. Und die Leichtigkeit, sich ihre Namen zu merken, liegt daran, dass dieselben Schilder an der nächsten Kreuzung in Fahrtrichtung oder am Ende einer „echten“ Siedlung gelöscht werden.
Der Ort, an dem das für uns interessante Zeichen am häufigsten verwendet wird, sind die Bereiche der Straßeninstandsetzung, wenn es darum geht, die zuvor durch mehrere Verbotszeichen auferlegten Beschränkungen gleichzeitig aufzuheben.
Fassen wir die Betrachtung der Verbotszeichen der Gruppe Nr. 5 zusammen. Hierbei handelt es sich um Ordnungszeichen, die die Durchführung bestimmter Handlungen (Geschwindigkeit, Überholen, Anhalten, Parken usw.) in einem bestimmten Abstand einschränken und diese Beschränkungen auch aufheben.
Ausnahmen für Verbotsschilder
Eines der schwierigsten Probleme im Zusammenhang mit der Verwendung von Verbotsschildern sind die verschiedenen Ausnahmen von den allgemeinen Regeln, wenn bestimmte Verbotsschilder für bestimmte Fahrzeugtypen oder Fahrer, die sie führen, nicht gelten. Betrachten wir solche Fälle.
1. Schilder, die für Fahrer von Streckenfahrzeugen keine Gültigkeit haben (3.1 — 3.3, 3.18.1, 3.18.2, 3.19, 3.27).
Diese Verbotsschilder können vom Fahrer des Streckenfahrzeugs ignoriert werden. Dieser „Vorteil“ ist auf die Notwendigkeit zurückzuführen, dass ein „Kleinbus“ einen Straßenabschnitt befahren muss, auf dem für alle anderen ein Einfahrts-, Bewegungs-, Abbiege-, Abbiege- und Anhalteverbot verhängt wurde.
2. Für Autofahrer nicht gültige Schilder – „Gebiete“(3.2, 3.3, 3.5 - 3.8, sowie mit Sonderstatus - 3.4).
Unter diese „Vergünstigungen“ fallen die folgenden Kategorien von Fahrern, die in direktem Zusammenhang mit dem Gebiet stehen, in dem die Einfahrt durch Schilder verboten ist:
- Fahrer von Fahrzeugen, die Unternehmen (Institutionen, Organisationen) bedienen, die sich im Einsatzgebiet dieser Schilder befinden;
- Fahrer von Fahrzeugen, die Bürger bedienen, die im Geltungsbereich dieser Schilder arbeiten oder leben;
- Fahrer von Fahrzeugen von Bürgern, die im Bereich dieser Schilder arbeiten oder leben.
WICHTIG! Eine Bemerkung gibt es zum Schild „Verkehr mit Fahrzeugen verboten“ (3.4). Es ermöglicht die Durchfahrt von LKWs:
- nur Unternehmen bedienen, die sich in der Sperrzone befinden;
- nur ohne Anhänger;
- nur diejenigen, deren zulässige Höchstmasse 26 Tonnen nicht überschreitet.
Und weiter. Eine wesentliche Anforderung, die in der Verkehrsordnung an die oben beschriebenen Verkehrsteilnehmer festgelegt ist, ist die Verpflichtung, den verbotenen Straßenabschnitt auf dem kürzesten Weg zu betreten.
3. Schilder, die für Menschen mit Behinderungen nicht gültig sind(3.2, 3.3, 3.28 — 3.30).
Diese Verbotszeichen können ignoriert werden:
- Fahrer - Behinderte der Gruppen I und II;
- Fahrer, die Behinderte der Gruppen I und II transportieren;
- Fahrer, die Kinder mit Behinderungen transportieren.
Voraussetzung für dieses Recht ist die Notwendigkeit, auf dem kürzesten Weg zu einem Ort zu fahren, der für Menschen mit Behinderungen lebenswichtig oder bedeutsam ist, und das Auto in der Nähe eines solchen Ortes zu parken.
4. Zeichen, die für eine Reihe von Personen, die ihre beruflichen Pflichten ausüben, nicht gültig sind.
Zur ersten Kategorie dieser Personen gehören Fahrer von Fahrzeugen des Bundespostdienstes, die auf ihrer Seitenfläche eine diagonale weiße Linie auf blauem Grund haben (3.2, 3.3, 3.5 – 3.8, 3.28 – 3.30, sowie mit a Sonderstatus - 3.4 .
- Solche Fahrer dürfen auf dem verbotenen Straßenabschnitt fahren, jedoch nur auf dem kürzesten Weg.
- Das Schild „Beförderung von Lastkraftwagen ist verboten“ (3.4) ermöglicht die Durchfahrt von Lastkraftwagen, die Unternehmen bedienen, die sich im ausgewiesenen Bereich befinden. Allerdings müssen solche Lkw ohne Anhänger sein und ihr zulässiges Höchstgewicht darf 26 Tonnen nicht überschreiten.
Zusammenfassend lässt sich die Betrachtung der Ausnahmen von Verbotsschildern, die für bestimmte Verkehrsteilnehmer gelten, also wie folgt zusammenfassen:
Was erklärt die Gewährung solcher Sonderrechte? Zunächst einmal Zweckmäßigkeit. Selbst wenn einige „Begünstigte“ die allgemeinen Regeln für den Betrieb dieser Zeichen ignorieren, wird dieser Umstand keine besonderen negativen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben.
Statt einer Schlussfolgerung
Fassen wir die Verbotsschilder zusammen.
1. Verbotszeichen schränken Verkehrsteilnehmer in der Möglichkeit ein, einzusteigen, sich zu bewegen, zu überholen, ein Stoppsignal zu geben, zu parken usw.
2. Diese Zeichengruppe regelt ausschließlich ihr eigenes Beziehungssegment (sie verbieten nur das, was sie verbieten, und nur denen, denen es verboten ist).
3. In „reiner“ Form wirken Verbotszeichen am Ort ihrer Anbringung.
4. Der Wirkungsbereich verschiedener Verbotszeichen kann eingeschränkt werden auf:
- der Ort (oder die Linie) ihrer Installation (3.1 - 3.15; 3.17.1 - 3.17.3; 3.21; 3.23; 3.25; 3.31-3.33);
- die nächstgelegene Kreuzung nach der Anbringung des Schildes (3.18.1; 3.18.2; 3.19);
- ein langer Straßenabschnitt bis zur nächsten Kreuzung, dem Ende der Siedlung, dem Ort der Anbringung des Stoppschildes „Ende der Zone aller Beschränkungen“ (3.16, 3.20; 3.22; 3.24; 3.26 - 3.30) sowie als Aufstellungsort Ihres eigenen Stoppschildes (falls vorhanden).
5. Die Kenntnis der Grundsätze der Regelung von Verbotszeichen erfordert ein klares Verständnis und Verständnis der zahlreichen Ausnahmen, die verschiedenen Kategorien von Fahrzeugen und Fahrern einen besonderen Status verleihen.
So können Sie den voraussichtlichen Kraftstoffverbrauch für eine solche Fahrt im Voraus ermitteln und berechnen.