Genehmigt durch den Erlass des Ministeriums für Gesundheit und soziale Entwicklung der Russischen Föderation vom 6. April 2007 N 243
(geändert durch: Verordnungen des Ministeriums für Gesundheit und soziale Entwicklung der Russischen Föderation vom 28. November 2008 N 679, vom 30. April 2009 N 233)
Maschinenführer zum Bohren von Brunnen, Rammen und Rammen
Arbeitsbeschreibung. Arbeitsmaschinen verschiedener Art nach den §§ 128 - 130, die zum Rammen und Rammen von Pfählen beim Bau von Pfahlgründungen, Spundwänden, Kaizäunen, Stützmauern und anderen ähnlichen Bauwerken verwendet werden. Wartung von Maschinen, Überprüfung des Zustands von Systemen und Komponenten. Erkennen und Beheben von Störungen im Betrieb von Maschinen. Teilnahme an planmäßiger vorbeugender Wartung. Betankung mit Kraft- und Schmierstoffen.
Muss wissen: Anordnung gewarteter Maschinen, Regeln und Anweisungen für deren Betrieb; Herstellungsverfahren der ausgeführten Arbeiten und technische Anforderungen an die Qualität der ausgeführten Arbeiten; Kraftstoff- und Schmiermittelverbrauchsraten; Qualitäten und Eigenschaften von Ölen und Kraftstoffen, ihre technologischen Eigenschaften, Regeln für die sichere Lagerung.
§ 128. Maschinist der 5. Kategorie
Bohr- und Kranselbstfahrer bis 6 m Bohrtiefe.
Selbstfahrende Vibrationsrammen mit einer Motorleistung bis 73 kW (100 PS).
Vibratoren sind drahtlos.
Dieselhämmer sind drahtlos.
Kopra (einfaches Land).
§ 129. Maschinist der 6. Kategorie
Bohr- und Kranselbstfahrer mit einer Bohrtiefe von mehr als 6 m.
Selbstfahrende Vibrationsrammen mit einer Motorleistung von über 73 kW (100 PS).
Fördergerüste (Universal-, Fördergerüstkrane, schwimmende Fördergerüste ohne Eigenantrieb).
§ 130. Maschinist der 7. Kategorie
Bohr- und Kran-Selbstfahrer mit einer Motorleistung von 100 - 180 PS. mit Bohrdurchmesser über 400 bis 1200 mm.
Kopra (selbstfahrende Anlagen).
Erfordert eine weiterführende Berufsausbildung.
Die Ausbildung des Fahrers einer selbstfahrenden Bohr- und Kranmaschine wird durch die Verordnung des Arbeitsministeriums Russlands Nr. 208n vom 01.03.2017 "Über die Genehmigung des Berufsstandards" Fahrer zum Rammen und Rammen von Pfählen " geregelt. .
Selbstfahrende Bohr- und Kranmaschinen werden im Städtebau beim Bau von Pfahlgründungen für Gebäude und Bauwerke, Brückenstützen, Rohrleitungen, Brunnen, Strom- und Kommunikationsleitungen, Brunnen, Zäunen sowie beim Bau von Straßen, Pflanzen von Bäumen und Sträuchern. Sie betreiben gemeinsam Bohr- und Spezialkrangeräte, die auf dem Fahrgestell von Serienautos und Traktoren montiert sind und vom Motor der Trägermaschine oder einem unabhängigen Kraftwerk angetrieben werden.
Bohr- und Kranmaschinen werden nach folgenden Hauptmerkmalen klassifiziert:
- nach Art der Basismaschine: für PKW und Traktor;
- nach dem Funktionsprinzip von Bohrgeräten: zyklische und kontinuierliche Aktion;
- je nach Antriebsart für Bohr- und Krangeräte: mit mechanischem, hydraulischem und gemischtem (hydromechanischem) Antrieb;
- nach Art der Ausführung von Bohr- und Kranausrüstung: kombiniert (Bohr- und Kranausrüstung sind am selben Mast montiert) und getrennt (Bohrausrüstung ist am Mast montiert, Kran am Ausleger);
- Drehen Sie das Arbeitsgerät nach Möglichkeit in Bezug auf: fest und drehbar;
- entsprechend der Position der Arbeitsausrüstung auf dem Basisfahrgestell: mit einer hinteren, seitlichen Position für feste Maschinen, auf einem Drehtisch - für Drehtische.
Der Hauptparameter, durch den sich selbstfahrende Bohrmaschinen unterscheiden, ist die maximale Tiefe des Bohrlochs. Es ist auch notwendig, den empfohlenen Durchmesser des resultierenden Bohrlochs, die Möglichkeit, den Neigungswinkel der Achse von der Vertikalen zu ändern, sowie die Tragfähigkeit des Krans (falls vorhanden) zu bewerten.
Der Beruf eines selbstfahrenden Bohr- und Kranführers erfordert folgende Fähigkeiten: Kenntnis des Geräts, Funktionsprinzip, technische Eigenschaften der Maschine; Regeln zum Bohren von Löchern für Stützen und Stangen; Regeln für die Installation von Stützen, Stangen usw. in ihnen. Verwendung eines Krans oder einer Maschine; Kenntnis der Regeln und Anweisungen für den Betrieb, die Wartung und Reparatur der Maschine, die Durchführung von Hebevorgängen während der Installation von Stützen, Stangen usw.; Ursachen, Erscheinungsweisen und Fehlerbehebung; Schmiermodi; Kraftstoff- und Schmiermittelverbrauchsraten und Möglichkeiten zu deren Einsparung; sowie Kenntnisse im Sanitärbereich für die Reparatur von Baumaschinen oder anderen Maschinen ähnlicher Komplexität usw.
Der Fahrer einer selbstfahrenden Bohr- und Kranmaschine muss zur Arbeitsleistung höchstens einmal im Jahr und mindestens einmal alle 5 Jahre eine Berufsfachschule absolvieren, kurzfristige Auffrischungskurse von mindestens 72 Stunden in Auftrag geben um neue Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben und ihren Rang zu verbessern, über ein medizinisches Buch ohne Kontraindikationen für die Arbeit und einen Führerschein der Kategorie "C" verfügen. Wichtig ist, dass Personen unter 18 Jahren nicht als Bohrgeräteführer arbeiten dürfen.
Studiengebühren und Entwicklungsbedingungen
Das ANO DPO „Umfassendes Ausbildungszentrum für Umschulungspersonal“ führt Berufsausbildungen in folgenden Programmen durch:
Studienform: Vollzeit, Teilzeit, Remote unter Verwendung von "Internet" -Technologien.
Was ist im Trainingsprogramm enthalten
Im Zuge der Bewältigung des Ausbildungsprogramms wurde unter Berücksichtigung des Beschlusses des russischen Arbeitsministeriums Nr. 208n vom 1. März 2017 „Über die Genehmigung des Berufsstandards „Pfahlramme“ zur Beherrschung des Arbeitsberufs eines Selbstfahrers entwickelt Bohr- und Kranführer werden folgende Themen untersucht:
- Übersicht Bohr- und Kranmaschinen.
- Das Gerät von Bohr- und Kranmaschinen.
- Wartung und Reparatur von Bohr- und Kranmaschinen.
- Abnehmbare Hebevorrichtungen.
- Bedienung von Bohr- und Kranmaschinen.
- Anforderungen an die Arbeitssicherheit
- Arbeitsschutz bei Bohrarbeiten
- Brandschutzanforderungen
- Elektrische Sicherheitsanforderungen
Der Unterricht findet im Klassenzimmer des „Umfassenden Schulungszentrums für Umschulungspersonal“ des ANO DPO sowie über das „Internet“-Portal der Website des Schulungszentrums statt.
Nach Abschluss der Ausbildung ausgestellt
- Ein Zertifikat für jeden Mitarbeiter, der die Zertifizierung bestanden hat;
- Protokoll der Bescheinigungskommission mit einer Liste der Mitarbeiter, die die Bescheinigung bestanden haben.
So wird man Bohrgeräteführer
Der Fahrer einer selbstfahrenden Bohr- und Kranmaschine hat nach Abschluss einer Berufsausbildung (entweder an einer Fachschule oder Ausbildungsstätte) das Recht, die ihm zugewiesene Kategorie seiner Fachrichtung durch das Absolvieren von kurzfristigen Fortbildungslehrgängen im Umfang von at zu erhöhen mindestens 72 Stunden höchstens 1 Mal pro Jahr und mindestens 1 Mal alle 5 Jahre, wobei es für jede der Kategorien eine bestimmte Abstufung gibt, nämlich:
Selbstfahrende Bohr- und Kranmaschinen mit einer Bohrtiefe von bis zu 6 m.
| 5. Kategorie |
Selbstfahrende Bohr- und Kranmaschinen mit einer Bohrtiefe von mehr als 6 m.
| 6. Kategorie |
Bohr- und Kran-Selbstfahrer mit einer Motorleistung von 100 - 180 PS. mit Bohrdurchmesser über 400 bis 1200 mm.
Erfordert eine weiterführende Berufsausbildung. | 7. Rang |
Vorteile der Zusammenarbeit mit ANO DPO „Integriertes Schulungszentrum für Umschulungspersonal“
- Alle Schulungsprogramme werden von Lehrern unter Berücksichtigung moderner pädagogischer und methodischer Materialien unter Verwendung neuer Technologien im Unterricht entwickelt.
- eine komfortable Form einer elektronischen Bibliothek für das Lehrmaterial des Kurses wurde für Sie entwickelt;
- die Schulungskosten für den Fahrer einer selbstfahrenden Bohr- und Kranmaschine sind deutlich niedriger als bei anderen Schulungszentren;
- Die Schulung findet zu einem für Sie günstigen Zeitpunkt und in der Form statt, die für Ihre Organisation erforderlich ist.
Was bringt keine Weiterbildung über mehr als 5 Jahre mit sich?
Die Russische Föderation Musterdokumente und Meldeformulare
Herstellungsanweisung für den Fahrer eines Bohr- und Kranselbstfahrers
ein Lesezeichen setzen
ein Lesezeichen setzen
Diese Betriebsanweisung für den Fahrer eines Bohr- und Kranselbstfahrers wurde gemäß ETKS 3 § 129, Branchenübergreifende Regeln für den Arbeitsschutz beim Betrieb von Industriefahrzeugen (bodengeführte spurlose Radfahrzeuge), Sicherheitsregeln für das Bauwesen erstellt von unterirdischen Bauwerken. PB-03-428-02.
1. ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
1.1. Der Fahrer eines Bohr- und Kranselbstfahrers ist Werker und untersteht direkt dem Meister der Transportabteilung.
1.2. Der Fahrer einer selbstfahrenden Bohr- und Kranmaschine hat seine Aufgaben gemäß den Anforderungen dieser Unterweisung zu erfüllen.
1.3. Der Fahrer eines Bohr- und Kranselbstfahrers muss wissen:
Anordnung gewarteter Maschinen, Funktionsprinzip, technische Eigenschaften der Maschine;
Regeln zum Bohren von Löchern für Stützen und Stangen;
Regeln für die Installation von Stützen, Stangen usw. in ihnen. Verwendung eines Krans oder einer Maschine;
Regeln und Anweisungen für den Betrieb, die Wartung und Reparatur der Maschine, die Durchführung von Hebevorgängen während der Installation von Stützen, Stangen usw.;
Ursachen, Erscheinungsweisen und Fehlerbehebung;
Schmiermodi; Kraftstoff- und Schmiermittelverbrauchsraten;
Herstellungsverfahren der ausgeführten Arbeiten und technische Anforderungen an die Qualität der ausgeführten Arbeiten;
Sorten und Eigenschaften von Ölen und Kraftstoffen, ihre technologischen Eigenschaften, Regeln für die sichere Lagerung;
Zeichen signalisieren.
1.4. Der Fahrer eines Bohr- und Kranselbstfahrers wird bei seiner Tätigkeit geleitet von:
die geltende Gesetzgebung der Russischen Föderation;
die Satzung des Unternehmens;
interne Arbeitsvorschriften;
Regeln der persönlichen Hygiene und Arbeitshygiene;
Sicherheitsregeln und Brandschutzmaßnahmen;
arbeitsrechtliche Grundlagen;
dieses Produktionshandbuch.
1.5. Der Fahrer einer selbstfahrenden Bohr- und Kranmaschine wird auf Anordnung des Leiters der Einrichtung gemäß den geltenden Gesetzen der Russischen Föderation in die Position berufen und aus der Position entlassen.
1.6. Fahrer einer selbstfahrenden Bohr- und Kranmaschine ist eine Person, die das 18 elektrische Sicherheit nicht niedriger als II.
1.7. Die erneute Prüfung der Kenntnisse der Fahrer einer selbstfahrenden Bohr- und Kranmaschine wird von der Qualifikationskommission des Unternehmens durchgeführt:
periodisch, mindestens einmal alle 12 Monate;
beim Wechsel von einem Arbeitsplatz zum anderen;
auf Ersuchen eines Ingenieurs und technischen Arbeiters, den sicheren Betrieb einer selbstfahrenden Bohr- und Kranmaschine in einer Organisation zu überwachen.
1.8. Dem Fahrer eines Bohr- und Kranselbstfahrers werden Overalls und Sicherheitsschuhe gemäß den geltenden Normen zur Verfügung gestellt.
1.9. Der Fahrer eines Bohr- und Kranselbstfahrers muss die Anforderungen an Arbeitsschutz, Brandschutz und Arbeitshygiene kennen und strikt einhalten.
1.10. Der Fahrer eines Bohr- und Kranselbstfahrers muss:
die Regeln der internen Arbeitsvorschriften und das festgelegte Arbeits- und Ruheregime einhalten;
Arbeiten ausführen, die zu seinen Aufgaben gehören oder von der Verwaltung übertragen werden, sofern er in den Regeln für die sichere Ausführung dieser Arbeiten unterwiesen ist;
sichere Arbeitspraktiken anwenden;
dem Verletzten Erste Hilfe leisten können.
2. VERANTWORTLICHKEITEN
Der Fahrer eines Bohr- und Kranselbstfahrers muss vor Arbeitsbeginn:
2.1. Überprüfen Sie den technischen Zustand des Bohrkran-Selbstfahrers:
Wartungsfreundlichkeit von Reifen, Bremsen, Lenkung, Befestigungsschrauben der Propellerwelle, Wartungsfreundlichkeit von Verkabelung, Scheinwerfern, Bremslicht, Fahrtrichtungsanzeigern, Tonsignalen, Instrumenten, Rückspiegeln;
Wartung und Betankung der Maschine mit Kraftstoff, Öl, Wasser, Frostschutzmittel (in der kalten Jahreszeit) und Bremsflüssigkeit durchführen, Elektrolytstand in der Batterie prüfen;
Überprüfen Sie die Funktionsfähigkeit des Motors im Leerlauf und seine Wartungsfreundlichkeit sowie die Beleuchtung und Instrumentierung und Lenkung.
2.2. Im Rahmen der täglichen Aktivitäten muss der Fahrer:
Maschinen und Mechanismen für den vorgesehenen Zweck im Betrieb gemäß den Anweisungen der Hersteller verwenden;
Aufrechterhaltung der Ordnung an Arbeitsplätzen, Reinigung von Schutt, Schnee und Eis, Verhinderung von Verstößen gegen die Regeln für die Lagerung von Materialien und Strukturen.
2.3. Werden bei der Besichtigung und Erprobung eines selbstfahrenden Bohr- und Krangerätes Mängel oder Mängel an seinem Zustand festgestellt, die den sicheren Betrieb behindern und die nicht aus eigener Kraft behoben werden können, ist der Fahrer ohne Arbeitsaufnahme verpflichtet dies dem Fachmann zu melden, der für die Instandhaltung der Maschine zuständig ist.
2.4. Dem Fahrer eines Bohr- und Kranselbstfahrers ist die Arbeitsaufnahme in folgenden Fällen untersagt:
Fehlfunktionen von Mechanismen und Systemen, bei denen der Betrieb des Basisfahrzeugs verboten ist;
das Vorhandensein von Rissen und Verformungen in Metallstrukturen;
Fehlfunktionen von Manometern im hydraulischen Antriebssystem;
Manometer müssen geprüft und plombiert sein;
nicht rechtzeitige Durchführung der nächsten Prüfungen (technische Inspektion) der Maschine.
2.5. Der Fahrer eines Bohr- und Kranselbstfahrers muss während des Betriebes:
In der Sicherheitszone von unterirdischen Versorgungsunternehmen sollten die Arbeiten unter direkter Aufsicht des Arbeitsleiters und in der Sicherheitszone einer Gasleitung oder von Kabeln unter elektrischer Spannung zusätzlich unter der Aufsicht eines Gas- oder Stromversorgungsarbeiters durchgeführt werden , bzw;
Arbeiten in der Sicherheitszone einer Freileitung sind nur mit einer Arbeitserlaubnis und unter Aufsicht des Arbeitsleiters und eines Vertreters des Eigentümers der Stromleitung zulässig;
Während des Betankens der Maschine ist es dem Fahrer und anderen Personen, die sich in der Nähe der Maschine aufhalten, verboten, zu rauchen und offenes Feuer zu benutzen;
während der Wartung ist der Fahrer verpflichtet, den Motor abzustellen und das Hydrauliksystem drucklos zu machen, wenn dies in den Anweisungen des Herstellers für den Betrieb dieser Maschine zulässig ist;
Vor Beginn des Manövrierens muss der Fahrer sicherstellen, dass sich keine Personen in einem Abstand von mindestens 5 m vom Erfassungsbereich der Maschine und ihrer Arbeitskörper befinden.
eine Warnung geben;
Prüfen Sie vor dem Aufstellen der Maschine am Arbeitsplatz die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitsschutzes:
der Boden auf der Fahrbahn der Maschine muss geplant und verdichtet werden, Inventarauskleidungen sollten unter den Stützen platziert werden;
das Gelände der Maschine muss für ihr Manövrieren ausreichend sein;
die Neigung des Geländes sollte den zulässigen Wert gemäß dem Pass der Maschine nicht überschreiten;
Bei der Installation der Maschine über den vorhandenen Verbindungen müssen zuerst Stahlbeton-Straßenplatten verlegt werden.
Heben Sie beim Umzug an einen anderen Ort den Arbeitskörper an und senken Sie den Mast in die Transportposition.
Beim Verschieben des abgeschleppten Fahrzeugs muss sich der Fahrer in der Kabine des Fahrzeugs befinden und gleichzeitig die Anforderungen der Verkehrsregeln einhalten.
Arbeiten in Bereichen mit pathogener Kontamination des Bodens (Deponien, Tiergräberstätten, Friedhöfe) sollten mit Genehmigung der staatlichen Gesundheitsaufsichtsbehörden durchgeführt werden.
2.6. Während des Betriebes ist dem Fahrer eines Bohr- und Kran-Selbstfahrers untersagt:
die Steuerhebel der Bohr- und Krananlage bei laufendem Motor belassen;
die Drehzahl des Motors sowie den Druck im Hydrauliksystem stark ändern;
Entfernen Sie die Schutzabdeckung an der Kupplung oder der Windentrommel.
Schalten Sie den Bohrer mit einem nicht gesplitteten Stift seiner Befestigung oder mit Messern ein, die nicht vollständig am Bohrer befestigt sind.
Schalten Sie die Winde ein, während Sie den Boden bohren.
Lösen Sie die Maschine, wenn Sie Erde bohren oder Stützen installieren.
die Maschine betreiben, wenn die Sicherheitskupplung der Winde nicht auf die in ihrem Pass angegebene Tragfähigkeit eingestellt ist;
die Maschine warten, einschließlich der Reinigung oder Schmierung ihrer Einzelteile;
die Kontrolle über die Maschine an unbefugte Personen übertragen;
Transport unbefugter Personen in der Kabine des Autos;
Arbeitnehmern, die nicht als Schleuderer zertifiziert sind, das Schleudern gestatten.
2.7. Bei der Installation von Masten für verschiedene Zwecke in Bohrgruben, einschließlich Freileitungen, Telefon- und Telegrafenkommunikationsleitungen, Straßenschildern und anderen, die eine Bohr- und Kranmaschine verwenden, ist es dem Fahrer untersagt:
Stangen hochziehen, die sich in einem Abstand von mehr als 3 m von der Mitte der Grube befinden;
Hubmasten mit nicht eingestellter Sicherheitskupplung, die gemäß deren Pass auf die Tragfähigkeit der Maschine eingestellt und plombiert sein muss;
bewegen Sie sich mit angehobener Stange auch über kurze Distanzen;
Stangen ohne Hilfe einer Hilfsarbeitsstelle installieren;
Ermöglichen Sie den Aufenthalt von Personen im Gefahrenbereich, der beim Bewegen von Masten entsteht.
2.8. Nach Beendigung der Arbeiten muss der Fahrer eines Bohr- und Kran-Selbstfahrers:
fahren Sie das Auto zum Parkplatz, wo es außerhalb der Geschäftszeiten stehen sollte;
den Motor abstellen;
die Kabine schließen.
3. VERANTWORTUNG
Der Fahrer eines Bohr- und Kranselbstfahrers ist verantwortlich für:
3.1. Termingerechte und qualitativ hochwertige Umsetzung der ihm übertragenen Aufgaben.
3.2. Organisation ihrer Arbeit, rechtzeitige und qualifizierte Ausführung von Aufträgen, Anweisungen und Weisungen der Geschäftsleitung, behördliche Rechtsakte zu ihrer Tätigkeit.
3.3. Einhaltung interner Vorschriften, Brandschutz- und Sicherheitsvorschriften.
3.4. Pflege der Dokumentation, die von den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
3.5. Sofortiges Handeln, einschließlich rechtzeitiger Information des Managements, um Verstöße gegen Sicherheits-, Brandschutz- und andere Vorschriften zu beseitigen, die eine Bedrohung für die Aktivitäten der Einrichtung, ihrer Mitarbeiter und anderer Personen darstellen.
3.6. Bei Verstößen gegen die Arbeitsdisziplin, gesetzliche und behördliche Vorschriften kann der Fahrer eines Bohr- und Kranselbstfahrers nach geltendem Recht je nach Schwere des Fehlverhaltens disziplinarisch, materiell, verwaltungsrechtlich und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
4. RECHTE
Der Fahrer einer selbstfahrenden Bohr- und Kranmaschine hat das Recht:
4.1. Erteilung von Aufträgen an untergeordnete Mitarbeiter, Aufgaben zu einer Reihe von Themen, die zu seinen funktionalen Aufgaben gehören.
4.2. Überwachen Sie die Erfüllung von Produktionsaufgaben, die termingerechte Ausführung einzelner Aufträge durch untergeordnete Mitarbeiter.
4.3. Fordern und erhalten Sie die erforderlichen Materialien und Dokumente im Zusammenhang mit den Themen ihrer Aktivitäten.
4.4. Interagieren Sie mit anderen Diensten des Unternehmens in Bezug auf Produktion und andere Themen, die Teil seiner funktionalen Verantwortlichkeiten sind.
4.5. Machen Sie sich mit den Entscheidungsentwürfen der Unternehmensleitung bezüglich der Aktivitäten der Einheit vertraut.
4.6. Dem Manager Vorschläge zur Prüfung vorzuschlagen, um die Arbeit im Zusammenhang mit den in dieser Anweisung vorgesehenen Verantwortlichkeiten zu verbessern.
5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
5.1. Die Einweisung des Mitarbeiters in diese Anweisung erfolgt bei der Zulassung (Versetzung) zur Arbeit in dem Beruf, für den die Anweisung entwickelt wurde.
5.2. Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer mit dieser Anweisung vertraut gemacht wurde, wird durch eine Unterschrift auf dem vom Arbeitgeber aufbewahrten Einweisungsblatt bestätigt, das ein wesentlicher Bestandteil der Anweisung ist.
Einverstanden: |
|||||||
Leiter (Legal Counsel) des Juristischen Dienstes: | |||||||
(Initialen, Nachname) | (Unterschrift) | ||||||
Mit der Anleitung vertraut gemacht: |
|||||||
(Initialen, Nachname) | (Unterschrift) | ||||||
Die Tarif- und Qualifikationsmerkmale des Berufs "Koprafahrer" sind erforderlich, um die Arten der Arbeit, den Tarifsatz und die Zuordnung der Kategorien gemäß der Russischen Föderation zu bestimmen.
Basierend auf den spezifizierten Merkmalen der ausgeführten Arbeit und den Anforderungen an die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten werden eine Stellenbeschreibung für einen Koprafahrer sowie Personalunterlagen erstellt, einschließlich solcher für Interviews und Tests bei der Bewerbung um eine Stelle.
Bei der Erstellung von Arbeitsanweisungen müssen die allgemeinen Bestimmungen und Empfehlungen zur Freigabe berücksichtigt werden. Wenn nicht genügend Informationen vorhanden sind, wenden Sie sich an die alphabetische Suche nach einem Beruf.
Copra-Fahrer
Arbeitsbeschreibung. Verwaltung von Maschinen und Mechanismen, die bei der Durchführung von Bau-, Installations- und Reparatur- und Bauarbeiten verwendet werden, einschließlich solcher, die zum Rammen und Rammen von Pfählen beim Installieren von Pfahlgründungen, Spundwänden, Anlegezäunen, Stützmauern und anderen ähnlichen Konstruktionen verwendet werden. Wartung von Maschinen, Überprüfung des Zustands von Systemen und Komponenten. Erkennen und Beheben von Störungen im Betrieb von Maschinen. Teilnahme an planmäßiger vorbeugender Wartung. Betankung mit Kraft- und Schmierstoffen.
Muss wissen: Anordnung von Maschinen (Mechanismen), Regeln und Anweisungen für deren Betrieb, Wartung und vorbeugende Wartung; Verkehrsregeln bei Arbeiten mit Autos an einem Kraftfahrzeug; Methoden der Arbeitsausführung mit Hilfe geeigneter Maschinen; technische Anforderungen an die Qualität der durchgeführten Arbeiten, Materialien und Elemente von Bauwerken; Verbrauchsraten von Kraftstoffen und Schmiermitteln und Elektrizität; Klempnerei in der Höhe, die für einen Bauschlosser vorgesehen ist, jedoch eine Ebene unter der Ebene eines Maschinisten.
- 5. Kategorie- Kopra (einfaches Land)
- 6. Kategorie- Fördergerüste (Universal-, Fördergerüstkrane, nicht selbstfahrende schwimmende Fördergerüste)
- 7. Rang- Kopra (selbstfahrende Anlagen)
Diese Stellenbeschreibung wurde automatisch übersetzt. Bitte beachten Sie, dass die automatische Übersetzung keine 100%ige Genauigkeit bietet, daher kann es zu geringfügigen Übersetzungsfehlern im Text kommen.
Anweisungen für die Stelle " Fahrer eines Bohr- und Kranselbstfahrers der 5. Kategorie", präsentiert auf der Website, entspricht den Anforderungen des Dokuments - "VERZEICHNIS der Qualifikationsmerkmale von Arbeitnehmerberufen. Ausgabe 64. Bau, Installation und Reparatur und Bauarbeiten. (Einschließlich Ergänzungen genehmigt durch: Beschluss des Landesausschusses für Bauwesen und Architektur N 25 vom 08.08.2002, N 218 vom 22.12.2003, N 149 vom 29.08.2003, Schreiben des Landesausschusses für Bauwesen und Architektur N 8 / 7- 1216 vom 15. Dezember 2004, im Auftrag des Ministeriums für Bauwesen, Architektur und Wohnungswesen und kommunale Dienste N 9 vom 2. Dezember 2005, N 163 vom 10. Mai 2006 N 399 vom 5. Dezember 2006, im Auftrag des Ministeriums für Regionale Entwicklung, Bauwesen und Wohnungswesen und kommunale Dienstleistungen der Ukraine N 558, 28.12.2010)", die auf Anordnung des Staatlichen Komitees für Bauwesen, Architektur und Wohnungspolitik der Ukraine am 13.10.1999 N 249 genehmigt wurde. Einverstanden vom Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik der Ukraine, in Kraft getreten am 1. Januar 2000 Der Status des Dokuments ist „gültig“. |
|
Vorwort zur Stellenbeschreibung
0,1. Das Dokument tritt ab dem Zeitpunkt seiner Genehmigung in Kraft.
0,2. Dokumententwickler: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _.
0,3. Dokument genehmigt: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _.
0,4. Die regelmäßige Überprüfung dieses Dokuments erfolgt in Abständen von höchstens 3 Jahren.
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Die Stelle „Fahrer eines Bohr- und Kran-Selbstfahrers der 5. Kategorie“ gehört zur Kategorie „Arbeiter“.
1.2. Qualifikationsanforderungen - Vollständige oder allgemeine Sekundarschulbildung. Die Weiterbildung. Berufserfahrung als Schlosser für die Reparatur von Bau- oder anderen Maschinen der 4. Kategorie ähnlicher Komplexität von mindestens 1 Jahr.
1.3. Kennt und wendet an:
- Gerät, Funktionsprinzip, technische Eigenschaften der Maschine;
- Regeln für das Bohren von Löchern für Stützen und Stangen;
- Regeln für die Installation von Stützen, Stangen usw. in ihnen. Verwendung eines Krans oder einer Maschine;
- Regeln und Anweisungen für den Betrieb, die Wartung und Reparatur der Maschine, die Durchführung von Hebevorgängen während der Installation von Stützen, Stangen usw.;
- Ursachen, Erscheinungsformen und Fehlersuche;
- Schmiersysteme;
- Verbrauchsraten von Kraftstoff und Schmiermitteln und Möglichkeiten zu deren Einsparung;
- Klempnerarbeiten für die Reparatur von Baumaschinen oder anderen Maschinen ähnlicher Komplexität.
1.4. Der Fahrer einer selbstfahrenden Bohr- und Kranmaschine der 5. Kategorie wird auf Anordnung der Organisation (Unternehmen / Institution) in die Position berufen und aus der Position entlassen.
1.5. Der Fahrer eines Bohr- und Kranselbstfahrers der 5. Kategorie berichtet direkt an _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ .
1.6. Der Fahrer eines Bohr- und Kranselbstfahrers der 5. Kategorie leitet die Arbeiten _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ .
1.7. Der Fahrer eines Bohr- und Kranselbstfahrers der 5. Kategorie wird während der Abwesenheit durch eine in der vorgeschriebenen Weise bestellte Person ersetzt, die die entsprechenden Rechte erwirbt und für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben verantwortlich ist.
2. Beschreibung der Arbeit, Aufgaben und Aufgabenbereiche
2.1. Verwaltet eine selbstfahrende Bohr- und Kranmaschine während der Installation von Masten für Freileitungen, Kommunikation, Kontaktnetze, andere Masten, Zaunpfähle und Beleuchtung.
2.2. Führt die tägliche Wartung der Maschine durch, die er verwaltet; nimmt an der geplanten vorbeugenden Wartung teil.
2.3. Kennt, versteht und wendet die aktuellen regulatorischen Dokumente in Bezug auf seine Aktivitäten an.
2.4. Kennt und erfüllt die Anforderungen der Rechtsvorschriften zum Arbeits- und Umweltschutz, hält sich an die Normen, Methoden und Techniken zur sicheren Arbeitsausführung.
3. Rechte
3.1. Der Betreiber des Bohr- und Kranselbstfahrers der 5. Kategorie hat das Recht, Maßnahmen zu ergreifen, um Fälle von Verstößen oder Unstimmigkeiten zu verhindern und zu beseitigen.
3.2. Der Fahrer eines Bohr- und Kranselbstfahrers der 5. Kategorie hat Anspruch auf alle gesetzlich vorgesehenen Sozialleistungen.
3.3. Der Bediener eines Bohr- und Kranselbstfahrers der 5. Kategorie hat das Recht, Hilfeleistung bei der Erfüllung seiner Aufgaben und der Ausübung von Rechten zu verlangen.
3.4. Der Betreiber eines Bohr- und Kranselbstfahrers der 5. Kategorie hat das Recht, die Schaffung der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen organisatorischen und technischen Voraussetzungen und die Bereitstellung der erforderlichen Ausrüstung und des Inventars zu verlangen.
3.5. Der Fahrer einer selbstfahrenden Bohr- und Kranmaschine der 5. Kategorie hat das Recht, sich mit den Entwurfsdokumenten zu seiner Tätigkeit vertraut zu machen.
3.6. Der Betreiber einer selbstfahrenden Bohr- und Kranmaschine der 5. Kategorie hat das Recht, Unterlagen, Materialien und Informationen anzufordern und zu erhalten, die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Anordnungen der Geschäftsführung erforderlich sind.
3.7. Der Fahrer eines Bohr- und Kranselbstfahrers der 5. Kategorie hat das Recht, seine berufliche Qualifikation zu verbessern.
3.8. Der Fahrer eines Bohr- und Kranselbstfahrers der 5. Kategorie hat das Recht, alle im Rahmen seiner Tätigkeit festgestellten Verstöße und Unstimmigkeiten zu melden und Vorschläge zu deren Beseitigung zu machen.
3.9. Der Fahrer einer selbstfahrenden Bohr- und Kranmaschine der 5. Kategorie hat das Recht, sich mit den Dokumenten vertraut zu machen, in denen die Rechte und Pflichten der ausgeübten Position sowie die Kriterien für die Bewertung der Qualität der Erfüllung offizieller Aufgaben festgelegt sind.
4. Verantwortung
4.1. Der Fahrer einer selbstfahrenden Bohr- und Kranmaschine der 5. Kategorie ist verantwortlich für die Nichterfüllung oder nicht rechtzeitige Erfüllung der durch diese Stellenbeschreibung zugewiesenen Pflichten und (oder) die Nichtnutzung der gewährten Rechte.
4.2. Der Fahrer einer selbstfahrenden Bohr- und Kranmaschine der 5. Kategorie ist verantwortlich für die Nichteinhaltung der Regeln der internen Arbeitsvorschriften, des Arbeitsschutzes, der Sicherheit, der Arbeitshygiene und des Brandschutzes.
4.3. Der Fahrer eines Bohr- und Kranselbstfahrers der 5. Kategorie ist verantwortlich für die Offenlegung von Informationen über eine Organisation (Unternehmen / Institution), die ein Geschäftsgeheimnis sind.
4.4. Der Fahrer einer selbstfahrenden Bohr- und Kranmaschine der 5. Kategorie ist verantwortlich für die Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Anforderungen der internen Regulierungsdokumente der Organisation (Unternehmen / Institution) und der Rechtsverordnungen der Geschäftsführung.
4.5. Der Fahrer einer selbstfahrenden Bohr- und Kranmaschine der 5. Kategorie ist für Straftaten verantwortlich, die im Rahmen seiner Tätigkeit im Rahmen der geltenden Verwaltungs-, Straf- und Zivilgesetzgebung begangen werden.
4.6. Der Fahrer einer selbstfahrenden Bohr- und Kranmaschine der 5. Kategorie ist verantwortlich für materielle Schäden an einer Organisation (Unternehmen / Institution) innerhalb der Grenzen, die durch die geltende Verwaltungs-, Straf- und Zivilgesetzgebung festgelegt sind.
4.7. Der Fahrer eines Bohr- und Kranselbstfahrers der 5. Kategorie ist verantwortlich für den Missbrauch der erteilten behördlichen Befugnisse sowie deren Verwendung zu persönlichen Zwecken.